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Beitrag aus dem Jahresbericht 2018 der BaFin

Prospektprüfung Vermögensanlagengesetz

Prospektprüfung im Rahmen des Vermögensanlagengesetzes

In Deutschland dürfen Vermögensanlagen grundsätzlich nicht ohne einen Prospekt öffentlich angeboten werden, den die BaFin zuvor gebilligt hat. Von der Prospektpflicht gibt es Ausnahmen, zum Beispiel im Bereich des Crowdfunding. Prospekte für Vermögensanlagen sind nach dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) zu erstellen. Inhalt und Aufbau regelt die Vermögensanlagen-Prospektverordnung (VermVerkProspV).

Verkaufsprospekte spielen für den Anlegerschutz eine entscheidende Rolle. Zum einen ist der Prospekt ein zentrales Dokument der Transparenz und Information. Er kann damit dem Anleger eine sachgerechte Anlageentscheidung ermöglichen. Daher enthält er umfangreiche Informationen über den Emittenten und die Vermögensanlage. Darüber hinaus bildet der Verkaufsprospekt die zentrale Haftungsgrundlage in Streitfällen, falls der Prospekt nicht alle wesentlichen Informationen für die Anlageentscheidung enthält bzw. die Angaben des Anbieters nicht den Tatsachen entsprechen.
Die BaFin prüft einen Prospekt im Rahmen ihrer gesetzlichen Vorgaben darauf, ob dieser vollständig, verständlich und kohärent ist (siehe Infokasten „Prüfungsumfang“). Erfüllt der eingereichte Verkaufsprospekt die gesetzlichen Anforderungen nicht, hört die BaFin den Anbieter in der Regel zu den Mängeln an. Alternativ kann sie ihm die Billigung versagen. Sobald ein Verkaufsprospekt jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, hat der Anbieter einen gesetzlichen Anspruch auf Billigung durch die BaFin.

Um die Aktualität von Vermögensanlagen-Verkaufsprospekten sicherzustellen, ist jeder Prospekt nur zwölf Monate lang für öffentliche Angebote gültig. Soll die Vermögensanlage danach weiter öffentlich angeboten werden, ist ein neuer Prospekt zu erstellen und der BaFin zur Billigung vorzulegen.

Hinweis:Prüfungsumfang

Der Prüfungsmaßstab, den die BaFin bei der Prospektbilligung für Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte anlegt, ist gesetzlich vorgegeben und orientiert sich an den EU-Vorgaben zum Wertpapierprospektrecht. Danach ist ein Prospekt auf Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz zu prüfen. Eine inhaltliche bzw. materielle Prüfung durch die BaFin findet hingegen nach dem gesetzlich festgelegten Maßstab für die Prospektprüfung nicht statt.

Unter Kohärenz ist die innere Widerspruchsfreiheit der Angaben im Prospekt zu verstehen. Die BaFin prüft, ob die einzelnen Angaben des Prospekts untereinander konsistent sind, das heißt, ob der Prospekt selbst keine inneren Widersprüche aufweist.

Die Kohärenzprüfung bedeutet weder, dass die Aufsicht einen Prospekt mit sonstigen Informationen oder Dokumenten abgleicht, noch dass sie verschiedene Prospekte gegeneinander abgleicht. Geprüft werden kann immer nur der aktuell eingereichte Prospekt, der lediglich Angaben bzw. Zahlen zum Aufstellungsdatum des jeweiligen Prospekts wiedergibt. Prospekte vorhergehender Emissionen auf zeitliche oder inhaltliche Veränderungen zu überprüfen bzw. zu vergleichen, ist hingegen nicht Aufgabe der BaFin im Rahmen der Prospektprüfung.

Ebenfalls nicht zum Umfang der Kohärenzprüfung gehört die Beurteilung, ob das dargestellte Produkt angemessen oder plausibel ist. Der gesetzliche Rahmen sieht nicht vor, dass Prospektangaben auf inhaltliche Richtigkeit geprüft werden. Folglich wird weder die Bonität des Emittenten überprüft noch seine Seriosität oder die Funktionsfähigkeit bzw. wirtschaftliche Tragfähigkeit seines Geschäftsmodells. Ebenso wenig beurteilt die BaFin im Rahmen der Prospektprüfung die Erfolgswahrscheinlichkeit eines Produkts.

Wertpapierprospekte/Datenbank

21 Prospekte zu Börsengängen (Initial Public Offerings – IPOs) hat die BaFin 2018 gebilligt, also drei Mal so viele wie 2017 (sieben Billigungen, siehe Tabelle XX „Billigungen 2018 und 2017“). Da die Prüfung von IPO-Prospekten sehr aufwändig ist, dominierte sie auch die Aufsichtsarbeit der Prospektprüfungsreferate für Wertpapiere. Das Emissionsvolumen bei diesen IPOs reichte von 1,7 Millionen Euro bis 4,2 Milliarden Euro.

Tabelle: Billigungen 2018 und 2017

Produkt20182017
Prospekte (davon IPOs)303 (21)301 (7)
Registrierungsformulare3538
Nachträge8361.065
Ausgehende Notifizierungen2.8193.143
Eingehende Notifizierungen756692

An der Gesamtzahl der hinterlegten endgültigen Bedingungen zu Basisprospekten lässt sich eine rege Emissionstätigkeit der Banken ablesen: Diese Zahl erhöhte sich nämlich von 3.491.583 im Jahr 2017 auf 4.450.367. Damit setzte sich zugleich ein mehrjähriger Trend fort.

Seit Inkrafttreten des entsprechenden Gesetzes am 21. Juli 2018 billigte die BaFin 14 Wertpapier-Informationsblätter (siehe Infokasten „Wertpapier-Informationsblatt“). Davon betrafen neun Aktienemissionen und vier Emissionen von Schuldverschreibungen. In den meisten Fällen lag das Emissionsvolumen unter einer Million Euro.

Auf einen Blick:Wertpapier-Informationsblatt

Die EU-Prospektverordnung setzt die Schwelle für die Prospektpflicht bei öffentlichen Angeboten auf einen Gesamtgegenwert von einer Million Euro fest. Unterhalb dieser Schwelle können EU-Mitgliedstaaten national andere verhältnismäßige Offenlegungspflichten verlangen, jedoch keinen Prospekt. Zudem erlaubt es die Verordnung den Mitgliedstaaten, öffentliche Angebote bis acht Millionen Euro ganz von der Prospektpflicht zu befreien.

Vor allem eine Änderung des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) macht es in Deutschland möglich, diese EU-Regel zu nutzen: Emittenten, die Wertpapiere mit einem Gesamtgegenwert zwischen 100.000 Euro und weniger als acht Millionen Euro – zu berechnen über zwölf Monate – öffentlich anbieten, können statt eines Prospekts ein Wertpapier-Informationsblatt (WIB) erstellen, hinterlegen und veröffentlichen. Es soll Anlegern als Informationsquelle dienen und darf erst publiziert werden, wenn die BaFin dies gestattet. Auf maximal drei Seiten muss das WIB übersichtlich und leicht verständlich die wesentlichen Informationen über die Wertpapiere, den Anbieter, den Emittenten und etwaige Garantiegeber darstellen. Dabei sind Einzelheiten und Reihenfolge vorgeschrieben. Während der Dauer des öffentlichen Angebots ist das WIB bei Bedarf zu aktualisieren bzw. zu korrigieren.

Bei Angeboten zwischen einer Million Euro (einschließlich) und weniger als acht Millionen Euro, die sich an nicht qualifizierte Anleger richten, kann das WIB nur verwendet werden, wenn ein Unternehmen für Wertpapierdienstleistungen die Wertpapiere ausschließlich per Anlageberatung oder -vermittlung unter Beachtung der vermögens- bzw. einkommensabhängigen Einzelanlageschwellen vermittelt.1

Verkaufsprospekte für Vermögensanlagen

Die BaFin erhielt im Jahr 2018 insgesamt 93 Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte zur Prüfung. Dies waren marktbedingt erneut weniger als im Vorjahr (121 Prospekte; siehe Grafik „Prospekte: Eingänge, Billigungen, Rücknahmen, Untersagungen“). Die Bundesanstalt billigte 84 Prospekte (Vorjahr: 93 Prospekte). 20 Verfahren endeten, weil der jeweilige Anbieter seinen Antrag zurückgezogen hatte. In einem weiteren Fall untersagte die BaFin die Veröffentlichung. Die Aufteilung der Prospekteingänge nach Beteiligungsform ergibt sich aus Grafik „Prospekte nach Beteiligungsformen“ In Grafik „Prospekte nach Anlageobjekten“, erfolgt eine diesbezügliche Darstellung gesondert nach Anlageobjekten.

Grafik: Prospekte: Eingänge, Billigungen, Rücknahmen, Untersagungen

Prospekte: Eingänge, Billigungen, Rücknahmen, Untersagungen BaFin Grafik: Prospekte: Eingänge, Billigungen, Rücknahmen, Untersagungen

Grafik: Prospekte nach Beteiligungsformen

Dieses Balkendiagramm zeigt die Zahl der Prospekte nach Beteiligungsformen. BaFin Grafik: Prospekte nach Beteiligungsformen

Grafik: Prospekte nach Anlageobjekten

Prospekte nach Anlageobjekten BaFin Grafik: Prospekte nach Anlageobjekten

Nachträge zu Vermögensanlagen-Verkaufsprospekten

2018 gingen bei der BaFin insgesamt 32 Anträge auf Billigung von Nachträgen nach dem VermAnlG ein (Vorjahr: 41 Eingänge). Die BaFin billigte insgesamt 31 der Nachträge (Vorjahr: 36 Nachträge).

Vermögensanlagen-Informationsblätter ohne Verkaufsprospekt

Seit August 2017 müssen Anbieter das Gestattungsverfahren für Vermögensanlagen-Informationsblätter (VIBs) durchlaufen. 2018 gingen 491 VIBs ohne Verkaufsprospekt im Rahmen von Schwarmfinanzierungen bei der BaFin zwecks Gestattung bzw. Aktualisierung ein (Vorjahr: 452 Eingänge). Für 405 VIBs gestattete die BaFin die Veröffentlichung. 33 Gestattungsanträge für VIBs wurden im Berichtsjahr wieder zurückgenommen.

Marktaufsicht über öffentliche Angebote von Wertpapieren und Vermögensanlagen

Wegen möglicher Verstöße gegen das Gesetz über Vermögensanlagen (VermAnlG bzw. das WpPG hat die BaFin 2018 142 Marktaufsichtsverfahren geführt (Vorjahr: 150 Verfahren). Dabei ging die Aufsicht einerseits Hinweisen nach, die sie erhalten hatte, kontrollierte andererseits aber auch in Eigeninitiative Angebote und die zugehörige Werbung. Bei über 80 Prozent dieser 142 Verfahren überprüfte sie, ob Vermögensanlagen oder Wertpapiere öffentlich angeboten wurden, ohne die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts zu befolgen. 58 der Verfahren schloss die BaFin 2018 ab. Stellte sie einen Verstoß fest, sprach die BaFin bei noch laufenden Angeboten eine förmliche Untersagung aus oder sie machte den Missstand publik. Bei 14 der abgeschlossenen Verfahren ging es um öffentliche Angebote von Aktien. Neun Fälle betrafen das öffentliche Angebot von Anleihen und weitere 24 Verfahren Direktinvestments, also sonstige Vermögensanlagen.

Deutlich seltener als noch im Vorjahr musste die BaFin 2018 Verstöße gegen die Prospektpflicht bei den Anbietern von Nachrangdarlehen konstatieren: Sie verzeichnete fünf Verstöße (Vorjahr: 17 Verstöße). Dieser Rückgang ist darauf zurückzuführen, dass die BaFin die betroffenen Anbieter und Emittenten regelmäßig über Verstöße aufklärt und derartige Verstöße zudem konsequent verfolgt.

Leicht rückläufig war mit zwölf im Jahr 2018 auch die Zahl der Verfahren, die wegen des Verdachts des öffentlichen Angebots von Anteilen im Sinne des § 1 Absatz 2 Ziffer 1 VermAnlG eingeleitet wurden (Vorjahr: 15 Verfahren). Zu nennen sind hier zum Beispiel Unternehmensbeteiligungen an Personenhandelsgesellschaften (insbesondere OHG und KG) oder GmbH-Anteile.

Werbeverstöße machten im Berichtsjahr 16 Prozent der Verfahren der Marktüberwachung aus. 17 der insgesamt 27 Verfahren schloss die BaFin ab. Den meisten Fällen, insgesamt 15, lagen Verstöße gegen die Hinweispflichten aus § 12 Absatz 2 VermAnlG zugrunde. Dabei musste die BaFin weniger bemängeln, dass der Warnhinweis fehlte – vielmehr war dieser Hinweis in vielen Fällen nicht deutlich genug hervorgehoben worden. In sechs Verfahren rügte die Bundesanstalt, dass es keinen Warnhinweis im Hinblick auf die versprochene Rendite in der Werbung für öffentlich angebotene Vermögensanlagen (§ 12 Absatz 3 VermAnlG) gab. Drei Mal beanstandete die BaFin eine nach § 12 Absatz 4 VermAnlG unzulässige Bezugnahme in der Werbung für öffentlich angebotene Vermögensanlagen. Drei Fälle betrafen einen Werbeverstoß nach dem WpPG.

Fußnote:

  1. 1 Vgl. auch BaFinJournal Juli 2018, Seite 14 ff.

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