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Archiv der ausgelaufenen Corona-FAQs

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AUSGELAUFEN: Sanierungsplanung: Welche veränderten Anforderungen (Erleichterungen) gelten für die Erstellung von Sanierungsplänen von weniger bedeutenden Instituten (LSI)?

Die Anforderungen an die Sanierungsplanung von weniger bedeutenden Instituten (LSI) richten sich danach, ob ein LSI ein potentiell systemrelevantes Institut (PSI), ein weniger bedeutendes Institut mit hoher Priorität, aber kein PSI (Hp-LSI), oder ein LSI mit vereinfachten Anforderungen an die Sanierungsplanung ist. Um den wirtschaftlichen und operationellen Belastungen durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zu begegnen, gewährt die Aufsicht folgende Erleichterungen, sofern die Institute bereits über einen geprüften Sanierungsplan verfügen und dieser keine wesentlichen Mängel enthält.

PSI / Hp-LSI: Abweichend von den grundsätzlich (nahezu) vollen Anforderungen an die Sanierungsplanung kann sich die Aktualisierung zum nächsten Einreichungstermin auf die Kernbestandteile des Sanierungsplans beschränken. Dies sind neben den Handlungsoptionen und der Darstellung der Gesamtsanierungskapazität insbesondere die Indikatoren, die Krisen-Governance und die Krisen-Eskalationsprozesse.

Die übrigen Bestandteile des Sanierungsplans sind dann zu aktualisieren, wenn es bedeutende geschäftliche Änderungen gab, die sich auf das jeweilige Thema auswirken (z.B. durch Merger oder Restrukturierungen), oder wenn die Aufsicht hierzu in ihren Auswertungsschreiben zu den Sanierungsplänen 2019 oder 2020 Anmerkungen gemacht hat.

PSI müssen in ihren Sanierungsplänen mindestens zwei Szenarien darstellen, nämlich ein marktweites und ein idiosynkratisches Szenario. Im Sinne der Krisenvorsorge müssen beide Szenarien die möglichen wirtschaftlichen und finanziellen Belastungen der COVID-19-Pandemie berücksichtigen und beschreiben, welche Maßnahmen dem jeweiligen PSI zur Bewältigung dieser Szenarien zur Verfügung stehen. Die Szenarien können ausschließlich kapitalbezogen, ausschließlich liquiditätsbezogen oder als Kombination beider Aspekte ausgestaltet sein; nicht zulässig ist es jedoch, zwei ausschließlich kapital- oder zwei ausschließlich liquiditätsbezogene Szenarien darzustellen. Das liquiditätsbezogene Szenario bzw. das liquiditätsbezogene Element des kombinierten Szenarios soll sich hierbei schnell entwickeln.

Hp-LSI müssen die oben beschriebenen Anforderungen an die Ausgestaltung ihrer Szenarien nicht zwingend umsetzen. Allerdings regt die Aufsicht auch für diese Institutsgruppe ausdrücklich an, die im Sanierungsplan dargestellten Szenarien um Aspekte und Erkenntnisse aus der COVID 19-Pandemie zu ergänzen.

LSI mit vereinfachten Anforderungen: Die Aufsicht hat Ende 2019 für LSI, die in den Anwendungsbereich von vereinfachten Anforderungen an die Sanierungsplanung fallen, ein Einreichungsformular und einen entsprechenden Leitfaden veröffentlicht. Inhaltlich stellen die mit dem Einreichungsformular umgesetzten vereinfachten Anforderungen an die Sanierungsplanung bereits ein absolutes Mindestmaß dar.

Ungeachtet dessen steht die BaFin jedoch allen LSI für bilaterale Abstimmungen zu Fragen der Sanierungsplanung zur Verfügung (Kontakt: sanierungsplanung@bafin.de).

AUSGELAUFEN: Vor-Ort-Prüfungen: Wie soll mit Vor-Ort Prüfungen (beispielsweise im Rahmen der Jahresabschlussprüfung nach §§ 28 ff. Kreditwesengesetz (KWG) oder der WpHG-Prüfungen nach § 89 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)) umgegangen werden?

Aufgrund der Besonderheit der Sachlage wird es derzeit zugelassen, dass Prüfer von Vor-Ort-Prüfungen absehen. Dabei weist die BaFin deutlich darauf hin, dass es sich hierbei um eine Ausnahme handelt, die nur während der Hochzeit der Corona-Infektionen und der Geltungsdauer der Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie gilt. Insbesondere besteht die grundsätzliche Verpflichtung, die gesetzlich vorgesehen Prüfungen durchführen zu lassen, fort. Die Unternehmen haben außerdem grundsätzlich dafür zu sorgen, dass die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen den Prüfern per elektronischem Zugriff zur Verfügung gestellt werden. Soweit eine vollumfängliche „Remote“-Prüfung mangels ausreichendem elektronischen Zugriff auf alle für die Prüfung erforderlichen Unterlangen nicht möglich ist, ist diese zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Mögliche Fristverstöße in diesen Fällen werden von der BaFin nicht verfolgt. Eine förmliche Unterbrechungsanzeige ist in diesen Fällen nicht erforderlich.

AUSGELAUFEN: FINREP: Wie erfolgt der Ausweis gestundeter Kredite in FINREP? -

Soweit eine Stundung im Rahmen eines allgemeinen Zahlungsmoratoriums erfolgt, bewirkt die Stundung für sich genommen keine Einstufung als „Stundungsmaßnahme“ nach Art. 47b CRR (vgl. EBA/GL/2020/02, Rn 11). Auch eine einzelfallbezogene Stundung gilt nicht in jedem Fall als Stundungsmaßnahme nach § 47b CRR (bzw. Anhang V Teil 2 Rn 240 - 268 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014), die dann im Meldebogen F19 auszuweisen ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Institut sie einem Schuldner gewährt, der nicht in finanziellen Schwierigkeiten steckt. Ob eine Stundungsmaßnahme vorliegt und insbesondere ob ein Schuldner in finanziellen Schwierigkeiten steckt, ist dabei während der COVID-19-Krise nach den gleichen, die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben erfüllenden Maßstäben zu beurteilen wie vor der COVID-19-Krise. Sofern eine Stundung nach diesen Maßstäben nicht als „Stundungsmaßnahme“ nach Art. 47b CRR gilt, ist sie auch nicht im Meldebogen F19 auszuweisen.

Soweit eine Stundung im Rahmen eines allgemeinen Zahlungsmoratoriums erfolgt, bewirkt die Stundung für sich genommen auch keine Einstufung als krisenbedingte Restrukturierung nach Art. 178 (3) d) CRR (vgl. EBA/GL/2020/02, ebenfalls Rn 11). Unter Umständen kann der gestundete Kredite gleichwohl als ausgefallen nach Art. 178 CRR gelten. Er ist dann nach Art. 47a (3) a) CRR als notleidend einzustufen und in Meldebogen F18 als notleidende Risikoposition (non-performing exposure) auszuweisen. Für Näheres vgl. die FAQs:

Allgemeines Zahlungsmoratorium: Wenn eine Darlehensforderung im Zuge eines allgemeinen Zahlungsmoratoriums gestundet wird, gilt dann der Ausfall des Schuldners nach Art. 178 CRR stets als gegeben?“ und „Kreditrisiken: Muss eine einzelfallbezogen gestundete Verbindlichkeit (z.B. eine Stundung einer Annuität) als ausgefallen gezählt werden? Wann führt eine einzelfallbezogene Stundung zu einem Abzug vom Eigenkapital und ist sie vereinbar mit den MaRisk?“

AUSGELAUFEN: § 18 Kreditwesengesetz – Kreditunterlagen

In der aktuellen singulären Krisensituation wird die BaFin andere Maßstäbe an die Kreditwürdigkeitsprüfung se Prüfung anlegen als in Normalzeiten; dies gilt in besonderem Maße für Kredite an Unternehmen, welche erst durch die Corona-Krise in finanzielle Schieflage geraten sind und aktuell einen Kredit über die KfW-Hilfsprogramme erhalten sollen. Hinsichtlich der Einreichung der Jahresabschlüsse, legt die BaFin § 18 so aus, dass der letzte verfügbare Jahresabschluss vorzulegen ist. Grundsätzlich ist ein Verzicht auf eine Kreditwürdigkeitsprüfung durch den Kreditgeber, die § 18 KWG vorschreibt, nicht sinnvoll und abzulehnen.

Die gesetzlichen Regelungen in § 18 KWG stehen dem auch nicht entgegen.

§ 18 Abs. 1 Satz 1 KWG legt fest, dass ein Kreditinstitut einen Kredit, der 750,000 € [...] überschreitet, nur gewähren darf, wenn es sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offenlegen lässt. Das Gesetz trifft aber keine Aussage darüber, um welche Jahresabschlüsse es sich handeln soll. Naheliegenderweise geht es um die zeitlich aktuellsten Jahresabschlüsse. Eine Kreditvergabe kann daher auch dann die Anforderung des § 18 Abs. 1 Satz 1 KWG erfüllen, wenn der Bilanzstichtag des vorgelegten aktuellsten Jahresabschlusses länger als 12 Monate zurückliegt. Wenn durch eine Gesetzesänderung möglicherweise die Zeit für die Feststellung des Jahresabschlusses verschoben wird, sind weiterhin die aktuellsten vorliegenden Jahresabschlüsse (dann also weiterhin die des Vorjahres) vorzulegen. Die BaFin stellt keine detaillierten Regeln mehr auf, auf welche Weise die Kreditinstitute ihrer Pflicht zur Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse nachzukommen haben; dies entscheiden die Institute in eigener Verantwortung.

Auch zur Einhaltung der MaRisk (bzw. der dort adressierten Kreditgewährungsprozesse) müssen stets die aktuellen Unterlagen herangezogen werden. Wenn noch keine Bilanzen der Kreditnehmer vorliegen, kann dies auch keinen MaRisk-Verstoß darstellen.

AUSGELAUFEN: Kommunikation der Institute mit der Aufsicht: Wie sind die BaFin und die Deutsche Bundesbank erreichbar? - Im 2. Quartal 2022, wenn durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Prüfungsberichtsverordnung die Pflicht zur Einreichung einer Papierfassung abgeschafft und auf eine ausschließlich elektronische Einreichung umgestellt worden ist, wird das hier vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie dargelegte Verfahren in die Verwaltungspraxis übernommen – dies schließt die betreffenden Vorgänge des laufenden Geschäftsjahres sowie die Jahresabschlüsse und Jahresabschlussprüfungsberichte 2021 ein.

Wir weisen auf die allgemeinen Informationen zu den Kontaktmöglichkeiten mit der BaFin und mit der Deutschen Bundesbank hin (hier abrufbar: BaFin; Deutsche Bundesbank).

Die BaFin und die Deutsche Bundesbank folgen den bestehenden Empfehlungen der Bundesregierung, persönliche Kontakte soweit wie möglich zu reduzieren. Konkret bedeutet dies, dass eine Vielzahl unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von zu Hause aus arbeitet. Ihre Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner sind hierbei aber weiterhin sowohl per E-Mail als auch unter ihrer bekannten Durchwahl erreichbar.

Die Möglichkeit, Anzeigen und andere Unterlagen in Papierform auf dem Postweg einzureichen, steht weiterhin offen. Wir bitten die Institute aber, bis auf Weiteres ausschließlich elektronisch mit der BaFin und der Deutschen Bundesbank zu kommunizieren.

Falls in Einzelfällen eine elektronische Kommunikation nicht möglich ist, bitten wir Sie, dies nach Möglichkeit vorab mit uns abzustimmen.

Für die Fälle, in denen für eine Kommunikation mit der BaFin gesetzliche Formerfordernisse bestehen (zum Beispiel „schriftlich“ vorzunehmende Anzeigen), legt die BaFin den betroffenen Unternehmen dringend nahe, die entsprechenden Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und der BaFin per Email an qes-posteingang@bafin.de zu übermitteln (weitere Informationen), wodurch gemäß § 3a Absatz 2 Satz 1 VwVfG die Schriftform wirksam ersetzt wird. Die Einreichung einer papierförmigen Fassung des Dokumentes ist in diesem Fall nicht notwendig.

Für Daten/Unterlagen, die Sie bisher schon elektronisch (zum Beispiel über das MVP-Portal) eingereicht haben, ergeben sich keine Änderungen.

Für alle E-Mails an die BaFin, die vertrauliche Informationen enthalten, gilt, dass diese in Ihrem eigenen Interesse verschlüsselt sein sollten.(weitere Informationen).

Zur Einreichung von Prüfungsberichten: Grundsätzlich sind Prüfungsberichte gemäß § 5 Satz 1 PrüfbV in Papierform einzureichen. Zusätzlich ist gemäß § 5 Satz 2 PrüfbV eine elektronische Fassung des Berichtes einzureichen. Aufgrund der besonderen aktuellen Situation während der Pandemie werden BaFin und Deutsche Bundesbank bei erfolgter Einreichung einer elektronischen Fassung des Prüfungsberichtes das Fehlen einer Einreichung in Papierform nicht beanstanden. Um den Einreichungspflichtigen Planungssicherheit zu geben, weisen wir darauf hin, dass sich diese Nicht-Beanstandung auch noch auf die Berichte zur Prüfung der Jahresabschlüsse von 2020 erstrecken wird. Eine spätere Aufforderung zur Nachreichung der papierhaften Fassung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Für die Einreichung der elektronischen Versionen von Prüfungsberichten bitten wir das MVP-Portal zu nutzen. Über dieses können übrigens auch elektronisch signierte Prüfungsberichte eingereicht werden.

AUSGELAUFEN: Förderkredite KfW: Wie beurteilen BaFin und Deutsche Bundesbank die Förderkredite, die die KfW im Auftrag der Bundesregierung den Unternehmen zur Verfügung stellt und welche von deutschen Kreditinstituten an Kunden weitergeleitet werden? Sollte es in 2022 erneut öffentliche Förderprogramme aufgelegt werden, würde auf der Basis der weiteren Förderkonditionen erneut geprüft.

BaFin und Deutsche Bundesbank unterstützten die staatlichen Programme zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise, wie sie über Förderbanken initiiert worden sind. Die von der KfW dargestellten Rahmenbedingungen (siehe die Kurzfakten zur KfW-Corona-Hilfe) wurden mit der BaFin und der Deutschen Bundesbank abgestimmt und werden begrüßt. Hier sind beispielsweise der verschlankte Antragsprozess und die Erleichterungen bei den einzureichenden Unterlagen zu nennen.

AUSGELAUFEN: Meldewesen

BaFin und Deutsche Bundesbank werden bei bestimmten Meldungen, insbesondere solchen auf Basis der FinaRisikoV und des Millionenkreditmeldewesens, verspätete Einreichungen bankenaufsichtlich nicht aufgreifen und einen zusätzlichen modifizierten Einreichungsweg für Stammdatenmeldungen des Groß- und Millionenkreditmeldewesens zulassen. Fragen hierzu bitte an MIO-Evidenz@bundesbank.de oder MIO-DTA@bundesbank.de.

AUSGELAUFEN: Pfandbrief: Indeckungnahme von Immobilienbeleihungen auf der Grundlage von Gutachten/Wertermittlungen ohne Innen- und/oder Außenbesichtigung?

Aufgrund bestehender Reisebeschränkungen sowie der Vorgaben zur Einschränkung persönlicher Kontakte ist derzeit eine ansonsten obligatorische Außen- und insbesondere Innenbesichtigung zu beleihender Immobilienobjekte allenfalls nur noch sehr eingeschränkt möglich. Vor diesem Hintergrund wird die BaFin es in diesen Fällen vorübergehend nicht beanstanden, wenn Pfandbriefbanken – SIs und LSIs – Indeckungnahmen auf der Grundlage von Wertermittlungen nach Beleihungswertermittlungsverordnung (BelWertV) auch ohne vorherige Besichtigung des Beleihungsobjekts unter den folgenden Voraussetzungen vornehmen:

  • Es müssen alle sonstigen Anforderungen für die Ermittlung eines Beleihungswerts gemäß BelWertV, so insbesondere hinreichende aussagekräftige Unterlagen zur Immobilie, vorhanden sein, damit der Wertermittler auch den Objektzustand ausreichend genau beurteilen und ggf. Differenzen z. B. zwischen den Planunterlagen und der Örtlichkeit feststellen kann.
  • Bei Objekten im Sinne des § 24 Abs. 1 BelWertV (Kleindarlehensobjekt), die nicht bereits unter die ohnehin geltenden Regelungen des § 24 Abs. 3, Abs. 3a BelWertV fallen, ist ein Abschlag in Höhe von mindestens 10 Prozent auf das Ergebnis der Beleihungswertermittlung vorzunehmen.
  • Bei allen anderen Immobilien ist im Falle einer fehlenden Besichtigung ein Mindestabschlag in Höhe von 20 Prozent auf das Ergebnis der Beleihungswertermittlung vorzunehmen. Im Falle einer lediglich fehlenden Innenbesichtigung reduziert sich der Mindestabschlag auf 15 Prozent. Der Abschlag ist bei der Ableitung des Beleihungswertes (§ 4 Abs. 1 BelWertV) auszuweisen und in Ansatz zu bringen.
  • Wird statt einer Besichtigung des Beleihungsobjektes eine Ansicht per Video-Übertragung (bspw. durch ein Mobiltelefon) vorgenommen und kann der Gutachter bzw. Wertermittler dabei einen zumindest annähernd vollständigen Einblick der gesamten Immobile und ihres Umfelds erhalten, können die genannten Abschläge um jeweils 5%-Punkte vermindert werden bzw. im Falle von Kleindarlehen (§ 24 Abs. 1 BelWertV) ganz entfallen. Die per Video-Übertragung durchgeführte Ansicht der Immobilie ist hinsichtlich Umfang und Erkenntnissen sowie mittels einer Fotosammlung (Screenshots) zu dokumentieren.
  • Etwaige nachhaltige krisenbedingte Auswirkungen auf den Beleihungswert, wie sie insbesondere bei Betreiberimmobilien infolge verringerter Auslastung entstehen können, müssen bei der Ermittlung angemessen berücksichtigt werden.
  • Die fehlende Besichtigung ist nach Wegfall der genannten Einschränkungen unverzüglich nachzuholen. Sollte sich aufgrund dessen eine Reduzierung des Beleihungs-werts ergeben, ist dieser ggf. noch weiter zu mindern; soweit das Ergebnis der

    Beleihungswertermittlung bestätigt wird, kann der vorsorgliche Sicherheitsabschlag wegen fehlender Besichtigung entfallen. Im Falle der Ersetzung der Besichtigung durch eine Video-Übertragung kann eine Nachholung der Besichtigung bei Objekten im Sinne des § 24 Abs. 1 BelWertV (Kleindarlehensobjekt) entfallen-

AUSGELAUFEN: Geldwäsche: Welche Anforderungen des Geldwäschegesetzes gelten hinsichtlich der Identifizierung natürlicher Personen bei der Vergabe staatlicher Förderkredite, die im Hinblick auf die Eindämmung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie vergeben werden?

Die BaFin wird es vorbehaltlich spezifischer Anforderungen in den jeweiligen Förderbedingungen nicht beanstanden, wenn zur Vergabe von staatlichen Förderkrediten die Identifizierungsprozesse grundsätzlich nach Maßgabe des § 14 Geldwäschegesetz (Vereinfachte Sorgfaltspflichten) erfolgen, beispielsweise durch Übersendung einer Ausweiskopie, und etwaigen Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung durch ein angemessenes Kunden- und Transaktionsmonitoring im Rahmen der fortlaufenden Geschäftsbeziehung begegnet wird.

Soweit sich nach Begründung der Geschäftsbeziehung Hinweise auf ein höheres Risiko ergeben, sind angemessene zusätzliche Maßnahmen zu geeigneter Zeit nachzuholen. Das kann beispielsweise eine nachträgliche persönliche und ausweisbasierte Identifizierung umfassen.

Eine effektive Bekämpfung der Kriminalität, insbesondere von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, muss auch während der Corona-Krise sichergestellt sein.

AUSGELAUFEN: Muss die Eigenmittelzielkennziffer auch im Krisenfall noch eingehalten werden? Soweit die Eigenmittelzielkennziffer im Krisenfall unterschritten wird und ein Maßnahmenplan vorzulegen ist: Für welchen Zeitraum sind die Maßnahmen zu konzipieren? Mit welcher Frist ist die Eigenmittelzielkennziffer wieder einzuhalten?

Die Kapitalpufferanforderungen wie Kapitalerhaltungspuffer (CCB), der antizyklische Kapitalpuffer (CCyB) und Eigenmittelzielkennziffer (EMZK als deutsche Umsetzung der P2G) sind als Puffer für Stressphasen wie die gegenwärtige Lage gedacht. Damit können Institute sie auch zur Abfederung möglicher Krisenauswirkungen nutzen.

Während eine Unterschreitung des Kapitalerhaltungspuffers unter anderem Ausschüttungsbeschränkungen nach sich zieht (siehe diesbezügliche FAQ), hat eine Unterschreitung der P2G (bis zur Höhe des Kapitalerhaltungspuffers) keine unmittelbaren Auswirkungen.

Die Brutto-Eigenmittelzielkennziffer (EMZK), auf die der Kapitalerhaltungspuffer angerechnet wird, stellt, anders als der SREP-Zuschlag (P2R), keine harte aufsichtliche Anforderung dar, sondern bildet eine Erwartungshaltung der Aufsicht ab. Die Eigenmittelzielkennziffer gibt an, wie viel Kapital ein Institut aus aufsichtlicher Sicht zusätzlich mindestens vorhalten sollte, damit es mittelfristig und unter Berücksichtigung möglicher Verluste in Stressphasen jederzeit die SREP-Gesamtkapitalanforderung erfüllen kann. Unterschreitungen sollen eine höhere Aufsichtsintensität nach sich ziehen.

Da nunmehr zweifelsfrei eine solche Stressphase vorliegt, ergeben sich zunächst keine weiteren Erfordernisse für Institute, sofern der durch den Kapitalerhaltungspuffer abgedeckte Teil nicht verzehrt wird. Dann würden die mit der Puffernutzung u.a. verbundenen Ausschüttungsbegrenzungen gelten.

Bei Unterschreitungen der EMZK wurde bisher in der Regel eine schriftliche Stellungnahme angefordert, die zumindest die Gründe für die (ggf. im Kapitalplanungszeitraum erst drohende) Unterschreitung der EMZK und die vorgesehenen Maßnahmen zur Deckung dieser Lücke bzw. Stärkung der EK-Basis einschließlich einer geplanten Wandlung von stillen Vorsorgereserven nach § 340f HGB beschreiben sollte.

Aktuell erwartet die BaFin zunächst lediglich eine Information zur Unterschreitung durch das Institut und wird die weiteren Schritte zu gegebener Zeit mit dem Institut besprechen.