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Archiv der ausgelaufenen Corona-FAQs

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AUSGELAUFEN: Wie wenden BaFin und Deutsche Bundesbank die EBA-Leitlinien EBA/GL/2020/07 an?

Das EBA Board of Supervisors (BoS) hat am 02.06.2020 Leitlinien zur koordinierten Erhebung von Meldedaten sowie für Offenlegungsanforderungen veröffentlicht. Damit sollen Informationen/Daten über die Anwendung von Zahlungsmoratorien im Rahmen der „Leitlinien zu gesetzlichen Moratorien und Moratorien ohne Gesetzesform für Darlehenszahlungen vor dem Hintergrund der COVID-19-Krise (EBA GL 2020/02)“ und vor dem Hintergrund der angesichts der COVID-19-Pandemie gewährten Staatsgarantien für neue Kredite und Stundungsmaßnahmen erhoben bzw. offengelegt werden. Die letzte Meldung nach dem Sonder-Meldewesen erfolgt zum Stichtag 31.12.2022, entsprechend der FAQBeendigung des Sonder-Meldewesens zu COVID 19 zum 01.01.2023“.

BaFin und Deutsche Bundesbank haben die Leitlinien unter Berücksichtigung der nachfolgenden Maßgaben zur Verhältnismäßigkeit gemäß Tz. 19 der Leitlinien in die Aufsichtspraxis übernommen.

Anwendungsumfang

Die Meldungen gemäß den EBA-Leitlinien sind von allen CRR-Kreditinstituten sowohl auf der Einzelinstituts- als auch Institutsgruppenebene unter Berücksichtigung des Waivers gemäß Art. 7 CRR einzureichen. Zudem hat die Einreichung der Meldungen auch durch Förderbanken zu erfolgen.

Meldeumfang

Der Meldeumfang umfasst die Meldebögen F 90.01, F 90.02, F 91.01, F 91.02, F 91.05 (Anhang 1) für alle vom Anwendungsumfang erfassten Institute. Dies gilt unabhängig von der Konsolidierungsebene oder der Größe eines Instituts.

Meldefrequenz

Für die Meldung aller im Meldeumfang enthaltenen Meldebögen ist eine vierteljährliche Meldefrequenz vorgesehen. Die Meldungen sind mit den Meldefristen zum COREP/FINREP-Meldewesen gemäß dem ITS on Supervisory Reporting bei der Bundesbank einzureichen.

Meldeformat

Das Meldewesen gemäß den EBA-Leitlinien erfolgt analog zu den Meldungen gemäß dem ITS on Supervisory Reporting im XBRL-Format.

Erster Einreichungsstichtag

Die vorgesehene Erhebung der Meldungen im XBRL-Format erfordert einen gewissen Implementierungszeitraum. Vor diesem Hintergrund wird die erste Meldung zum Meldestichtag 09.2020 (mit Einreichungsfrist bis zum 11.11.2020) erwartet.

Nachmeldungen für den Meldestichtag 06.2020 sind nicht erforderlich.

Offenlegung

In Bezug auf die Offenlegung gewähren die EBA-Leitlinien die Möglichkeit, Institute vollständig von den definierten Offenlegungspflichten zu befreien. BaFin und Deutsche Bundesbank machen von diesem Wahlrecht Gebrauch. Für deutsche LSIs sowie Förderbanken gelten damit keine Offenlegungspflichten gemäß den EBA-Leitlinien.

AUSGELAUFEN: Ermöglicht die BaFin die temporäre Erleichterung bei der Berechnung der Verschuldungsquote gemäß Artikel 500b der Europäischen Eigenmittelverordnung (Capital Requirements Regulation – CRR)?

Ja. Mit Artikel 500b der Europäischen Eigenmittelverordnung (Capital Requirements RegulationCRR), eingefügt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (CRRquick fix“), hat der europäische Gesetzgeber angesichts der Corona-Pandemie die zeitlich befristete Möglichkeit geschaffen, gewisse Risikopositionen gegenüber der Zentralbank unter bestimmten Bedingungen aus der Berechnung der Verschuldungsquote (leverage ratio) auszunehmen. Für die unter ihrer direkten Aufsicht stehenden Institute, auf die der Art. 500b CRR anwendbar ist (z.B. weniger bedeutende Institute, LSIs), eröffnet die BaFin hiermit die Nutzung dieser temporären Erleichterung. Folgende Risikopositionen gegenüber Zentralbanken des Eurosystems dürfen zeitlich befristet bei der Berechnung der Verschuldungsquote aus der Gesamtrisikopositionsmessgröße ausgenommen werden:

  • Münzen und Banknoten in EUR;
  • Aktiva in Form von Forderungen gegenüber Zentralbanken des Eurosystems, die in Zusammenhang mit der Durchführung geldpolitischer Maßnahmen stehen, nämlich Risikopositionen, die in Zusammenhang mit Einlagen in der Einlagefazilität stehen sowie bei der Zentralbank auf Mindestreservekonten gehaltene Einlagen, einschließlich Einlagen, die zur Erfüllung der Mindestreservepflicht gehalten werden.

    Risikopositionen gegenüber der Zentralbank, die nicht im Zusammenhang mit der Durchführung geldpolitischer Maßnahmen stehen, dürfen nicht ausgenommen werden.

Bei der Nutzung der Erleichterung sind die weiteren Maßgaben des Artikels 500b CRR zu beachten. Zum Beispiel muss gemäß Artikel 500b CRR ein Institut, das Risikopositionen gegenüber seiner Zentralbank von seiner Gesamtrisikopositionsmessgröße ausschließt, auch die Verschuldungsquote offenlegen, die es hätte, wenn es diese Risikopositionen nicht ausschließen würde.

Diese Ausnahme dient der Erleichterung der Durchführung geldpolitischer Maßnahmen. Demnach erklärt die BaFin nach Konsultation der Europäischen Zentralbank (EZB) als betroffener Zentralbank und in Koordination mit der Deutschen Bundesbank hiermit, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, die diesen Ausschluss rechtfertigen.

Diese Maßnahme gilt ab dem 22. September 2020 befristet bis zum 27. Juni 2021. Ein separater Antrag ist nicht erforderlich. Im Sinne der einheitlichen Implementierung der Geldpolitik im Euro-Raum sowie der Gleichbehandlung (level playing field) im Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory MechanismSSM) ist diese Erleichterung analog zu der entsprechenden Erleichterung der EZB für signifikante Institute (SIs) gefasst. Die Definitionen der Begriffe „Eurosystem“, „Einlagefazilität“, „Mindestreservekonto“ und „Mindestreservepflicht“ verstehen sich gemäß der entsprechenden EZB-Entscheidung ECB/2020/44.

AUSGELAUFEN: Beendigung des Sonder-Meldewesens zu COVID 19 zum 01.01.2023

Die EBA veröffentlichte am 16.12.2022 ihren Abschlussbericht zu den Maßnahmen zu COVID-19 („EBA Closure Report of Covid-19 Measures“). BaFin und Deutsche Bundesbank begrüßen diesen Bericht.

In Absatz 16 des Berichts teilt die EBA mit, dass sie die Leitlinien EBA/GL/2020/07 zur koordinierten Erhebung von Meldedaten sowie für Offenlegungsanforderungen zum 01.01.2023 aufhebt.

Seit dem Stichtag 31.03.2022 hatten BaFin und Deutsche Bundesbank den Meldeumfang auf die Meldebögen F 90.01, F 91.01 und F 91.05 für alle vom Anwendungsumfang erfassten Institute beschränkt. Dies galt unabhängig von der Konsolidierungsebene oder der Größe eines Instituts. Aus der Aufhebung der Leitlinien EBA/GL/2020/07 zum 01.01.2023 folgt, dass die letzte Meldung zum Stichtag 31.12.2022 erfolgt.

AUSGELAUFEN: Ermöglicht die BaFin die temporäre Erleichterung bei der Berechnung der Verschuldungsquote gemäß Art. 429a (1) (n) der Europäischen Eigenmittelverordnung (Capital Requirements Regulation – CRR)?

Ja. Gemäß Artikel 429a (1) (n) der Europäischen Eigenmittelverordnung (Capital Requirements RegulationCRR), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/873 (CRR „quick fix“), können gewisse Risikopositionen gegenüber der Zentralbank unter bestimmten Bedingungen aus der Berechnung der Verschuldungsquote (leverage ratio) ausgenommen werden. Für die unter ihrer direkten Aufsicht stehenden Institute eröffnet die BaFin hiermit die Nutzung dieser temporären Erleichterung. Folgende Risikopositionen gegenüber Zentralbanken des Eurosystems dürfen zeitlich befristet bei der Berechnung der Verschuldungsquote aus der Gesamtrisikopositionsmessgröße ausgenommen werden:

a) Münzen und Banknoten in EUR;
b) Aktiva in Form von Forderungen gegenüber Zentralbanken des Eurosystems, die in Zusammenhang mit der Durchführung geldpolitischer Maßnahmen stehen, nämlich Risikopositionen, die in Zusammenhang mit Einlagen in der Einlagefazilität stehen sowie bei der Zentralbank auf Mindestreservekonten gehaltene Einlagen, einschließlich Einlagen, die zur Erfüllung der Mindestreservepflicht gehalten werden.

Risikopositionen gegenüber der Zentralbank, die nicht im Zusammenhang mit der Durchführung geldpolitischer Maßnahmen stehen, dürfen nicht ausgenommen werden.

Bei der Nutzung der Erleichterung sind die weiteren Maßgaben des Art. 429a CRR zu beachten. Insbesondere ist eine angepasste Verschuldungsquote zu erfüllen. Diese Ausnahme dient der Erleichterung der Durchführung geldpolitischer Maßnahmen. Demnach erklärt die BaFin nach Konsultation der Europäischen Zentralbank hiermit, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, die diesen Ausschluss rechtfertigen. Ferner erklärt die BaFin, dass die außergewöhnlichen Umstände seit dem 31. Dezember 2019 vorliegen.

Diese Maßnahme gilt ab dem 28. Juni 2021 befristet bis zum 31. März 2022. Ein separater Antrag ist nicht erforderlich. Im Sinne der Gleichbehandlung (level playing field) im Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory MechanismSSM) ist diese Erleichterung analog zu der entsprechenden Erleichterung der EZB für signifikante Institute (Significant Institutions – SIs) gefasst. Die Definitionen der Begriffe „Eurosystem“, „Einlagefazilität“, „Mindestreservekonto“ und „Mindestreservepflicht“ verstehen sich gemäß der entsprechenden EZB-Entscheidung ECB/2021/27.

AUSGELAUFEN: SREP-Zuschlag: Wie wird 2020 die Anordnung des Kapitalzuschlags (P2R) im Rahmen des bankaufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (Supervisory Review and Evaluation Process-SREP) - gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 i. V. m. § 6b KWG unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäß den EBA Leitlinien EBA/GL/2014/13 vom 19.12.2014 - erfolgen? (Geändert am 01.06.2021)

Der Zyklus zur Bestimmung und Anordnung des SREP-Kapitalzuschlags wird für das Jahr 2020 ausgesetzt. Dies bedeutet, dass die 2020 turnusmäßig anstehenden Neufestsetzungen verschoben werden und damit die bisher festgesetzten Kapitalzuschläge (P2R) für das Jahr 2020 konstant bleiben. Die noch ausstehenden P2R-Festsetzungen für 2019 werden grundsätzlich noch versandt.

Grund für die Aussetzung ist die gegenüber dem Zeitpunkt der Jahresabschlüsse 2019 veränderte Situation.

Zur zeitnahen Berücksichtigung der COVID-19-Situation in der SREP-Kapitalfestsetzung soll nach aktuellem Stand in den Jahren 2021 und 2022 eine Neubestimmung des SREP-Kapitalzuschlags für alle Institute vorgenommen werden. Die genaue Aufteilung der Institute auf die Jahre 2021 und 2022 wird zu einem späteren Zeitpunkt bestimmt.

Bei Fusionen im Jahr 2020 soll, analog zum bisherigen Vorgehen, ein mit dem Gesamtrisikobetrag (TREA, Total Risk Exposure Amount) gewichteter Zuschlag ermittelt werden. Bei auslaufenden Zuschlägen für Neugeschäftsgründungen erfolgt wie bisher ein Erstbescheid.

Die noch ausstehenden Schreiben zur Eigenmittelzielkennziffer (EMZK als deutsche Umsetzung der P2G) auf Basis des LSI-Stresstests 2019 werden ebenfalls weiter durch die BaFin an die Institute versendet.

Bundesbank und BaFin werden weitere Unterlagen der Institute (zum Beispiel Risikoberichte) zur Beurteilung deren aktueller Risikosituation heranziehen.

Im Jahr 2021 wird der Prozess zur Bestimmung und Anordnung des SREP-Kapitalzuschlags wieder aufgenommen (gemäß der neuen Rechtsgrundlage § 6c Abs. 1 i. V. m. § 6b KWG).

Der SREP-Kapitalzuschlag wird zur zeitnahen Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Risikolage in den Jahren 2021 und 2022 für alle Institute neu bestimmt. Institute, die einem jährlichen SREP-Zyklus unterliegen, werden in beiden Jahren einen SREP-Kapitalzuschlag erhalten. Alle übrigen Institute erhalten entweder 2021 oder 2022 einen SREP-Kapitalzuschlag. In den Folgejahren werden die SREP-Kapitalzuschläge unter grundsätzlicher Beachtung des institutsindividuellen SREP-Mindestzyklus von einem bis drei Jahren bestimmt.

AUSGELAUFEN: CRD V-Umsetzung und Verhängung bankaufsichtlicher Maßnahmen: Wird es Aufschübe bei der Verhängung bankaufsichtlicher Maßnahmen geben?

Alle Maßnahmen, die in der gegenwärtigen Lage zur Stabilisierung des Finanzmarktes beitragen, wird die BaFin weiterhin sofort ergreifen. Die gewählten Mittel werden dabei die besondere Situation berücksichtigen, in der sich der Finanzmarkt aktuell befindet. Zusätzliche wirtschaftliche Belastungen durch bankaufsichtliche Maßnahmen sind nicht zielführend.

AUSGELAUFEN: KfW.Schnellkredit: Behandlung der KfW-Schnellkredite in der Leverage Ratio: Wann können an die Endkreditnehmer weitergegebene Kredite gemäß Art. 429 (13) CRR bzw. 429a (1) lit. i) CRR II von der Verschuldungsquote ausgenommen werden? -

Weisen Institute an den Endkreditnehmer weitergegebene KfW-Fördermittel des Schnellkreditprogramms nach § 6 Abs. 2 RechKredV in der Bilanz als Treuhandkredite aus, können diese gemäß Art. 429 (13) CRR (in der durch Deleg. VO (EU) 2015/62 geänderten Fassung) bzw. 429a (1) lit. i) CRR II von der Verschuldungsquote ausgenommen werden.

Art. 429 (13) CRR bzw. 429a (1) lit. i) CRR II nehmen folgende Aktiva aus der Berechnung der Verschuldungsquote aus: Treuhandvermögen, die im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung gehalten werden und die weder die Ansatzkriterien des IFRS 9 noch die Konsolidierungskriterien des IFRS 10 erfüllen.

Erfolgt ein zulässiger Ausweis nach § 6 Abs. 2 RechKredV, so unterstellt die BaFin die weiteren Anforderungen der Art. 429 (13) CRR bzw. 429a (1) lit. i) CRR II hinsichtlich der Behandlung nach IFRS 9 und IFRS 10 als gegeben.

AUSGELAUFEN: Wird die Aufsicht bei der Abgabe von bankaufsichtlichen Meldungen im harmonisierten europäischen Meldewesen der EBA Erleichterungen gewähren?

LSIs und Finanzdienstleistungsinstitute unter der Aufsicht der BaFin, einschließlich der nach §1a KWG meldepflichtigen Institute, können für Meldungen, welche im Zeitraum 1. März 2020 bis 31. Mai 2020 einzureichen sind, eine verspätete Einreichung von bis zu einem Monat nach der gesetzlichen Meldefrist für die Meldebogen der ITS on Reporting und ITS on Benchmarking bzw. von bis zu zwei Monaten nach der gesetzlichen Meldefrist für die Meldungen gemäß Guideline on Funding Plans in Anspruch nehmen, sofern die einreichenden Institute aufgrund der aktuellen COVID-19-Krise Schwierigkeiten mit der fristgerechten Einreichung der Meldungen haben. Die Meldebogen gemäß Artikel 15 (LCR) und Artikel 16b (ALMM) des ITS on Reporting sind fristgerecht einzureichen.

Ungeachtet dieser Regelung sollten grundsätzlich nur diejenigen Institute, die sich in einer entsprechend angespannten Situation aus Gründen der COVID-19-Krise befinden, eine verspätete Meldung einreichen.

AUSGELAUFEN: Ausschüttung Boni: Dürfen weniger bedeutende Institute (LSIs) Boni an Mitarbeiter für erreichte Ziele 2019 ausschütten, sofern sie die Eigenmittelzielkennziffer (EMZK) nicht einhalten?

Gemäß der Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV) darf eine Festsetzung des Gesamtbetrages der variablen Vergütung, die Ermittlung und die Erdienung (zurückbehaltener) variabler Vergütung nicht erfolgen, wenn die Lage des Instituts dies nicht erlaubt (§ 7 InstitutsVergV). Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 InstitutsVergV sind hierfür u.a. die Risikotragfähigkeit, die mehrjährige Kapitalplanung und die Ertragslage des Institutes und zusätzlich auch der Gruppe zu berücksichtigen. Es ist ebenfalls sicherzustellen, dass das Institut und die Gruppe in der Lage sind, eine angemessene Eigenmittelausstattung dauerhaft aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a) InstitutsVergV).

Da mit vorhandenen Kapitalressourcen sehr sorgfältig umzugehen ist, ist vor der Ausschüttung von Boni eine sorgfältige Abwägung vorzunehmen: Denn eine Auszahlung von Boni kann bei Nichteinhaltung der EMZK nur in Frage kommen, wenn die Erfüllung der Anforderungen des § 7 InstitutsVergV durch ein Unterschreiten der EMZK nicht gefährdet ist. Dies muss im Einzelfall mit Blick auf Risikotragfähigkeit, Kapitalplanung und Ertragslage des jeweiligen Instituts überprüft und dokumentiert werden.

Ferner wird auf die Stellungnahme der EBA vom 31.03.2020 verwiesen. Diese empfiehlt, dass die Aufsichtsbehörden die Institute dazu auffordern sollen, ihre Vergütungsregelungen und -praktiken im Hinblick auf ein solides und effektives Risikomanagement zu prüfen. Aufgrund der derzeitigen Krisensituation sollte die Vergütung – insbesondere die variable Vergütung – konservativ festgelegt werden. Zwecks Berücksichtigung der Risiken, die sich aus der COVID-19-Pandemie ergeben, könnte bei den Vergütungsvereinbarungen darauf geachtet werden, künftig einen größeren Anteil der variablen Vergütung für einen längeren Zeitraum zurückzubehalten und einen größeren Teil in Eigenkapitalinstrumenten auszuzahlen.

AUSGELAUFEN: KfW.Schnellkredit: Steht eine Vergabe von Krediten des Förderprogramms „KfW-Schnellkredit 2020“ im Einklang mit den MaRisk, wenn sich das kreditgewährende Institute auf die Hereinnahme und Überprüfung der im Hinblick auf die Antragstellung geforderten Unterlagen sowie der vorgesehenen ergänzenden Angaben des Kreditnehmers beschränkt? Ist auch eine Vorfinanzierung des Kreditbetrages auf Basis dieser Unterlagen mit den MaRisk vereinbar? Sollte es in 2022 erneut öffentliche Förderprogramme mit 100%iger Deckung des ausgezahlten Kreditbetrages geben, würde auf der Basis der weiteren Förderkonditionen erneut geprüft.

Der Prozess der Kreditgewährung nach BTO 1.2.1 Tz. 1 MaRisk umfasst die bis zur Bereitstellung des Kredites erforderlichen Arbeitsabläufe. Dabei sind die für die Beurteilung des Risikos wichtigen Faktoren unter besonderer Berücksichtigung der Kapitaldienstfähigkeit des Kreditnehmers zu analysieren und zu beurteilen, wobei die Intensität der Beurteilung vom Risikogehalt der Engagements abhängt und auch eine Beurteilung auf der Grundlage eines vereinfachten Verfahrens zulässig ist.

Vereinfachte Verfahren, die gemäß BTO 1.1 Tz. 4 MaRisk für die Kreditentscheidung auch nur ein Votum vorsehen können, kommen im nicht-risikorelevanten Kreditgeschäft regelmäßig zur Anwendung. Wie in den Erläuterungen zu BTO 1.1 Tz. 4 MaRisk ausgeführt, nehmen die Institute die Abgrenzung zwischen risikorelevantem und nicht risiko-relevantem Kreditgeschäft eigenverantwortlich vor. Als nicht-risikorelevant kann regelmäßig das standardisierte Mengengeschäft gelten.

Das Förderprogramm „KfW-Schnellkredit 2020“ zielt auf das Mengengeschäft im Bereich der KMU. Dem kreditgewährenden Institut („der Hausbank“ nach der Definition des diesbezüglichen Merkblatts der KfW) kann angesichts der vollumfänglichen Haftungsfreistellung unter der Voraussetzung der Hereinnahme und Überprüfung der für die Antragstellung vorgesehenen Unterlagen sowie der Verifizierung des Kreditnehmers kein eigenes Kreditrisiko aus dem neugewährten Kredit entstehen. Dabei liegt dem Förderprogramm „KfW-Schnellkredit 2020“ die Annahme zugrunde, dass die förderungswürdigen Kreditnehmer nach der Krise ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in vergleichbarer Art und vergleichbarem Umfang nachgehen können wie noch zum Stichtag 31.12.2019. Mit Blick auf diese Annahme ist es mit den MaRisk vereinbar, dass ein Institut bei der Bewilligung dieses Schnellkredites sowie auch bei der Zusage einer Vorfinanzierung bis zur Auszahlung des Förderkredites die Solvenz des jeweiligen Kreditnehmers anhand des vereinfachten Verfahrens überprüft, das die Kreditgewährung auf der alleinigen Grundlage der im Merkblatt der KfW für den „KfW-Schnellkredit 2020“ vorgesehenen Unterlagen und ergänzenden Angaben des Kreditnehmers vorsieht.