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Thema Marktmanipulation, Insiderüberwachung, Directors' Dealings Erste Erfahrungen mit der Marktmissbrauchsverordnung

Beitrag aus dem Jahresbericht 2018 der BaFin

Definition:Marktmissbrauchsverordnung

Seit Juli 2016 befinden sich die wesentlichen inhaltlichen Vorschriften zu Marktintegrität und -transparenz nicht mehr im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). Stattdessen bestimmt die unmittelbar anwendbare Marktmissbrauchsverordnung (Market Abuse RegulationMAR) , welche Handlungen als verbotener Insiderhandel und Marktmanipulation zu bewerten sind. Zugleich enthält die MAR Bestimmungen zu begleitenden Transparenzgeboten, etwa der Ad-hoc-Publizität, den Insiderlisten sowie den Directors‘ Dealings.

Seit Geltung der MAR gelten Transparenzgebote, wie etwa die Ad-hoc Publizität und Directors‘ Dealings, nicht nur für Emittenten, die an einem regulierten Markt gehandelt werden, sondern auch für solche Emittenten, deren Finanzinstrumente mit Zustimmung des Emittenten an multilateralen Handelssystemen (Multilateral Trading FacilitiesMTFs) und organisierten Handelssystemen (Organised Trading Facilities – OTFs) gehandelt werden. Bei den Directors‘ Dealings erweitern die Transparenzgebote der MAR zudem nicht nur den Kreis der betroffenen Emittenten, sondern auch den Katalog der zu meldenden Geschäftsarten und Finanzinstrumente. So sind nicht nur der Erwerb oder die Veräußerung meldepflichtig, sondern zum Beispiel auch Schenkungen. Die ausgeweiteten Transparenzpflichten führten dazu, dass die Zahl der entsprechenden Meldungen im Jahr 2018 (3.260) im Vergleich zu den 1.809 Meldungen im Jahr 2015 – dem letzten Jahr vor Inkrafttreten der MAR – deutlich stieg.

Die neue Gesetzeslage löste im Kapitalmarkt aber auch Verunsicherung aus: Das verdeutlichen die zahlreichen Auslegungsanfragen, welche die BaFin erhielt. Die BaFin veranstaltete daher Workshops für die betroffenen Emittenten und veröffentlichte Fragen und Antworten (Questions and Answers – Q&As) zur Ad-hoc-Publizität, den Insiderlisten und den Directors‘ Dealings.

Für das Jahr 2019 ist zudem geplant, den Emittentenleitfaden der BaFin erneut zu aktualisieren. Der Leitfaden richtet sich an in- und ausländische Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind oder die dem Handel an einem MTF zugestimmt haben. Er soll praktische Hilfestellungen bieten und die Verwaltungspraxis der BaFin erläutern. Mit diesen breitgefächerten Informationsangeboten will die BaFin dazu beitragen, dass die neuen Gesetze für die Emittenten keine Hürde darstellen, und zugleich Verständnisproblemen vorbeugen. Für eventuelle Rückfragen steht die BaFin aber weiterhin zur Verfügung.

Mit Geltung der MAR hat sich auch die Verpflichtung der Marktteilnehmer deutlich erweitert, einem Marktmissbrauch vorzubeugen und ihn aufzudecken, also Insiderhandel und Marktmanipulation. Alle Marktteilnehmer, die gewerbsmäßig Geschäfte vermitteln oder ausführen, müssen Handelsaktivitäten mit Hilfe wirksamer Systeme untersuchen. Sie sind außerdem verpflichtet, Transaktionen mit Blick auf Marktmissbrauchsdelikte auf Auffälligkeiten zu überprüfen und als verdächtig identifizierte Orders und Geschäfte zu melden. Das Gleiche gilt für die Betreiber von Märkten sowie Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben.

Zahl der Verdachtsmeldungen stark gestiegen

Diese Änderungen sorgten dafür, dass die entsprechenden Verdachtsmeldungen stark stiegen, nämlich von 547 Meldungen im Jahr 2015, vor Inkrafttreten der MAR, auf 3.104 im Jahr 2018. Die BaFin verfolgt bei der Überprüfung dieser Hinweise einen risikoorientierten Ansatz. Sie legt den Schwerpunkt auf Sachverhalte, aus denen sich zum Beispiel Hinweise auf systematische Verstöße gegen die Verbotstatbestände oder auf Verstöße mit besonders starker Auswirkung auf die Marktintegrität ergeben.

Die MAR bzw. die Vorgaben der parallel hierzu in nationales Recht umgesetzten geänderten Marktmissbrauchsrichtlinie (Market Abuse Directive – MAD) erweiterte zudem die Möglichkeiten, verbotene Handlungen, die de facto einen Marktmissbrauch darstellen, zu sanktionieren. So kann inzwischen auch die versuchte Marktmanipulation als Straftat geahndet werden. Zugleich hat sich auch der Bußgeldrahmen für solche Marktmissbrauchshandlungen deutlich erhöht, die eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Die BaFin kann dabei die Höhe einer Geldbuße von juristischen Personen auch an deren Umsatz koppeln. Wie die BaFin diese Sanktionsmöglichkeiten einsetzt und Bußgelder bemisst, hat sie in ihren WpHG-Bußgeldleitlinien II1 konkretisiert. Entscheidungen über Maßnahmen und Sanktionen, welche die BaFin wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen gegen Marktmissbrauch erlässt, macht sie auf ihrer Internetseite bekannt (Naming and Shaming). Damit entspricht sie den Vorgaben der MAR.

Fußnoten:

  1. 1 Zu Sanktionen vgl. auch Sanktionen.

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