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Bußgeldverfahren

Beitrag aus dem Jahresbericht 2018 der BaFin

Bußgelder

Aufgrund von Verstößen gegen Vorschriften des Wertpapierrechts leitete die BaFin im Jahr 2018 insgesamt 135 neue Bußgeldverfahren1 ein (Vorjahr: 188 Verfahren; siehe Tabelle „Bußgeldverfahren“). Aus den Vorjahren waren zu Beginn des Jahres 2018 noch insgesamt 869 Fälle offen.

Die Ahndungsquote lag 2018 bei 39,8 Prozent. 126 Verfahren schloss die BaFin mit Geldbußen ab. Diese summierten sich insgesamt auf einen Betrag von rund 7,8 Millionen Euro.2 193 Verfahren stellte die BaFin ein, 160 davon aus Opportunitätsgründen. Damit wurden insgesamt 322 Verfahren abgeschlossen. Ende 2018 waren nur noch 682 Verfahren offen.

Verfahrensabschlüsse mit umsatzbezogener Geldbuße

Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie (TRL-ÄndRL-UmsG) kann die BaFin Bußgelder anhand des Umsatzes einer juristischen Person aus dem vorangegangenen Geschäftsjahr bemessen. Voraussetzung ist, dass das vom Gesetz vorgesehene umsatzbezogene Höchstmaß der Geldbuße die betragsmäßigen Höchstbeträge übersteigt. So kann die BaFin zum Beispiel bei den Vorschriften, welche die Transparenzrichtlinie umsetzen, eine Geldbuße von bis zu zehn Millionen Euro festsetzen oder eine Geldbuße in Höhe von fünf Prozent des Gesamtumsatzes des Vorjahres. Entscheidend ist, welche Summer höher ist. Die BaFin verhängte 2018 in fünf Verfahrenskomplexen3 Geldbußen, die sie anhand des Umsatzes festlegte.

Die höchste umsatzbezogene Geldbuße gegen ein Unternehmen im Jahr 2018 ordnete die BaFin aufgrund einer Aufsichtspflichtverletzung im Sinne des § 130 Absatz 1 Satz 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) an. Diese Geldbuße betrug 1,34 Millionen Euro.4 Ein Verfahren hinsichtlich der nicht rechtzeitig veröffentlichten Hinweisbekanntmachung zu einem Jahresfinanzbericht schloss die BaFin mit einem umsatzbezogenen Bußgeld in Höhe von 94.000 Euro ab.

Bekanntmachungen

Seit Inkrafttreten des TRL-ÄndRL-UmsG macht die BaFin eigene Maßnahmen und Sanktionen sowie die Ordnungsgeldentscheidungen des Bundesamts für Justiz auf ihrer Internetseite bekannt. In den vergangenen drei Jahren veröffentlichte sie 46 Verwaltungsmaßnahmen und 21 Geldbußen der BaFin sowie 71 Ordnungsgeldentscheidungen des BfJ. Dieses Vorgehen soll dazu beitragen, die generalpräventive Wirkung von Maßnahmen und Sanktionen zu verstärken. Die Marktteilnehmer sollen dadurch angehalten werden, sich rechtskonform zu verhalten.

Nach dem Willen des Gesetzgebers ist die nicht anonymisierte unverzügliche Bekanntmachung der Regelfall. Dennoch gibt es Umstände, die im Einzelfall erfordern, die Bekanntmachung aufzuschieben, sie zu anonymisieren oder davon abzusehen. Im Anwendungsbereich des § 124 WpHG ist eine solche Anonymisierung nur bei einer natürlichen Person möglich.

Ausgewählte Verfahren

2018 verhängte die BaFin ein Bußgeld in Höhe von 42.000 Euro gegen einen Betroffenen, der gegen das Verbot der Kursmanipulation nach § 20a WpHG alte Fassung verstoßen hatte. Er hatte in sechs Fällen irreführende Signale für das Angebot bzw. die Nachfrage durch vorgetäuschte Kauf- und Verkaufsorders in bestimmten Finanzinstrumenten gegeben.

In einem Verfahren gegen ein Kreditinstitut wegen einer fahrlässigen Aufsichtspflichtverletzung ordnete die BaFin ein Bußgeld in Höhe von 1,34 Millionen Euro an. Das Institut hatte es unterlassen, geeignete Aufsichts- und Organisationsmaßnahmen einzurichten, um seinen eigenen Stimmrechtsmitteilungspflichten sowie denen seiner Konzerntöchter vorschriftsgemäß zu entsprechen.

Gegen ein weiteres Unternehmen verhängte die BaFin 2018 eine Geldbuße in Höhe von 57.500 Euro. Dieses Institut hatte seine Aufsichtspflichten fahrlässig verletzt, so dass es zu Verstößen gegen das Verbot ungedeckter Leerverkäufe gekommen war. Über einen längeren Zeitraum hatte der Vorstand keine ausreichenden Aufsichts- und Organisationsmaßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass Market-Maker-Anzeigen bei der BaFin eingereicht wurden. Nach einem Hinweis der BaFin stellte das Finanzdienstleistungsinstitut die organisatorischen Mängel ab.

Eine Gesamtgeldbuße in Höhe von 2,4 Millionen Euro verhängte die BaFin gegen ein weiteres Unternehmen, und zwar aufgrund zweier tatmehrheitlicher Verstöße gegen Stimmrechtsmitteilungspflichten nach §§ 33, 34 WpHG. Die betreffende Gesellschaft hatte es unterlassen, Stimmrechtsmitteilungen rechtzeitig abzugeben.

Den Verstoß einer Inlandsemittentin ahndete die Aufsicht mit einer Geldbuße in Höhe von 192.000 Euro. Die Emittentin hatte entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 WpHG alte Fassung eine Ad-hoc-Mitteilung über den erfolgreichen Abschluss eines Unternehmenskaufvertrags publiziert. Hintergrund des Verstoßes war insbesondere, dass sie eine unwirksame Selbstbefreiung von der Verpflichtung vorgenommen hatte, unverzüglich Insiderinformationen zu veröffentlichen, die mit der Transaktion zusammenhingen.

Tabelle: Übersicht Bußgeldverfahren 2018

Die Tabelle zeigt die Anzahl der BaFin-Bußgeldverfahren wegen Verstößen gegen das Kapitalmarktrecht aus dem Jahr 2018. Zudem wird die höchste verhängte Geldbuße in Euro sowie die Anzahl der Einstellungen genannt. BaFin Tabelle: Übersicht Bußgeldverfahren 2018

Fußnoten:

  1. 1 Zu Bußgeldverfahren wegen Verstößen von Wertpapierdienstleistungsunternehmen gegen die Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten des WpHG sowie Verstößen gegen das KWG vgl. Maßnahmen und Bußgeldverfahren und Sanktionen.
  2. 2 Die Gesamtsumme der festgesetzten Geldbußen erfasst auch die in Sanktionen dargestellten Bußgeldverfahren.
  3. 3 Sieben Verfahren (Stand 18.12.2018, noch nicht rechtskräftig).
  4. 4 Siehe dazu auch unter Ausgewählten Verfahren.
  5. 5 Die genannten Zahlen beziehen sich auf die Gesamtheit aller in der Wertpapieraufsicht geführten Bußgeldverfahren.

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