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Thema Betriebliche Altersversorgung Betriebliche Altersversorgung

Beitrag aus dem Jahresbericht 2018 der BaFin

Umsetzung der EbAV-II-Richtlinie

Die EbAV-II-Richtlinie, welche die bisherige EbAV-Richtlinie ersetzt hat, war bis zum 13. Januar 2019 in nationales Recht zu überführen. Der deutsche Gesetzgeber hat daher das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung)“ beschlossen. Es wurde am 31. Dezember 2018 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Die neuen Vorschriften für Pensionskassen und Pensionsfonds sehen vor allem Änderungen im Bereich der Geschäftsorganisation und der Informationspflichten vor. In Bezug auf die Geschäftsorganisation sind insbesondere Vorschriften für die einzurichtenden Schlüsselfunktionen sowie die eigene Risikobeurteilung hinzugekommen. Pensionskassen und Pensionsfonds müssen nun über eine unabhängige Risikocontrollingfunktion, eine interne Revisionsfunktion sowie, wenn erforderlich, über eine versicherungsmathematische Funktion verfügen.

Die Informationspflichten gegenüber den Versorgungsberechtigten werden aufgrund der Richtlinie erweitert. Das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) sieht daher jetzt unter anderem eine Renteninformation mit einem einheitlichen Mindestinhalt vor, die mindestens alle zwölf Monate zur Verfügung gestellt werden muss. Eine Verordnung wird diese Informationspflichten näher konkretisieren.

Aufgrund der EbAV-II-Richtlinie hat der deutsche Gesetzgeber zudem Regelungen zur grenzüberschreitenden Bestandsübertragung in das VAG aufgenommen. Diese Regelungen ermöglichen es, Bestände oder Teilbestände von einer EbAV auf eine andere EbAV mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat zu übertragen.

Neben der Umsetzung der EbAV-II-Richtlinie enthielt das Umsetzungsgesetz weitere Änderungen des VAG. So ist nun unter anderem gesetzlich geregelt, dass Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit einen weiteren Gründungsstock zur Stärkung des Eigenkapitals aufnehmen können. Außerdem wird klargestellt, dass Pensionsfonds Sterbegelder erbringen dürfen.

EIOPA hat zwei Arbeitsgruppen eingerichtet, die sich mit der Umsetzung der EbAV-II-Richtlinie beschäftigen. Die Project Group on the Pension Benefit Statement (PBS) and Other Information Documents of IORP II hat sich mit der bestehenden Praxis unter der EbAV-I-Richtlinie in den verschiedenen Mitgliedstaaten beschäftigt und bereits zwei Berichte vorgelegt. Mit Ergebnissen der „Project Group on IORP II Implementation: Governance and Risk Evaluation“ ist im Laufe des Jahres 2019 zu rechnen.

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