BaFin - Navigation & Service

Thema Marktmanipulation Kontrolle der Markttransparenz und Integrität

Beitrag aus dem Jahresbericht 2018 der BaFin

Martmissbrauchsanalyse

Im Berichtsjahr hat die BaFin 353 Analysen wegen Marktmissbrauchs (Vorjahr: 811 Marktmissbrauchsanalysen) abgeschlossen (siehe Grafik "Marktmissbrauchsanalysen“). In 65 Vorgängen stellte die BaFin Anhaltspunkte für Marktmissbrauch fest. Davon ging es bei 32 Vorgängen um Marktmanipulation und bei 33 Vorgängen um Insidersachverhalte. Im Vorjahr waren es insgesamt noch 241 Vorgänge gewesen.

Grafik: Markmissbrauchsanalysen

Dieses Balkendiagramm zeigt die Entwicklung der Zahl der Marktmissbrauchsanalysen im Zeitraum von 2014 bis 2018. Von 2017 (811 Analysen) auf 2018 (353 Analysen) ist die Anzahl von Marktmissbrauchsanalysen stark gesunken. BaFin Grafik: Markmissbrauchsanalysen

Damit gingen sowohl die Gesamtzahl der abgeschlossenen Analysen als auch die Zahl der Vorgänge, in denen die Aufsicht Anhaltspunkte für Marktmissbrauch feststellte, deutlich zurück. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die BaFin den risikoorientierten Ansatz für die Prüfung von möglichen Sachverhalten des Marktmissbrauchs überarbeitet hat. Dank dieser Verbesserungen kann sie Sachverhalte, bei denen deutliche Anhaltspunkte für Marktmissbrauch vorliegen bzw. die für die Funktionsfähigkeit, Stabilität und Integrität des Finanzmarktes von Bedeutung sind, schneller aufklären und – wenn erforderlich – zügig an die Strafverfolgungsbehörden abgeben. Derartige Fälle bearbeitet die BaFin mit oberster Priorität.

Da viele der nicht vordringlichen Fälle jedoch schneller und damit bisher in größerer Zahl zu bearbeiten waren, resultiert aus der geänderten Herangehensweise, dass seit 2018 signifikant weniger Analysen erstellt werden als zuvor. Dieser Rückgang wird jedoch dadurch aufgewogen, dass der neue risikoorientierte Ansatz es möglich macht, sich verstärkt auf die Verfolgung bedeutender Sachverhalte von Marktmissbrauch zu konzentrieren.

Die meisten Analysen gingen erneut auf Verdachtsmeldungen zurück. Der – seit der Einführung der neuen Regelungen der MAR – anhaltende Trend zunehmender Meldungen auffälliger Aufträge und Geschäfte setzte sich auch im Jahr 2018 fort (siehe Grafik „Verdachtsmeldungen“). Die BaFin erhielt insgesamt 3.104 Meldungen (Vorjahr: 2.830 Meldungen) von insgesamt 228 Meldepflichtigen.

Grafik: Verdachtsmeldungen

Dieses Balkendiagramm zeigt die Entwicklung der Zahl der Verdachtsmeldungen im Zeitraum von 2014 bis 2018. Insgesamt ist eine stark steigende Tendenz zu verzeichnen. Im Jahr 2014 sind es 434 Meldungen, im Jahr 2018 3.104. BaFin Grafik: Verdachtsmeldungen

Bei 2.404 Meldungen handelte es sich um mutmaßliche Marktmanipulationen. Überwiegend ging es dabei um handelsgestützte Manipulationen; darunter waren vor allem abgesprochene Geschäfte und Insichgeschäfte, bei denen Käufer und Verkäufer dieselbe Person sind. Bei 688 Meldungen bestand der Verdacht auf Insiderhandel. Elf Mal erhielt die BaFin Meldungen über mögliche Verstöße sowohl gegen das Verbot des Insiderhandels als auch gegen das der Marktmanipulation.

Die überwiegende Zahl der Meldungen, nämlich 68 Prozent, betraf möglichen Marktmissbrauch in Aktien, 17 Prozent Optionsscheine und Zertifikate, acht Prozent Anleihen und vier Prozent Fondsanteile. Insgesamt waren 1.459 unterschiedliche Finanzinstrumente (Vorjahr: 1.786 Finanzinstrumente) betroffen.

Im Berichtsjahr veröffentlichte die BaFin fünf Verbraucherhinweise (Vorjahr: sieben Verbraucherhinweise) auf ihrer Webseite. Damit warnte sie private Marktteilnehmer vor konzertierten Versuchen von Marktmanipulation – etwa durch Anrufe und Spam-E-Mails.

Marktmanipulationsanalysen

Die überwiegende Zahl der positiven Marktmanipulationsanalysen betraf mit insgesamt 17 Vorgängen informationsgestützte Marktmanipulationen (Vorjahr: 24 Vorgänge, siehe Grafik „Inhalte der positiven Marktmanipulationsanalysen“). Dazu zählen unwahre, irreführende oder verschwiegene Angaben sowie Manipulationen in Form des Scalpings. Die Zahl der positiven Marktmanipulationsanalysen, die vorgetäuschte Aktivitäten wie etwa Insichgeschäfte und abgesprochene Geschäfte untersuchten, nahmen 2018 stark ab, und zwar von noch 149 Vorgängen im Jahr 2017 auf zehn Vorgänge. Dies führt die BaFin auf ihren veränderten risikoorientierten Ansatz bei der Fallbearbeitung zurück.

Differenziert nach Börsensegmenten war der Anteil der mutmaßlichen Marktmanipulationen, die im Freiverkehr vorfielen, mit 72 Prozent nahezu unverändert gegenüber dem Vorjahr (69 Prozent). Der Anteil der Analysen, die Marktmanipulationssachverhalte im regulierten Markt betrafen, betrug 28 Prozent (Vorjahr: 31 Prozent).

Grafik: Inhalte der positiven Marktmanipulationsanalysen

Inhalte der positiven Marktmanipulationsanalysen BaFin Grafik: Inhalte der positiven Marktmanipulationsanalysen

Insideranalysen

Den Schwerpunkt bei den positiven Insideranalysen bildeten 14 Fälle im Zusammenhang mit Übernahmen und Fusionen (Vorjahr: 13 Fälle; siehe Grafik „Inhalte der positiven Insideranalysen“). Ebenfalls zu nennen sind acht Fälle mit Bezug zu Periodenergebnissen (Vorjahr: 20 Fälle). Wie bereits in den vergangenen Jahren trat mutmaßlicher Insiderhandel mit 64 Prozent überwiegend im regulierten Markt auf (Vorjahr: 72 Prozent). Die restlichen Vorgänge betrafen mit 36 Prozent den Freiverkehr (Vorjahr: 28 Prozent).

Grafik: Inhalte der positiven Insideranalysen

Inhalte der positiven Insideranalysen BaFin Grafik: Inhalte der positiven Insideranalysen

Marktmanipulation

Aktuelle Entwicklungen

Die Zahl neu eingeleiteter Untersuchungen ist im Jahr 2018 im Vergleich zum Vorjahr um ca. 35 Prozent zurückgegangen. Grund hierfür ist allerdings keineswegs, dass weniger Verdachtsanzeigen bei der BaFin eingegangen wären, sondern deren risikoorientierte Bearbeitung. Diese führte dazu, dass die BaFin ca. 400 Einzelhinweise, vor allem der Handelsüberwachungsstellen der Börsen, zunächst zugunsten prioritärer Sachverhalte zurückstellen konnte. Tabelle „Marktmanipulationsuntersuchungen“ gibt einen Überblick über die eingeleiteten Untersuchungen. Die Zahl der Verfahrensabschlüsse im Jahr 2018 lässt sich Tabelle „Abgeschlossene Marktmanipulationsverfahren“ entnehmen.

Tabelle: Marktmanipulationsuntersuchungen

Diese Tabelle zeigt die Marktmanipulationsuntersuchungen der Jahre 2016 bis 2018. BaFin Tabelle: Marktmanipulationsuntersuchungen

Tabelle: Abgeschlossene Marktmanipulationsverfahren

Diese Tabelle zeigt die abgeschlossenen Marktmanipulationsverfahren im Zeitraum von 2016 bis 2018. Im Jahr 2018 gab es insgesamt 268 abgeschlossene Verfahren. BaFin Tabelle: Abgeschlossene Marktmanipulationsverfahren

Internationale Zusammenarbeit

Auch im Jahr 2018 hat die BaFin bei vielen Untersuchungen mit ausländischen Finanzaufsichtsbehörden kooperiert. Den Informationsaustausch und die Amtshilfe zwischen den Aufsichtsbehörden der EU-Mitgliedstaaten harmonisierte im Jahr 2018 die Durchführungsverordnung (EU) 2018/292 zur MAR. Sie regelt die praktischen Seiten des Informationsaustauschs, zum Beispiel durch standardisierte Formulare.

In insgesamt 75 Fällen (Vorjahr: 95 Fälle) bat die BaFin Aufsichtsbehörden aus 22 Ländern (Vorjahr: 27 Länder) um Amtshilfe (siehe Tabelle „Internationale Amtshilfeersuchen“). Die BaFin selbst erreichten im Berichtsjahr 31 Amtshilfeersuchen aus insgesamt 12 Ländern. 2017 waren es noch 44 Amtshilfeersuchen aus 13 Ländern gewesen. Bei den eingehenden Amtshilfeersuchen zeichnete sich 2018 demnach ein Rückgang um ca. 30 Prozent ab.

Tabelle: Internationale Amtshilfeersuchen im Bereich der Marktmanipulationsverfolgung

ZeitraumAusgehendEingehendInsgesamt
201795
(an 27 Länder)
44
(aus 13 Ländern)
139
201875
(an 22 Länder)
31
(aus 12 Ländern)
106

Die BaFin tauschte Informationen vor allem mit Aufsichtsbehörden anderer EU-Mitgliedstaaten aus, etwa mit Frankreich, dem Vereinigten Königreich und Österreich. Bei den Ländern außerhalb der EU unterstützten insbesondere Kanada und die Schweiz die Nachforschungen der BaFin wegen Marktmanipulation.
Beim Austausch mit Behörden ging es häufig um die Verbreitung von Empfehlungen oder Stellungnahmen zu Aktien kleinerer Unternehmen. Gerade in diesen Pump and Dump Schemes führen die Spuren häufig ins Ausland. Ein grenzüberschreitender Informationsaustausch ist vor allem hierbei essenziell für eine gründliche Untersuchung. Die BaFin schätzt daher die Kooperation mit den Aufsichtsbehörden anderer Länder überaus.

Ausgewählte Schwerpunkte der Untersuchungen

Short-Attacken

Insbesondere in den Jahren 2016 und 2017 trat in deutschen Aktienwerten wiederholt ein Phänomen auf, das die Medien oft als Short-Attacken bezeichnen (siehe Infokasten „Short-Attacken“, Seite XY). Solche Attacken waren 2018 Gegenstand zahlreicher Untersuchungen der BaFin, die aufzuklären hatte, ob es sich hierbei um Verstöße gegen das Verbot der Marktmanipulation handelte.

Auf einen Blick:Short-Attacken

Charakteristisch für das Phänomen der Short-Attacken ist, dass einzelne Investoren von fallenden Aktienkursen profitieren. Short-Attacken stehen – wie der Name bereits sagt – in aller Regel im Zusammenhang mit Leerverkäufen: Zunächst werden geliehene Aktien verkauft und – sobald der Kursrückgang eingetreten ist – billiger zurückgekauft. Auslöser dieses Kursrückgangs der betroffenen Aktien ist eine negative Stellungnahme über die Emittentin, die zeitnah mit den getätigten Leerverkäufen veröffentlicht wird. Derartige Stellungnahmen – wenn auch zumeist von unbekannten Personen und Analysehäusern – verunsichern aber Anleger in vielen Fällen massiv.

Die BaFin hat in der Vergangenheit mehrfach über das Phänomen der Short-Attacken informiert und Anlegern geraten, vor Veräußerung oder Erwerb von Finanzinstrumenten sehr genau zu prüfen, wie seriös die Angaben in den verbreiteten Stellungnahmen wirklich sind. Alternative und verlässliche Quellen sollten vor einer Anlageentscheidung in jedem Fall herangezogen werden. Für Emittenten gilt umso mehr, dass ein Höchstmaß an Transparenz und gute Kapitalmarktkommunikation – sowie eine zeitnahe Richtigstellung negativer Stellungnahmen – das Risiko senken, ins Visier derartiger Attacken zu geraten. Insgesamt war 2018 ein Rückgang solcher Short-Attacken in Deutschland zu beobachten.

Wirecard AG

Eine Strafanzeige der BaFin wegen informationsgestützter Marktmanipulation führte dazu, dass nun erstmals ein Akteur derartiger Short-Attacken bestraft wurde. Das Amtsgericht München erließ auf Antrag der zuständigen Staatsanwaltschaft gegen den Verantwortlichen für eine negative Stellungnahme zur Wirecard AG, die während einer solchen Short-Attacke veröffentlicht worden war, einen Strafbefehl über 36.000 Euro. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass Teile der Stellungnahme unrichtig bzw. unvollständig und somit irreführend gewesen waren. Die Verbreitung der irreführenden Angaben hatte der Verantwortliche nämlich bewusst lanciert, um damit den Kurs der Aktien abstürzen zu lassen. Die Veröffentlichung der Stellungnahme hatte dazu geführt, dass der Aktienkurs der Emittentin um mehr als 20 Prozent nachgab. Der Strafbefehl ist noch nicht rechtskräftig.

Marktmanipulation und soziale Netzwerke

Neue Kommunikationswege bringen auch neue Arbeitsfelder für die BaFin mit sich: Wurden in der Vergangenheit überwiegend Mittel wie das Telefon oder E-Mails genutzt, um falsche oder irreführende Informationen zu verbreiten, spielen neuerdings daneben auch Kanäle wie Twitter, Facebook und andere soziale Netzwerke eine Rolle. Über soziale Netzwerke veröffentlichen Drahtzieher zum Beispiel Links zu den Primärquellen oder sie verbreiten direkt falsche oder irreführende Angaben. Informationen, die über soziale Netzwerke gestreut werden, sind in der Regel einem größeren Adressatenkreis zugänglich als bei Anrufen oder E-Mails. Der Verbreitungsgrad kann sich dann noch weiter erhöhen, wenn die falsche oder irreführende Information von traditionellen Medien wie Nachrichtenagenturen aufgegriffen und weiterverbreitet wird. Die BaFin untersucht derzeit erste Fälle dieser neuartigen Marktmanipulation auf digitalem Wege.

Insiderhandel

Aktuelle Entwicklungen

Im Jahr 2018 hat die BaFin 71 neue Insideruntersuchungen eingeleitet. Damit ist im Vergleich zum Vorjahr (62 Untersuchungen) die Zahl dieser Untersuchungen erneut leicht gestiegen. Ursächlich hierfür ist insbesondere, dass die Handelsüberwachungsstellen der Börsen die BaFin 2018 häufiger einschalteten, woraufhin die BaFin jedes Mal unmittelbar eine Untersuchung einleitete. Insgesamt 32 der neu eingeleiteten Untersuchungen gingen (auch) auf eine solche Abgabe einer Handelsüberwachungsstelle zurück. Die Zahl der Untersuchungen, die ausschließlich aufgrund einer vorherigen Insideranalyse eingeleitet wurden, ging dagegen von 60 (2017) auf 31 (2018) zurück. Die verbleibenden Untersuchungen gingen auf Anfragen von Strafverfolgungsbehörden bzw. Börsenaufsichtsbehörden zurück.

Die Tabellen „Insideruntersuchungen“ und „Abgeschlossene Insiderverfahren “ zeigen die Ergebnisse der eingeleiteten Untersuchungen sowie die Verfahrensabschlüsse im Jahr 2018.

Tabelle: Insideruntersuchungen

Diese Tabelle zeigt die Insideruntersuchungen im Zeitraum von 2016 bis 2018. BaFin Tabelle: Insideruntersuchungen

Tabelle: Abgeschlossene Insiderverfahren

Diese Tabelle zeigt die abgeschlossenen Insiderverfahren im Zeitraum von 2016 bis 2018. BaFin Tabelle: Abgeschlossene Insiderverfahren

Internationale Amtshilfe

Auch bei der Insiderüberwachung ist die internationale Amtshilfe unverzichtbar. Im Jahr 2018 bat die BaFin in 38 Fällen (Vorjahr: 79 Fälle) Aufsichtsbehörden aus insgesamt 16 verschiedenen Ländern um Amtshilfe (siehe Tabelle „Internationale Amtshilfeersuchen“. Am häufigsten kooperierte sie dabei mit dem Vereinigten Königreich, der Schweiz und Frankreich. In 18 Fällen wurde die BaFin um Amtshilfe gebeten, wobei die meisten dieser Ersuchen aus Österreich stammten. Im Vorjahr waren es noch 28 Amtshilfeersuchen gewesen

Tabelle: Internationale Amtshilfeersuchen im Bereich der Insiderüberwachung

ZeitraumAusgehendEingehendInsgesamt
201779
(an 22 Länder)
28
(aus 15 Ländern)
107
201838
(an 16 Länder)
18
(aus 10 Ländern)
57

Ad-hoc-Publizität und Directors‘ Dealings

Ad-hoc-Publizität

Im Berichtsjahr veröffentlichten Emittenten insgesamt 2.069 Ad-hoc-Mitteilungen (Vorjahr: 2.199 Ad-hoc-Mitteilungen; siehe Grafik „Ad-hoc-Meldungen und Befreiungen“ ). Daneben gingen der BaFin 532 Selbstbefreiungsbeschlüsse (Vorjahr: 484 Selbstbefreiungsbeschlüsse) zu. Es zeigt sich im Vergleich zum Vorjahr zwar ein moderater Rückgang der Ad-hoc-Meldungen, hingegen nahm die Zahl der Selbstbefreiungen weiter zu. Dies dürfte vor allem auf eine erhöhte Sensibilisierung im Zusammenhang mit Zwischenschritten zurückzuführen sein. So können auch Zwischenschritte in einem zeitlich gestreckten Vorgang Insiderinformationen sein, wenn sie für sich genommen die Kriterien für Insiderinformationen erfüllen, wie in Artikel 7 Absatz 3 MAR ausgeführt.

Grafik: Ad-hoc-Meldungen und Befreiungen

Ad-hoc-Meldungen und Befreiungen BaFin Grafik: Ad-hoc-Meldungen und Befreiungen

Neue Veröffentlichungspflichten durch die MAR

Seit dem 3. Januar 2018 sind auch Emittenten, deren Finanzinstrumente mit Zustimmung oder Genehmigung an einem organisierten Handelssystem (Organised Trading Facility – OTF) gelistet sind, gemäß Artikel 17 Absatz 1 MAR verpflichtet, sie unmittelbar betreffende Insiderinformationen unverzüglich zu veröffentlichen. Ebenfalls neu ist eine Veröffentlichungspflicht von Insiderinformationen für Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate. Auch diese müssen seit dem 3. Januar 2018 Insiderinformationen zu Emissionszertifikaten, die sie in Bezug auf ihre Geschäftstätigkeit halten, rechtzeitig bekanntgeben. Dies legt Artikel 17 Absatz 2 MAR fest. Damit sind vor allem erhebliche technische Informationen gemeint, aber auch Investitionsentscheidungen. Bei Anlagen können etwa Informationen, die deren Kapazität oder Nutzung betreffen, beispielsweise bei einem (ungeplanten) Ausfall, einer teilweisen Stilllegung und gar einer endgültigen Betriebsstilllegung, von erheblicher Bedeutung sein. Aber auch Entscheidungen, welche zum Beispiel die Errichtung neuer Anlagen und Änderungen in der Energieeffizienz großer Anlagen tangieren, müssen bekanntgegeben werden. Allerdings besteht diese Verpflichtung nur, wenn die Anlage- oder Luftverkehrsemissionen bestimmte Schwellenwerte überschreiten. Ergänzend führt Erwägungsgrund 51 der MAR aus, dass die offenzulegende Information die physischen Aktivitäten der weitergebenden Partei betrifft und nicht deren eigene Pläne oder Strategien für den Handel von Emissionszertifikaten, darauf beruhende Auktionsobjekte oder damit verbundene derivative Finanzinstrumente.

Die Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, die bereits nach Artikel 4 der Verordnung über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (Regulation on Wholesale Energy Market Integrity and Transparency – REMIT) mitteilungspflichtig sind, können die dort vorgesehenen technischen Mittel auch zur Veröffentlichung nach Artikel 17 MAR nutzen. Dies ist möglich, sofern die offenzulegenden Insiderinformationen im Wesentlichen den gleichen Inhalt haben und gewährleistet ist, dass die Insiderinformationen auch an die einschlägigen Medien übermittelt werden. Eine gesonderte Veröffentlichung nach MAR ist in diesen Fällen nicht erforderlich: Für Emissionszertifikate sieht die MAR in Erwägungsgrund 51 vor, dass eine Doppelveröffentlichung nach MAR und REMIT-Verordnung zu vermeiden ist.

Schwerpunkte der BaFin

Anlass für viele Untersuchungen im Jahr 2018 waren Eingaben, welche die BaFin erreichten. Hier zeigt sich, dass der Kapitalmarkt Ad-hoc-Mitteilungen und andere Veröffentlichungen der Emittenten deutlich stärker hinterfragt. Zugleich blieb der Anteil der Ad-hoc-Meldungen unverändert hoch, die eine weitere Prüfung auslösten.

2018 konkretisierte die BaFin zudem ihre Auslegungspraxis weiter, wie Insiderinformationen zu veröffentlichen sind. Zu vielen Punkten pflegt die BaFin den engen Austausch mit anderen nationalen Aufsichtsbehörden in der Europäischen Union und mit ESMA. Es ist geplant, die Auslegungspraxis der BaFin 2019 im Emittentenleitfaden zusammenzufassen.

Directors‘ Dealings

Führungskräfte von Emittenten, zum Beispiel Vorstände und Aufsichtsräte, die an einem geregelten Markt bzw. einem MTF zugelassen sind, sowie Personen, die zu diesen in enger Beziehung stehen, meldeten im Jahr 2018 insgesamt 3.260 Wertpapiergeschäfte. Im Vorjahr waren 2.789 Meldungen bei der Aufsicht eingegangen (siehe Grafik „Directors‘-Dealings-Meldungen“). Nachdem die BaFin im Jahr 2016 einen deutlichen Anstieg der Meldungen verzeichnet hatte, wies die Zahl der Meldungen 2018 ein ähnliches Größenverhältnis auf wie bereits in den Vorjahren.

Grafik: Directors‘ Dealings-Meldungen

Dieses Balkendiagramm zeigt die Zahl der Directors Dealings Meldungen im Zeitraum von 2014 bis 2018. Im Jahr 2018 gab es insgesamt 3.260 Meldungen.  Im Jahr 2016 gab es 2.879 Meldungen. BaFin Grafik: Directors‘ Dealings-Meldungen

Leerverkaufsüberwachung

Verbote

Ungedeckte Leerverkäufe in Aktien und bestimmten öffentlichen Schuldtiteln verbietet die EU-Leerverkaufsverordnung . Dies gilt auch für den Eintritt in oder das Begründen von öffentlichen Kreditausfallprämien (Credit Default SwapsCDS) ohne Sicherungszweck. Aufgrund von Verdachtsanzeigen und eigenen Anhaltspunkten überprüfte die BaFin im Jahr 2018 potenzielle ungedeckte Leerverkäufe in 71 Fällen (Vorjahr: 100 Fälle). Die Verdachtsanzeigen betrafen Verkäufe sowohl von Unternehmen als auch von Privatpersonen.

Die BaFin stellte 49 Untersuchungen ein (Vorjahr: 79 Einstellungen). Die 2018 eingestellten Untersuchungen betrafen größtenteils Selbstanzeigen wegen geringfügiger Verstöße, die auf menschlichem Versagen beruhten, zum Beispiel auf Missverständnissen bei der Orderaufgabe durch den Kunden. Zum 31. Dezember 2018 hatte die BaFin 18 Sachverhalte noch nicht abschließend geprüft (31. Dezember 2017: 19 Sachverhalte). Weitere 44 Sachverhalte gab die BaFin aus Gründen der Zuständigkeit an andere Behörden innerhalb der EU ab (Vorjahr: sechs Sachverhalte). In sechs Angelegenheiten verfolgte die Aufsicht Sachverhalte bußgeldrechtlich weiter; im Vorjahr hatte sie 13 Bußgeldfälle abgeschlossen.

Transparenzpflichten und Anzeigen durch Market Maker

Die BaFin untersuchte im Jahr 2018 23 Verstöße gegen die Transparenzpflichten in Netto-Leerverkaufspositionen (Vorjahr: 38 Verstöße). Insgesamt 17 Untersuchungen wurden eingestellt. Im Vorjahr waren 26 Untersuchungen eingestellt worden. Zum 31. Dezember 2018 waren sieben Sachverhalte noch nicht abschließend geprüft; am 31. Dezember 2017 waren es zwölf Angelegenheiten gewesen.

Netto-Leerverkaufspositionen werden über die Melde- und Veröffentlichungsplattform der BaFin mitgeteilt. Ende 2018 waren 444 Unternehmen und zwei Privatpersonen für das Meldeverfahren registriert. Der Großteil der Mitteilungspflichtigen stammte – wie in den Vorjahren – aus den USA und dem Vereinigten Königreich. 279 Mitteilungspflichtige meldeten der BaFin im Jahr 2018 für Aktien, die zum Handel an einem regulierten Markt oder multilateralen Handelssystem zugelassen sind, 16.417 Netto-Leerverkaufspositionen (Vorjahr: 12.861 Netto-Leerverkaufsoptionen) in 489 verschiedenen Aktien (Vorjahr: 281 Aktien). Dies entspricht durchschnittlich 65 Mitteilungen pro Handelstag. Davon mussten im Jahr 2018 insgesamt 4.764 Mitteilungen im Bundesanzeiger veröffentlicht werden, da die Schwelle von 0,5 Prozent des ausgegebenen Aktienkapitals berührt worden war. 2017 waren insgesamt 4.001 Meldungen im Bundesanzeiger publiziert worden. Die BaFin erhielt darüber hinaus 124 Mitteilungen für öffentliche Schuldtitel des Bundes (Ausgangsschwellenwert: 0,5 Prozent; Vorjahr: 135 Mitteilungen). Für Schuldtitel der Bundesländer hingegen gingen bei der Aufsicht wie im Vorjahr keine Mitteilungen ein (Ausgangsschwellenwert: 0,1 Prozent). Größtenteils wurden Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien von Emittenten am regulierten Markt aufgebaut (siehe Grafik „Verteilung der Meldungen auf Indizes“).

Grafik: Verteilung der Meldungen auf Indizes 

Dieses Kreisdiagramm zeigt die Verteilung der Meldungen auf Indizes. 6.307 der Meldungen verteilten sich auf dem MDAX, 3.066 auf dem TecDAX, 2.543 auf dem DAX, 4.828 auf dem SDAX. BaFin Grafik: Verteilung der Meldungen auf Indizes 

Im Jahr 2018 zeigten 48 Market Maker (Vorjahr: 44 Market Maker) und 31 Primärhändler (Vorjahr: 30 Primärhändler) der BaFin ihre Tätigkeit an. Dabei nutzten sie die Ausnahmen von den Leerverkaufsverboten und Transparenzpflichten, die in Artikel 17 der EU-Leerverkaufsverordnung verankert sind (siehe Tabelle „Anzeigen von Market Makern und Primärhändlern 2018“ ).

Tabelle: Anzeigen von Market Makern und Primärhändlern

Market MakerPrimärhändler
Gesamtzahl der Unternehmen4831
davon aus dem Inland459
davon aus dem Ausland3*22**
Gesamtzahl Anzeigen 20181.6281
Gesamtzahl Anzeigen seit September 20128.05739

* Drittland außerhalb der EU.

** Sitz außerhalb Deutschlands.

Aufsicht über Finanzmarktinfrastrukturen: Zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer

Brexit

Die Eurex Clearing AG nimmt eine zentrale Rolle beim Clearing von Derivatekontrakten innerhalb Europas ein. Insbesondere was das Clearing von Zinsswaps angeht, ist nicht ausgeschlossen, dass aufgrund des Brexits1 das Clearinggeschäft vom Vereinigten Königreich in die EU-27 verlagert werden wird.

Die Eurex Clearing AG hatte bereits 2017 ein neues Angebot für das Clearing von Zinsswaps geschaffen. Damit besteht ein solches Angebot nun auch in der EU-27. Im Oktober 2018 weitete die Gesellschaft ihr Angebot auf das Segment der Rückkaufvereinbarungen (Repurchase Operation – Repo) aus. Weitere Erweiterungen sind im OTC-FX-Segment geplant, dort werden Devisen außerhalb der Börse direkt (Over the Counter – OTC) gehandelt.

Die BaFin steht in engem Austausch mit der Eurex Clearing AG, was alle Brexit-relevanten Fragen betrifft. 2018 lag der aufsichtsrechtliche Fokus auf den technisch-organisatorischen Kapazitätserweiterungen, die mit Blick auf den Brexit und das neue Clearingangebot erforderlich wurden. Die BaFin wird das Institut auch im Jahr 2019 eng aufsichtlich begleiten.

Diskriminierungsfreier Zugang zu CCPs – Bewilligung Übergangszeitraum

Gemäß Artikel 35 der MiFIR hat ein Handelsplatz das Recht auf diskriminierungsfreien Zugang zu einer Zentralen Gegenpartei (Central CounterpartyCCP), sofern er bestimmte Bedingungen erfüllt. Die Regelung ist seit dem 3. Januar 2018 in Kraft.
Auf Antrag einer CCP bei der zuständigen Behörde kann die Anwendung des Artikels 35 MiFIR bei börsengehandelten Derivaten jedoch nach Artikel 54 Absatz 2 MiFIR für einen Übergangszeitraum bis zum 3. Juli 2020 ausgeschlossen werden.

Die BaFin hat – nach eingehender Prüfung der Voraussetzungen – einem entsprechenden Antrag der Eurex Clearing AG mit Wirkung zum 3. Januar 2018 stattgegeben. Damit muss das Unternehmen Artikel 35 MiFiR bei börsengehandelten Derivaten erst ab dem 3. Juli 2020 anwenden.

Zulassungsverfahren für Zentralverwahrer

Die Europäische Union hat am 10. März 2017 die technischen Regulierungsstandards zur europäischen Zentralverwahrer-Verordnung veröffentlicht. Daraufhin beantragten alle europäischen Zentralverwahrer (Central Securities Depositories – CSDs) fristgerecht bis Ende September 2017 ihre Zulassung. Die Antragsstellung umfasst in der Regel die Kerndienstleistungen von CSDs und bei ausgewählten Zentralverwahrern auch bankartige Nebendienstleistungen.

Aktuell sind nur wenige CSDs bereits zugelassen. Bei den meisten ist das Zulassungsverfahren allerdings in vollem Gange. Dies heißt entweder, dass die Vollständigkeit der Unterlagen noch nicht festgestellt worden ist oder dass die Aufsichtsbehörden sich noch im sechsmonatigen Prüfungsverfahren befinden. Der deutsche Zentralverwahrer, die Clearstream Banking Frankfurt, ist derzeit noch nicht zugelassen.

Im Jahr 2018 hat die EU-Kommission die technischen Regulierungsstandards zur Abwicklungsdisziplin veröffentlicht, die zwei Jahre später, also am 13. September 2020, in Kraft treten werden. Diese behandeln unter anderem Zeitpunkt und Inhalt der Kommunikation zwischen Wertpapierfirmen und ihren Kunden über die von einem CSD abgewickelten Geschäfte. Weiter enthalten die Regulierungsstandards als wesentliche Elemente einen Sanktionsmechanismus sowie ein Verfahren zur Zwangseindeckung, wenn Wertpapiere nicht innerhalb bestimmter Abwicklungsfristen geliefert werden (Buy-in-Verfahren).

Aufsicht über OTC-Derivategeschäfte und die Einhaltung der Positionslimits

Nach der EU-Verordnung über OTC-Derivate, Zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (European Market Infrastructure RegulationEMIR) müssen finanzielle und bestimmte nicht-finanzielle Gegenparteien standardisierte außerbörsliche Derivate über eine CCP clearen. Auf OTC-Derivategeschäfte, die nicht über eine CCP abgerechnet werden müssen, sind alternative Risikominderungstechniken anzuwenden. Dies kann zum Beispiel eine Besicherung sein.

Die betreffenden Unternehmen können gemäß EMIR für Transaktionen innerhalb einer konzern- oder aufsichtsrechtlichen Gruppe jedoch auf die Besicherung verzichten. Die BaFin erhielt im Jahr 2018 insgesamt 66 entsprechende Anträge. Eine genaue Auflistung enthält die Tabelle „Anzeigen und Anträge“).

Tabelle: Anzeigen und Anträge

Anzeigen und Anträge

2017

Anzeigen und Anträge

2018

Gesamtzahl Anzeigen / Anträge17266
eine Gegenpartei mit Sitz im EU-Ausland (Anzeige)10239
eine Gegenpartei mit Sitz im EU-Ausland (Antrag)7027

Parallel dazu ist es den Unternehmen, die bereits seit 2016 der Clearingpflicht für OTC-Derivate unterliegen, möglich, sich von dieser Pflicht für gruppeninterne Transaktionen befreien zu lassen. 2018 wurden hierzu 11 Anträge eingereicht; im Vorjahr waren es 20 Anträge gewesen.

Die oben formulierten Anforderungen der Clearing- und Besicherungspflicht von OTC-Derivaten unterliegen der Marktüberwachung der BaFin. Diese folgt bei finanziellen Gegenparteien wie Versicherungen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie Banken und Fonds einem risikoorientierten Ansatz. Soweit das von solchen Unternehmen abgeschlossene Derivatevolumen über bestimmten Schwellenwerten liegt, sind nicht-finanzielle Gegenparteien nach § 32 WpHG (bis zum 2. Januar 2018: § 20 WpHG) verpflichtet, die wesentlichen Anforderungen unter EMIR einzuhalten. Dies wird durch die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers nachgewiesen.

Neue Anforderungen an Positionslimits

Mit Beginn des Jahres 2018 traten die in der MiFID II aufgestellten Anforderungen an Positionslimits bei Warenderivaten und Positionsmeldungen in solchen Produkten in Kraft. Im Jahr 2018 erließ die BaFin 15 individuelle Positionslimits in Warenderivaten durch Allgemeinverfügungen. Bis auf ein Positionslimit auf Frachtraten waren ausschließlich Stromkontrakte betroffen. Parallel hierzu wurde auch die technische Infrastruktur eingerichtet. Sie erlaubt es den Meldepflichtigen, ihre Meldepflichten von Positionen in Warenderivaten fristgerecht auf elektronischem Wege zu erfüllen.

Keine nachhaltigen Meldeverstöße

Nachhaltige Meldeverstöße stellte die BaFin im Berichtszeitraum nicht fest. Bislang gingen bei ihr nur einige wenige Anträge auf Hedge-Ausnahmen ein. Aufgrund der Reaktionen aus dem Markt erwartet die BaFin jedoch für das Jahr 2019 mehr Ausnahme-Anträge.

Stimmrechte und Informationspflichten gegenüber Wertpapierinhabern

2018 wurden der Aufsicht 3.935 Änderungen von Stimmrechtsanteilen gemeldet (siehe Grafik „Stimmrechtsmitteilungen“), 2017 waren es 3.476 Änderungen gewesen. Bei 2.016 Mitteilungen (Vorjahr: 2.214 Meldungen) handelte es sich um Konzernmitteilungen, bei denen das Mutterunternehmen Beteiligungsveränderungen oder -bestände innerhalb eines Konzerns meldete. Weitere 754 Mitteilungen (Vorjahr: 455 Mitteilungen) stellten freiwillige Konzernmitteilungen dar, bei denen nur Tochterunternehmen Meldepflichten treffen, das oberste Mutterunternehmen aber (freiwillig) eine Konzernmitteilung mit befreiender Wirkung für die Tochterunternehmen abgibt.

Auf die drei Meldetatbestände nach WpHG entfielen

  • 2.654 Mitteilungen (Vorjahr: 2.674 Meldungen) auf Stimmrechtsveränderungen aufgrund von Schwellenberührungen bei Stimmrechten (§§ 33, 34 WpHG)
  • 215 Mitteilungen (Vorjahr: 204 Meldungen) auf Veränderungen aufgrund von Schwellenberührungen bei Finanzinstrumenten (§ 38 WpHG)
  • und 219 Mitteilungen (im Vorjahr ebenfalls 219 Meldungen) auf aggregierte Bestände von Stimmrechten und Finanzinstrumenten (§ 39 WpHG)2

839 Mitteilungen (Vorjahr: 436 Meldungen) waren Bestandsmitteilungen, also Mitteilungen, die keine Schwellenberührung des Meldenden in einem der drei Meldetatbestände anzeigten, sondern lediglich eine Bestandsveränderung.

Im Berichtsjahr waren 517 Unternehmen zum Handel am regulierten Markt zugelassen; im Vorjahr hatten 602 Unternehmen eine solche Zulassung besessen.3 Diese Unternehmen hatten 305 Veröffentlichungen zu Veränderungen ihres stimmberechtigten Grundkapitals publiziert, 2017 waren es 313 gewesen. Ende 2018 handelte es sich bei fünf dieser Unternehmen um Real Estate Investment Trusts (REITs).

Grafik: Stimmrechtsmitteilungen

Dieses Balkendiagramm zeigt die Entwicklung der Zahl der Stimmrechtsmitteilungen im Zeitraum 2014 bis 2018.2014 und 2105 lagen die Mitteilungen bei knapp unter 10.000. Ab 2016 fiel die Anzahl mehr als die Hälfte. In 2018 gab es 3.935 Mitteilungen. BaFin Grafik: Stimmrechtsmitteilungen

Seit Ende Oktober 2018 können Meldepflichtige ihre Stimmrechtsmitteilungen gegenüber der BaFin und dem betreffenden Emittenten auch in elektronischer Form auf der Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP) abgeben.

Empfehlungen von Finanzinstrumenten

Ende 2018 standen in Deutschland insgesamt 389 Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute unter Aufsicht der BaFin4, die ihren Kunden eigene oder von Dritten ausgearbeitete Empfehlungen im Sinne von Artikel 20 der EU-Marktmissbrauchsverordnung MAR zur Verfügung stellen. Im Vorjahr waren dies noch 392 Institute gewesen. Daneben waren 138 institutsunabhängige, natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen als Ersteller oder Weitergeber von Empfehlungen bei der BaFin angezeigt; 2017 waren der BaFin 236 bekannt gewesen.

Das Zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz hat die Möglichkeit eröffnet, eine Liste der institutsunabhängigen Ersteller und/oder Weitergeber von Anlageempfehlungen zu veröffentlichen – soweit es sich nicht um natürliche Personen handelt. Außerdem verschärfte das Gesetz die Anforderungen an die Identitätsnachweise im Rahmen der Tätigkeitsanzeige. Vor diesem Hintergrund stellte die BaFin im Berichtszeitraum alle in der Vergangenheit abgegebenen Tätigkeitsanzeigen auf den Prüfstand.

Die auf www.bafin.de veröffentlichte Liste der institutsunabhängigen Ersteller und/oder Weitergeber von Anlagestrategie- und Anlageempfehlungen nennt nur jene juristischen Personen und Personenvereinigungen, die ihre Tätigkeit ordnungsgemäß angezeigt und entsprechende Identitätsnachweise vorgelegt haben. Ihre Zahl belief sich zum Ende des Berichtsjahres auf 96. Natürliche Personen sind in der Liste nicht aufgeführt, da es, wie oben erwähnt, dafür aktuell keine gesetzliche Grundlage gibt.

Die Aufnahme eines Erstellers und/oder Weitergebers von Anlagestrategie- und Anlageempfehlungen in die Liste sagt nichts über die Qualität der von ihm veröffentlichten Analysen aus. Gehen neue Informationen bei der BaFin ein, etwa Neuanzeigen und Änderungsmitteilungen, aktualisiert die Aufsicht die veröffentlichte Liste zügig.

Fußnoten:

  1. 1 Vgl. Kapitel Brexit.
  2. 2In einer Meldung können Schwellen nach mehreren Meldetatbeständen berührt sein, so dass die Summe der auf die Meldetatbestände entfallenden Mitteilungen nicht identisch ist mit der Gesamtzahl der im Berichtsjahr abgegebenen Mitteilungen.
  3. 3 Der Rückgang resultiert in erster Linie aus einer bereinigten Zählweise.
  4. 4 Geschäftsbereich Wertpapieraufsicht/Asset.Management.

Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. Hinweise auf tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften richten Sie bitte an unsere Hinweisgeberstelle.

Wir freuen uns über Ihr Feedback