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Evaluierung des Lebensversicherungsreformgesetzes

Beitrag aus dem Jahresbericht 2018 der BaFin

Um den Auswirkungen des Niedrigzinsumfelds Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber durch das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) die gesetzlichen Vorgaben für Lebensversicherer angepasst, damit alle Versicherungsnehmer auf Dauer ihre garantierten Leistungen erhalten.

Zum Stichtag 1. Januar 2018 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Wirksamkeit des LVRG evaluiert. Die Ergebnisse sind in einem Bericht zusammengefasst. Dieser behandelt die Auswirkungen des LVRG. Darüber hinaus werden weitere wichtige Themen erörtert, zum Beispiel die Ausgestaltung der Zinszusatzreserve, der künftige Umgang mit dem Höchstrechnungszins und Fragen zu Bestandsabwicklungen (Run-off).

Ergebnisse des Evaluierungsberichts

Laut dem Evaluierungsbericht haben sich die Maßnahmen des LVRG überwiegend bewährt. So konnten die Lebensversicherer die zugesagten Leistungen erbringen und alle regulatorischen Anforderungen – insbesondere den weiteren Aufbau der Zinszusatzreserve – erfüllen. Dies war möglich, obwohl das Zinsniveau seit dem Inkrafttreten des LVRG weiter zurückgegangen ist und das Gefährdungspotenzial also tendenziell zugenommen hat. Zudem haben die Versicherer die höheren Transparenzanforderungen eingehalten. Dennoch besteht bei bestimmten Punkten Handlungsbedarf. Der Evaluierungsbericht stellt dazu die Eckpunkte der erforderlichen weiteren Maßnahmen auf.

Eckpunkte der erforderlichen weiteren Maßnahmen

Nachjustierung der Zinszusatzreserve

Die Zinszusatzreserve wurde im Jahr 2011 eingeführt. Sie soll sicherstellen, dass die Versicherten im anhaltenden Niedrigzinsumfeld die ihnen zugesagten Leistungen auch auf Dauer erhalten1. Mittlerweile sind die Garantien zu einem erheblichen Teil abgesichert. Wegen der niedrigen Renditen, welche die Unternehmen in der Neuanlage erzielen, muss die Zinszusatzreserve zwar weiter aufgebaut werden, dies kann aber in kleineren Schritten erfolgen. Zugleich soll die Auflösung der Zinszusatzreserve gestreckt werden, damit sie die Finanzierung der Zinsgarantien im Interesse der Versicherten über einen längeren Zeitraum unterstützt.

Gesetzlicher Provisionsdeckel

Es sind weitere Anstrengungen erforderlich, um die Kosten in der Lebensversicherung zu senken.

Nach der europäischen Richtlinie für den Versicherungsvertrieb, die im Jahr 2017 in deutsches Recht umgesetzt wurde2, sind Provisionen weiterhin möglich. Allerdings sollen etwaige Fehlanreize vermieden werden. Daher erwägt die Bundesregierung, einen gesetzlichen Provisionsdeckel einzuführen, der insbesondere auch sogenannte Restschuldversicherungen einschließen soll. Auf diese Weise könnten zugleich zu hohe Vertriebskosten adressiert werden.

Weitere Punkte aus dem Evaluierungsbericht

Weitere Themen, die im Evaluierungsbericht behandelt wurden, fokussieren sich auf einen Beteiligungsanreiz für Eigentümer bei der Finanzierung der Zinszusatzreserve (ZZR), präzisere gesetzliche Regelungen zu Gewinnabführungsverträgen, die Festlegung eines Höchstrechnungszinses unter Solvency II, die Präzisierung der gesetzlichen Vorschriften zum Sicherungsfonds und präzisere Vorgaben zur Berechnung der Effektivkosten.

Die BaFin bringt ihre Expertise ein, um die Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen zu unterstützen. So konnten mit der Dritten Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz3 bereits Anpassungen in der Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) und der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung (PFAV) erreicht werden, um die erforderliche Nachjustierung der Zinszusatzreserve umzusetzen. Die Neuregelung stand dadurch schon zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2018 zur Verfügung. Damit begrenzt nun die sogenannte Korridormethode die jährlichen Änderungen des Referenzzinses, der für die Bilanzierung relevant ist.4

Fußnoten:

  1. 1 Vgl. auch Lebensversicherer..
  2. 2 BGBl. I 2017 Seite 2789.
  3. 3 BGBl. I 2017 Seite 1653.
  4. 4 Zu weiteren Details siehe Informationen der BaFin zur Korridormethode.

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