Thema Sanierung/Abwicklung Europäisches Bankenpaket
Beitrag aus dem Jahresbericht 2018 der BaFin
Die EU-Botschafter haben am 15. Februar 2019 die Einigung gebilligt, die zwischen dem Ratsvorsitz und dem Parlament über ein umfassendes Gesetzespaket zur Risikoverringerung im europäischen Bankensektor („Risk Reduction Proposal“) erzielt wurde. Das Europäische Parlament wird Mitte April 2019 über das Gesetzespaket abstimmen.
In diesem Bankenpaket werden die Eigenkapitalverordnung (Capital Requirements Regulation – CRR) und die Eigenkapitalrichtlinie (Capital Requirements Directive IV – CRD IV)1 sowie die BRRD und die SRM-Verordnung geändert. Hervorzuheben sind insbesondere folgende Punkte:
- Umsetzung des im FSB vereinbarten Regulierungsrahmens „Term Sheet zur Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit“2 (Total Loss-Absorbing Capacity – TLAC) vom November 2015: Die Anforderungen an global systemrelevante Institute, Eigenkapital und andere Instrumente, die bei einer Abwicklung des Instituts Verluste tragen, in einer bestimmten Mindesthöhe zu halten, werden in die bereits geltenden Regelungen zur Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (Minimum Requirement for Own Funds and Eligible Liabilities – MREL3) eingebunden. Insbesondere sollen qualitative und quantitative Anforderungen zu großen Teilen vereinheitlicht werden. Da die Anforderungen unter anderem mit bestimmten unbesicherten Schuldtiteln zu erfüllen sind, wurde für diese ein spezifischer Rang in der Insolvenzrangfolge4 eingeführt. Dabei geht es darum, entsprechend dem Prinzip „No Creditor Worse Off“ (NCWO) einen Gleichlauf mit der Haftungskaskade im Rahmen der Bankenabwicklung herzustellen.5
- Einführung eines neuen Moratoriums (Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen), das zeitlich vor der Abwicklungsmaßnahme liegt und von dem für die Dauer von maximal zwei Tagen ab Feststellung der Bestandsgefährdung des betreffenden Instituts Gebrauch gemacht werden kann
- Einführung einer Regelung, dass ein bestandsgefährdetes Institut, dessen Abwicklung nicht im öffentlichen Interesse liegt, nach nationalem Recht zu liquidieren ist
- Aufnahme einer im SAG bereits geltenden Regelung zur vertraglichen Anerkennung der vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten bei Finanzkontrakten, die dem Recht eines Drittstaats unterliegen
Fußnoten:
- 1 Zu den vorgeschlagenen Änderungen an CRR und CRD IV vgl. Kapitel Entwicklungen auf globaler Ebene und Entwicklungen auf europäischer Ebene.
- 2 http://www.fsb.org/2015/11/total-loss-absorbing-capacity-tlac-principles-and-term-sheet/.
- 3 Vgl. Leitlinien und Vorgaben des SRB.
- 4 Vgl. § 46f Kreditwesengesetz (KWG).
- 5 Bei einer Abwicklung darf kein Anteilsinhaber, Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und Gläubiger schlechtergestellt werden, als es bei einer Insolvenz der Fall wäre. Vgl. Kapitel BaFin-Rundschreiben und -Merkblätter.