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Thema Makroaufsicht Institute unter deutscher Bankenaufsicht

Beitrag aus dem Jahresbericht 2018 der BaFin

Weniger bedeutende und andere Institute unter BaFin-Aufsicht

Insgesamt war der Geschäftsbereich Bankenaufsicht der BaFin Ende 2018 für die Beaufsichtigung von 1.521 prüfungsrelevanten Kreditinstituten zuständig (siehe Tabelle „Zahl der Institute nach Institutsgruppen“).1 59 davon standen als bedeutende Institute unter der direkten Aufsicht durch die EZB (siehe Tabelle „Deutsche Institute unter Aufsicht der EZB im Rahmen des SSM“). Bei einem Großteil der Institute, den 1.407 sogenannten weniger bedeutenden Instituten (Less Significant Institutions – LSIs), lag die Verantwortung im Rahmen des SSM bei der BaFin als national zuständiger Behörde (National Competent Authority – NCA) und damit nur indirekt bei der EZB.
552 der 1.521 Institute unterlagen nicht der Aufsicht im Rahmen des SSM; für diese Institute ist ausschließlich die deutsche Bankenaufsicht zuständig. Nach wie vor geht die Zahl der beaufsichtigten Institute zurück

Tabelle: Zahl der Institute nach Institutsgruppen

201820172016
Kreditbanken*185170171
(davon SIs)333737
Institute des Sparkassensektors392398412
(davon SIs)91011
Institute des Genossenschaftssektors879919976
(davon SIs)333
Sonstige Institute656669
(davon SIs)141315
Summe1.5211.5531.628

* Die Gruppe der Kreditbanken wurde im Jahr 2018 um 20 Institute der Gattung Zweigstelle (KI) gemäß § 53 KWG erweitert.

Aufteilung in Gruppen

In Deutschland verteilen sich die Banken auf die folgenden vier Institutsgruppen: Kreditbanken, Institute des Sparkassensektors, Institute des Genossenschaftssektors und sonstige Institute. Zur Gruppe der Kreditbanken gehören die Großbanken, die Töchter ausländischer Banken und die Privatbanken. Die Gruppe der sonstigen Institute umfasst unter anderem Bausparkassen, Bürgschaftsbanken und Kreditinstitute mit Sonderaufgaben.
Seit 2018 ist der Bereich Bankenaufsicht zusätzlich für 492 Institute der Gattung Finanzdienstleistungsinstitute – FDI (ohne Börsenmakler) zuständig, die zuvor im Bereich Geldwäscheprävention beaufsichtigt wurden. Sie zählen ebenfalls zur Gruppe „Sonstige Institute“.

SREP in Deutschland

Im Rahmen der Säule 2 auf nationaler Ebene prüfen und beurteilen die nationalen Aufsichtsbehörden BaFin und Deutsche Bundesbank mit dem aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (Supervisory Review and Evaluation Process – SREP) umfassend, welchen Risiken die einzelnen weniger bedeutenden Institute (Less Significant Institutions – LSIs) unter direkter nationaler Aufsicht ausgesetzt sind. Sie bewerten zudem in einem regelmäßigen Zyklus, ob die Eigenmittelausstattung dieser Institute bestehende oder absehbare Risiken – soweit kapitalisierbar – ausreichend abdecken kann (SREP-Kapitalquantifizierung) und legen gegebenenfalls eine über die Vorgaben der Säule 1 hinausgehende institutsspezifische Kapitalanforderung zur Unterlegung der Säule-2-Risiken fest (Pillar 2 Requirement – P2R).

Dabei lag die durchschnittliche und ungewichtete Kapitalanforderung (P2R) gemäß aller am 31. Dezember 2018 gültigen SREP-Bescheide für rund 1.500 Institute bei etwa 1,4 Prozent, wovon rund 1,0 Prozentpunkte auf zu unterlegende Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch entfielen. Die restlichen 0,4 Prozentpunkte der institutsspezifischen Kapitalanforderung waren für alle weiteren Risiken neben den Säule-1-Risiken und den Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch vorzuhalten.

Aufsicht führt festen Zyklus für Institute ein

BaFin und Deutsche Bundesbank hatten 2016 und 2017 erstmals den vollständigen SREP umgesetzt und für jedes LSI auch die SREP-Kapitalquantifizierung als neu eingeführte Komponente des Prozesses vorgenommen. Hierzu teilten sie die Institute nach Proportionalitäts- und Risikogesichtspunkten zunächst in zwei Tranchen auf, so dass spätestens im Jahr 2017 für jedes LSI eine SREP-Kapitalanforderung ermittelt wurde. Um die SREP-Kapitalquantifizierung nach diesem erfolgreichen Start ab 2018 in einen Standardprozess zu überführen, legten BaFin und Deutsche Bundesbank einen festen individuellen Zyklus für jedes LSI fest, der nachfolgend beschrieben wird.3 Das Augenmerk liegt hierbei auf der SREP-Kapitalquantifizierung, die im Gegensatz zur Gesamtbewertung des Instituts im Rahmen des SREP nicht jährlich stattfinden muss.

EBA-Vorgaben für die Kapitalquantifizierung

Nach den SREP-Leitlinien der EBA sollen die nationalen Aufsichtsbehörden die SREP-Kapitalquantifizierung regelmäßig vornehmen – alle zwölf Monate bis alle drei Jahre. Gelangt die Aufsicht zu wesentlich neuen Erkenntnissen, kann sie jedoch auch vom vorgesehenen regelmäßigen Zyklus abweichen.

Die SREP-Leitlinien der EBA sehen folgende Kategorien vor:

Kategorie 1:

  • global systemrelevante Institute (G-SIIs)
  • andere systemrelevante Institute (A-SIIs)
  • gegebenenfalls andere Institute, welche die zuständigen Behörden auf Grundlage der Größe und der internen Organisation sowie der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte ermittelt haben

Kategorie 2:

  • alle anderen nicht unter Kategorie 1 fallenden mittleren bis großen Institute, die im Inland tätig sind oder bedeutende grenzüberschreitende Geschäfte tätigen, die dabei in mehreren Geschäftsfeldern operieren – einschließlich Aktivitäten im Nichtbankensektor – und die Kredit- und Finanzprodukte im Privat- und Geschäftskundenbereich anbieten
  • nicht systemrelevante spezialisierte Institute mit beträchtlichen Marktanteilen in ihren Geschäftsfeldern, Zahlungssystemen oder Finanzgeschäften

Kategorie 3:

  • kleine bis mittlere Institute, die nicht in Kategorie 1 oder 2 einzustufen sind, die im Inland tätig sind oder die keine bedeutenden grenzüberschreitenden Geschäfte tätigen, die dabei in einer begrenzten Anzahl von Geschäftsfeldern operieren, vorwiegend Kreditprodukte im Privat- und Geschäftskundenbereich anbieten und nur über ein begrenztes Angebot an Finanzprodukten verfügen
  • spezialisierte Institute mit geringeren Marktanteilen in ihren Geschäftsfeldern, Zahlungssystemen oder Finanzgeschäften

Kategorie 4:

  • alle anderen kleinen inländischen Institute ohne komplexe Strukturen, die nicht unter die Kategorien 1 bis 3 fallen, zum Beispiel Institute mit einem begrenzten Umfang von Geschäften und ohne bedeutende Marktanteile in ihren Geschäftsfeldern

Aus der Kategorisierung ergibt sich, in welchem Mindestzyklus die nationale Aufsichtsbehörde zusätzlich zur Gesamtbewertung des Instituts, die in Deutschland anhand des Risikoprofils erfolgt, auch die SREP-Kapitalquantifizierung vornehmen muss (siehe Tabelle „Zyklus nach EBA-Kategorien“).

Tabelle: Zyklus nach EBA-Kategorien

KategorieBewertung aller SREP-Elemente inklusive Kapitalquantifizierung*Zusammenfassung der Gesamtbewertung
1jährlichjährlich
2alle zwei Jahrejährlich
3**alle drei Jahrejährlich
4alle drei Jahrejährlich

* Mindesthäufigkeit

** Zyklus bei Kategorie 3 und 4 zwar identisch; Kategorisierung hat neben der Zyklusbestimmung jedoch noch weitere aufsichtliche Konsequenzen.

Individueller Zyklus der SREP-Kapitalquantifizierung für deutsche Institute

Entsprechend diesen Vorgaben, an denen sich auch die EZB beim SREP für die SIs orientiert, haben BaFin und Deutsche Bundesbank die LSIs kategorisiert. Derzeit fällt der überwiegende Teil der deutschen Institute unter die Kategorien drei und vier. Sie unterliegen damit einem dreijährigen Zyklus für die SREP-Kapitalquantifizierung. Maßgeblich für die Kategorisierung unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit und Proportionalität war einerseits die Bedeutung des jeweiligen Instituts für das Finanzsystem, vor allem aufgrund seiner Größe und Komplexität („potenzielle Auswirkung einer Solvenz- oder Liquiditätskrise des Instituts auf die Stabilität des Finanzsektors“), und andererseits seine Risikolage („Qualität des Instituts“).

Aus der Zuordnung eines Instituts zu einer Kategorie folgt der feste Zyklus seiner SREP-Kapitalquantifizierung. Vorgezogen wird diese grundsätzlich nur dann, wenn die Risikolage eines Instituts drastisch schlechter wird oder sich seine Situation wesentlich ändert, zum Beispiel bei einer Fusion.

Eigenmittelzielkennziffer

Die bisherigen Ausführungen beziehen sich allein auf die Festlegung der Kapitalanforderung zur Unterlegung der Säule-2-Risiken (P2R). Der Zyklus für die Eigenmittelzielkennziffer, die das deutsche Äquivalent zur Pillar 2 Guidance (P2G) und damit einen weiteren Bestandteil der Säule-2-Vorgaben darstellt, ist davon unabhängig Er betrug bisher zwei Jahre, da die Eigenmittelzielkennziffer auf den Ergebnissen des nationalen Stresstests aufbaut, der alle zwei Jahre ausgeführt wird. Der nächste Stresstest wird 2019 stattfinden, so dass allen LSIs 2019 eine neue Eigenmittelzielkennziffer mitgeteilt wird.

Während die Institute ihre individuelle SREP-Kapitalanforderung in Prozent veröffentlichen dürfen, ist die Eigenmittelzielkennziffer lediglich eine aufsichtsinterne Kenngröße. Sie drückt aus, wie viel Kapital ein Institut aus aufsichtlicher Sicht vorhalten sollte, damit es langfristig und unter Berücksichtigung möglicher Verluste in Stressphasen jederzeit die SREP-Gesamtkapitalanforderung erfüllen kann.

Risikoklassifizierung

Die EBA-SREP-Leitlinie sieht vor, dass BaFin und Deutsche Bundesbank jährlich die Risikoprofile aller LSIs, also der weniger bedeutenden Institute, einschätzen (siehe Tabelle „Ergebnisse der Risikoklassifizierung von LSIs 2018“). Auf Grundlage des Risikoprofils klassifiziert die BaFin jedes Institut nach den Kategorien „Qualität des Instituts“ und „potenzielle Auswirkung einer Solvenz- oder Liquiditätskrise des Instituts auf die Stabilität des Finanzsektors“ nach Risikoklassen von 1 bis 4.
Aus dieser Gesamteinschätzung leitet die Aufsicht die notwendigen aufsichtlichen Handlungen ab und legt die Intensität der Aufsicht nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit fest.
Im Vergleich zum Vorjahr gab es 2018 nur marginale Veränderungen bei der Verteilung der Institute auf die einzelnen Risikoklassen.

Tabelle: Ergebnisse der Risikoklassifizierung von LSIs 2018*
Stand: 31.12.2018

Institute in %Qualität
Risikomatrix 1234Gesamt
Auswirkung
Hoch0,10,40,100,6
Mittel4,18,81,80,114,8
Mittelniedrig13,736,35,20,355,5
Niedrig4,817,26,30,829,1
Gesamt22,762,713,41,2100,0

* Abgebildet sind in dieser Tabelle die LSIs unter Aufsicht des Geschäftsbereichs Bankenaufsicht.

Sonderprüfungen

2018 ordnete die BaFin 153 Sonderprüfungen gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 Kreditwesengesetz (KWG) bei weniger bedeutenden Instituten unter der Aufsicht des Geschäftsbereichs Bankenaufsicht an (siehe Tabelle „Verteilung der Sonderprüfungen bei LSIs nach Prüfungsschwerpunkten“). 10,9 Prozent der beaufsichtigten LSIs mussten sich also einer Sonderprüfung unterziehen. Der Schwerpunkt lag wie im Vorjahr auf Prüfungen nach § 25a Absatz 1 KWG. Dabei wird kontrolliert, wie angemessen das Risikomanagement eines Instituts ist. Die Mindestvoraussetzungen dafür konkretisieren die MaRisk. Diese enthalten unter anderem Vorgaben dazu, wie das interne Kontrollsystem zu gestalten ist, sowie zur Aufbau- und Ablauforganisation und insbesondere zur Risikosteuerung eines Instituts.

Tabelle: Verteilung der Sonderprüfungen bei LSIs nach Prüfungsschwerpunkten*
Stand: 31.12.2018

20182017
Werthaltigkeitsprüfungen915
§ 25a Absatz 1 KWG (MaRisk)130166
Deckung713
Marktrisikomodelle00
IRBA (Kreditrisikomessverfahren)75
AMA (OpRisk-Messverfahren)00
Liquiditätsrisikomessverfahren00
Summe153199

* Diese Tabelle bezieht sich auf die LSIs unter der Aufsicht des Geschäftsbereichs Bankenaufsicht. Das Kürzel IRBA steht für Internal Ratings-Based Approach (auf internen Ratings basierender Ansatz); AMA steht für Advanced Measurement Approach (Fortgeschrittene Messansätze); OpRisk für Operational Risk (operationelles Risiko).

Erhöhter Informationsbedarf

Die BaFin ordnet immer dann Sonderprüfungen gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 KWG an, wenn sie einen erhöhten Informationsbedarf sieht, den die regulären Informationsquellen, wie beispielsweise das Meldewesen, der direkte Informationsaustausch mit den Instituten und die Jahresabschlussprüfungsberichte, nicht abdecken. Eine Prüfung nach § 44 KWG kann die BaFin entweder aufgrund eines konkreten Anlasses anordnen oder wenn die vorangegangene Sonderprüfung zu lange zurückliegt. Zu den Sonderprüfungen zählen auch Deckungsprüfungen, die entsprechend der gesetzlichen Vorgabe im Pfandbriefgesetz in der Regel alle zwei Jahre stattfinden sollen. Zudem können Banken Sonderprüfungen selbst beantragen, wenn sie interne Modelle verwenden wollen und die BaFin diese abnehmen muss. Mit Sonderprüfungen beauftragt die BaFin überwiegend die Deutsche Bundesbank, welche diese dann auch ausführt. Zum Teil nehmen auch externe Wirtschaftsprüfer die Sonderprüfungen vor.

Höchste Prüfungsquote bei sonstigen Instituten

Die Mehrzahl der Sonderprüfungen betraf 2018 den Genossenschaftssektor, zu dem auch die meisten Institute gehören. Die höchste Prüfungsquote weisen dagegen die sonstigen Institute auf (siehe Tabelle „Verteilung der Sonderprüfungen 2018 bei LSIs nach Institutsgruppen“).

Tabelle: Verteilung der Sonderprüfungen 2018 bei LSIs nach Institutsgruppen
Stand: 31.12.2018

KreditbankenSparkassen-
sektor
Genossen-
schaftssektor
Sonstige
Institute
Werthaltigkeitsprüfungen1080
§ 25a Absatz 1 KWG (MaRisk)1934698
Deckung0601
Marktrisikomodelle0000
IRBA (Kreditrisikomessverfahren)3202
AMA (OpRisk-Messverfahren)0000
Liquiditätsrisikomessverfahren0000
Summe23427711
Prüfungsquote in %*18,911,08,837,9

* Zahl der Prüfungen im Verhältnis zur Anzahl der Institute pro Institutsgruppe. Es handelt sich um die LSIs unter Aufsicht der BaFin-Bankenaufsicht.

Definition:Sonderprüfungen

Bei den bankaufsichtlichen Sonderprüfungen unterscheidet die BaFin zwischen drei Arten: den antragsgetriebenen, den anlassbezogenen und den turnusmäßigen Sonderprüfungen. Im ersten Fall prüft die BaFin nur auf Antrag eines Instituts, im zweiten geht die Initiative allein vom Bedürfnis der Bankenaufsicht nach einer angemessenen Sachverhaltsaufklärung aus. Zum dritten Fall zählen Prüfungen, bei denen die Aufsicht etwa aufgrund eines gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungsturnus tätig wird. Dies ist bei zum Beispiel bei Deckungsprüfungen im Pfandbriefbereich der Fall, für die das Pfandbriefgesetz regelmäßig ein zweijähriges Intervall vorsieht.
Antragsgetrieben sind insbesondere die Abnahmeprüfungen interner Risikomessverfahren der Institute. Anlassbezogene Prüfungen erfolgen aus einem konkreten Beweggrund – etwa, um Hinweisen aus dem Bericht des Jahresabschlussprüfers nachzugehen. Die Aufsicht kann sich mit diesen Prüfungen einen eigenen vertieften Einblick in die Risikolage eines Instituts verschaffen.

Die folgende Tabelle zeigt die Verteilung der aufsichtsgetriebenen Sonderprüfungen 2018 bei LSIs nach Risikoklassen. Die Sonderprüfungen erfolgen risikoorientiert, so dass die Prüfungsquote mit höherer Auswirkung bzw. geringerer Qualität tendenziell ansteigt. Zusätzlich ordnete die BaFin auch sieben Sonderprüfungen an, denen ein Antrag vorausging.

Tabelle: Verteilung der aufsichtsgetriebenen Sonderprüfungen 2018 bei LSIs nach Risikoklassen
Stand: 31.12.2018

Aufsichtsgetriebene
Sonderprüfungen
Qualität des Instituts
Risikomatrix 1234SummeInstitute
in %*
Auswirkung
Hoch0110225,0
Mittel7131003014,5
Mittelniedrig19541118510,9
Niedrig11272225,4
Gesamt27802931399,9
Institute in %*8,59,115,417,69,9

* Anteil der Prüfungen an der Summe aller Institute der jeweiligen Qualitäts- bzw. Relevanzeinstufung.

Beanstandungen, Maßnahmen und Sanktionen

Im Jahr 2018 gab es im Geschäftsbereich Bankenaufsicht insgesamt 684 Beanstandungen, Maßnahmen und Sanktionen (siehe Tabelle „Aufsichtliche Beanstandungen und Maßnahmen nach dem KWG 2018“). Der Unterschied zum Vorjahr mit seinen 974 Beanstandungen und Maßnahmen ist überwiegend auf die SREP-Bescheide zurückzuführen, da die BaFin im Jahr 2017 den sogenannten SREP-Zyklus eingeführt hat. Im Vergleich zu 2016 (415 Beanstandungen und Maßnahmen) stieg die Zahl in den vergangenen Jahren somit deutlich an.

Gespräche und Schreiben als Instrument der Aufsicht

Die Bankenaufsicht nimmt schon bei ersten Hinweisen auf Mängel Kontakt mit den betroffenen Instituten auf. Bei kleineren Mängeln leitet die BaFin nicht sofort formelle Maßnahmen ein. Stattdessen nutzt sie als Instrument der präventiven Aufsicht zunächst regelmäßige Gespräche mit Vertretern der Banken sowie Schreiben. Darin unterrichtet sie die Institute beispielsweise darüber, wie sie die Feststellungen der Jahresabschlussprüfung einschätzt oder das Ergebnis einer Sonderprüfung bewertet. So erfahren die Banken schnell von kleineren Mängeln und können diese beheben, bevor sie sich zu gravierenden Mängeln ausweiten und möglicherweise formelle Maßnahmen auslösen.

Diese präventiven Aufsichtsmaßnahmen waren meist erfolgreich: Im Jahr 2018 musste die BaFin nur sehr vereinzelt formelle Maßnahmen gegen Geschäftsleiter oder gegen Aufsichts- und Verwaltungsratsmitglieder eines Instituts ergreifen, wie die folgende Tabelle zeigt.

Tabelle: Aufsichtliche Beanstandungen und Maßnahmen nach dem KWG 2018*
Stand: 31.12.2018

Institutsgruppen
Art der MaßnahmeKredit-
banken
Spar-
kassen-
sektor
Genossen-
schafts-
sektor
Sonstige
Institute
Summe

Gravierende Beanstandungen/Schreiben

11817440

Maßnahmen gegen
Geschäftsleiter

Abberufungs-
verlangen***
00000
Verwarnungen12003

Maßnahmen
gegen Aufsichts-/
Verwaltungsrats-
mitglieder

Abberufungs-
verlangen***
00000
Verwarnungen00000
Maßnahmen Eigenmittel/Liquiditätsmaßnahmen,
Überschreiten Großkreditobergrenze
(§§ 10, 13 bzw. 45 KWG)
6616138125633
Maßnahmen nach § 25a KWG41005
Maßnahmen nach §§ 45, 45b und 46 KWG**30003
Summe8517239829684

* Hier werden nur Less Significant Institutions (LSIs) berücksichtigt.
** Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung und Liquidität (§ 45 KWG), bei organisatorischen Mängeln (§ 45b KWG) und bei konkreter Gefahr (§ 46 KWG).
*** Beinhalten formelle und informelle Maßnahmen sowie Abberufungsverlangen durch Dritte.

Lage der Institute

Lage der Privat-, Regional- und Spezialbanken

Die Institutsgruppe der Privat-, Regional- und Spezialbanken weist eine große Bandbreite und Vielfalt an Geschäftsmodellen auf. Einem Teil der Institute bescherte eine ausgeprägte Spezialisierung auf bestimmte Finanzdienstleistungen auch im Jahr 2018 sehr auskömmliche Margen, insbesondere wenn sich daraus Wettbewerbsvorteile ergaben. Dies gilt zunehmend für Institute, die neue Technologien bzw. Kooperationen mit Fintechs für sich nutzen konnten.

Institute unter Druck

Andere Institute dieser Gruppe stehen dagegen immer mehr unter Druck, sich neue Geschäftsfelder erschließen zu müssen. Ursachen sind die andauernde Niedrigzinsphase und die Tatsache, dass sie keine nachhaltigen Geschäftsmodelle haben. Um zinsunabhängige Ertragsquellen zu finden, weiteten im Berichtsjahr verschiedene – in vielen Fällen regional verwurzelte – Institute ihr Leistungsspektrum über die klassischen Bankdienstleistungen hinaus aus. Dies mündete etwa in den grenzüberschreitenden Ankauf von Forderungen und die Spezialisierung auf einzelne Kreditportfolios (Supply Chain Finance, Zwischenfinanzierung von Transferzahlungen für Fußballvereine, etc.). Die damit einhergehenden Konzentrations- und Klumpenrisiken stellen zusätzliche Anforderungen an Geschäftsorganisation und Risikosteuerung dieser meist kleineren Institute.

Auslagerungen und Kooperationen

Einige Institute wollen ihre Ertragslage damit verbessern, dass sie verstärkt innovative Plattformen nutzen. Dadurch können besonders kleine Institute Kosten verringern oder sich einen breiteren Marktzutritt eröffnen. Das Aufbrechen traditioneller Geschäftsabläufe durch Auslagerungen und Kooperationen lässt allerdings die Geschäftsprozesse komplexer werden, weswegen diese intensiver vorbereitet und kontrolliert werden müssen. So haben die Institute vor allem die Geschäftsrisiken zu identifizieren und die Verantwortungsbereiche der Auslagerungs- oder Kooperationspartner abzugrenzen – auch zum Schutz der Kunden. Zudem müssen sie darauf achten, dass Auslagerungs- oder Kooperationspartner keine erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ohne entsprechende Erlaubnis übernehmen.

Cum/Ex-Geschäfte und Cum/Cum-Geschäfte

Von der noch nicht abgeschlossenen Aufarbeitung der Cum/Ex-Geschäfte bzw. Cum/Cum-Geschäfte (siehe Infokasten) durch die Steuerstrafbehörden im Anschluss an das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. Juli 2017 waren auch 2018 noch mehrere Institute dieser Gruppe betroffen. Ein Institut, das selbst der Steuerhinterziehung verdächtigt wurde, musste 2018 schließen und befindet sich zum Redaktionsschluss im Insolvenzverfahren.4

Definition:Cum/Ex-Geschäfte und Cum/Cum-Geschäfte

Bei Cum/Ex-Geschäften wurde mittels Leerverkäufen rund um den Dividendenstichtag eine Situation herbeigeführt, in der eine Aktie rechtlich gesehen für eine kurze Zeit scheinbar mehrere Eigentümer hatte. Solche konstruierten Geschäfte zielten grundsätzlich auf eine mehrfache Erstattung bzw. Anrechnung von Kapitalertragsteuer ab, obwohl die Steuer nur einmal entrichtet wurde. Seit einer Gesetzesänderung 2012 sind derartige Geschäfte in Deutschland nicht mehr möglich.

Bei Cum/Cum-Geschäften wurden inländische Aktien unmittelbar vor dem Dividendenstichtag zur Vermeidung einer Definitivbelastung mit Kapitalertragsteuer (insbesondere bei Steuerausländern) auf einen anrechnungsberechtigten Steuerinländer übertragen. Wenn ein wirtschaftlich vernünftiger Grund für das Rechtsgeschäft fehlt und der Fall insgesamt eine steuerinduzierte Gestaltung (Steuerarbitrage) aufweist, ist von einem Gestaltungsmissbrauch auszugehen.

Lage der Sparkassen

Die deutschen Sparkassen erzielten im abgelaufenen Geschäftsjahr wieder ein insgesamt zufriedenstellendes Ergebnis. Im Kreditneugeschäft mit Unternehmen und Selbständigen verzeichneten sie starke Zuwächse. Auch der private Wohnungsbau und das Konsumentenkreditgeschäft legten weiter zu, so dass die Kreditbestände auf neue Rekordwerte kletterten. Allerdings sank ungeachtet des guten Kreditgeschäfts aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase der Zinsüberschuss im Vergleich zum Vorjahr. Demgegenüber konnten die Sparkassen Erträge durch Provisionen, deren Anteil am Betriebsergebnis seit Jahren stetig zunimmt, weiter steigern.

Der Wertberichtigungsbedarf im Kredit- und Wertpapiergeschäft erhöhte sich nur geringfügig und bewegte sich nach wie vor auf einem sehr niedrigen Niveau. Das Betriebsergebnis nach Bewertung ging wegen der sinkenden Zinserträge wie erwartet zurück. Dennoch konnten die Sparkassen ihre Rücklagen und Reserven noch einmal stärken und den Jahresüberschuss 2018 gegenüber dem Vorjahr stabil halten. Die gesetzlich vorgeschriebenen Kapitalanforderungen haben alle Sparkassen erfüllt; dabei lag die durchschnittliche Gesamtkapitalquote weiterhin recht deutlich über dem von der Aufsicht geforderten Mindestwert.

Um dem Rückgang beim Zinsüberschuss entgegenzuwirken, haben viele Sparkassen ihre Konditionen angepasst und die Gebühren erhöht. Sogenannte Negativ- oder Strafzinsen, also Entgelte für die Verwahrung von Einlagen, blieben im Privatkundengeschäft aber die Ausnahme. In der Regel berechneten die Sparkassen Verwahrentgelte bei Unternehmen und Kommunen nur ab einer größeren Einlagensumme.

Filialschließungen

Da das dichte Filialnetz hohe Kosten verursacht, reduzierten die Sparkassen die Zahl ihrer Geschäftsstellen auch im Berichtsjahr weiter. Nach Angaben des Deutschen Sparkassen- und Giroverbands werden die Verbundinstitute aber gemäß ihrem öffentlichen Auftrag, alle Bevölkerungsgruppen mit kreditwirtschaftlichen Leistungen zu versorgen, in der Fläche präsent bleiben – auch wenn die Kunden die Geschäftsstellen wegen der fortschreitenden Digitalisierung des Bankgeschäfts immer seltener aufsuchen. Die Entwicklung von 2008 bis 2018 ist in der Grafik „Zahl der Sparkassen“ ablesbar.

Grafik: Zahl der Sparkassen*

Zahl der Sparkassen BaFin Grafik: Zahl der Sparkassen*

Digitalisierung

Um den Herausforderungen der Digitalisierung zu begegnen, hat die Sparkassen-Finanzgruppe die Umsetzung ihrer Digitalstrategie 2018 weiter vorangetrieben, unter anderem mit der Smartphone-Anwendung „Kwitt“. So haben die Sparkassen als erste Institutsgruppe den flächendeckenden Zugang zu Echtzeit-Überweisungen und zum mobilen Bezahlen per Smartphone eröffnet. Mit der Einführung der Multibankenfähigkeit können Sparkassenkunden jetzt außerdem im Online-Banking auch Konten bei anderen Kreditinstituten verwalten. Bei der Handy-zu-Handy-Überweisung haben sich die Volks- und Raiffeisenbanken 2018 dem System der Sparkassen angeschlossen. Damit können jetzt rund 80 Prozent der Bankkunden in Deutschland „Kwitt“ auf ihrem Smartphone nutzen.5

Lage der Bausparkassen

Die anhaltende Niedrigzinsphase hat auch 2018 die Situation der Bausparkassen geprägt. Die Institute versuchten daher weiter, die Ertragsbelastungen aus nicht mehr marktgerecht verzinsten älteren Bauspartarifen zu verringern. Dies erreichten sie zum Beispiel, indem sie übersparte und seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreife Bausparverträge kündigten. Ein Bausparvertrag ist überspart, wenn die Sparleistung die vereinbarte Bausparsumme bereits erreicht hat und deswegen ein Bauspardarlehen nicht mehr ausgezahlt werden kann.
Dennoch belasteten hochverzinsliche Bauspareinlagen nach wie vor die Ertragslage der Kassen: Die Bausparer besparten die noch vorhandenen älteren Bausparverträge zwar weiter, waren jedoch angesichts des Niedrigzinsumfelds nicht daran interessiert, ein nicht marktgerecht verzinstes Bauspardarlehen aus diesen Verträgen in Anspruch zu nehmen. Der Anteil ausbezahlter Bauspardarlehen war daher auch 2018 sehr niedrig. Dagegen nahm die Vergabe von Baudarlehen zu, insbesondere von Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten.

Weitere Entlastungsmaßnahmen

Zugleich arbeiteten die Bausparkassen weiter daran, ihre Sach- und Personalkosten zu senken und ihre (IT-)Prozesse zu verbessern. Außerdem entwickelten sie neue Tarifgenerationen, die niedrigere Zinssätze sowohl für die Bauspareinlagen als auch für die Bauspardarlehen vorsehen. Durch diese Maßnahmen sollen mittel- und langfristig zum einen die Ertragslage verbessert werden und zum anderen der Anteil an neuen Bauspardarlehen zukünftig spürbar steigen.

Lage der Genossenschaftsbanken

Für die Kreditgenossenschaften verlief das Geschäftsjahr 2018 trotz des anhaltend schwierigen Marktumfelds befriedigend. Der Jahresüberschuss nach Steuern konnte im Vergleich zum Vorjahr konstant gehalten werden. Ursächlich für den erneuten moderaten Ergebnisrückgang ist – wie auch bei anderen Institutsgruppen – die anhaltende Niedrigzinsphase. Der Zinsüberschuss ging gegenüber dem Vorjahr abermals zurück und liegt nun fühlbar unterhalb des langjährigen Durchschnitts. Die weiter erfolgreichen Anstrengungen der Primärinstitute im Kostenmanagement kompensierten den Rückgang des Zinsüberschusses nur teilweise. Allerdings profitierten die Genossenschaftsbanken davon, dass der Zinsaufwand weiter gesunken ist und nunmehr ein Allzeittief erreicht hat. Das Bewertungsergebnis veränderte sich gegenüber dem Vorjahr kaum. Die Bewertungsaufwendungen blieben – bezogen auf den langjährigen Vergleichswert (seit 2002) – unterdurchschnittlich. Eine ausreichende Risikovorsorge in Form von Rücklagen und Reserven ist aber weiterhin in angemessener Höhe möglich.

Fusionen

Wie auch schon in den vorangegangenen Jahren fanden 2018 bei den genossenschaftlichen Primärinstituten viele Fusionen statt. Die Zahl der Genossenschaften sank daher 2018 von 915 (Vorjahr) um 4,3 Prozent auf 875 Institute. Damit setzt sich dieser Trend im genossenschaftlichen Finanzverbund fort, wie die Grafik „Zahl der genossenschaftlichen Primärinstitute“ zeigt. Zuvor hatten bereits die Spitzeninstitute DZ Bank und WGZ Bank (2016) und die beiden größten Rechenzentren des Genossenschaftssektors, Fiducia IT und GAD (2015), fusioniert. Danach schlossen sich die beiden Prüfungsverbände Rheinisch-Westfälischer Genossenschaftsverband (RWGV) und Genossenschaftsverband (GV) zum größten genossenschaftlichen Prüfungsverband in Deutschland zusammen (2017).

Grafik: Zahl der genossenschaftlichen Primärinstitute

Dieses Balkendiagramm zeigt die Zahl der genossenschaftlchen Primärinstitute im Zeitraum von 2008 bis 2018. Insgesamt ist eine abnehmende Tendenz zu verzeichnen. Im Jahr 2008 sind es 1.196Institute, im Jahr 2013 1.079 und im Jahr 2018 875. BaFin Grafik: Zahl der genossenschaftlichen Primärinstitute

Digitalisierung und Negativzinsen

Um sich auf die Herausforderungen des digitalen Wandels einzustellen, treibt die genossenschaftliche Finanzgruppe ihre neue Digitalisierungsinitiative voran. Der Ausbau des digitalen Bankings soll hierbei die Primärinstitute vor Ort unterstützen: Ziel der Initiative ist es, Filialen, Servicecenter und Online-Banking so miteinander zu verzahnen, dass der Kunde seine Bankgeschäfte in Zukunft zu jeder Zeit, flexibel und möglichst in Echtzeit tätigen kann. So haben sich, wie schon erwähnt, die Volks- und Raiffeisenbanken bereits 2018 dem bargeldlosen Zahlungssystem „Kwitt“ der Sparkassen-Finanzgruppe angeschlossen.

2018 prüfte die BaFin die IT eines Dienstleisters im genossenschaftlichen Sektor. Auch 2019 wird die Aufsicht dieses Thema aufgrund der großen Bedeutung für den Verbund im Auge behalten.6

Im genossenschaftlichen Sektor sind Negativzinsen für Privatkunden weiterhin ein Thema. Aktuell werden diese in der Regel nur bei sehr großen Einlagen gefordert. Die Institute versuchen verstärkt, die gesunkenen Zinserträge über die Provisionserträge auszugleichen. Kostenlose Girokonten werden im genossenschaftlichen Sektor inzwischen kaum noch angeboten.

Lage der ausländischen Banken

Ausländische Banken spielten 2018, wie in den Vorjahren, eine wichtige Rolle auf dem deutschen Finanzmarkt. Die in Deutschland ansässigen Auslandsbanken konzentrieren sich auf das Einlagengeschäft und daneben vor allem auf das Kreditgeschäft, das Private Banking, das Investment Banking, das Depotgeschäft sowie die Außenhandelsfinanzierung und den Zahlungsverkehr. Die Tätigkeit iranischer Banken ist rechtlich trotz der zum 5. November 2018 vollständig wieder eingesetzten US-Sanktionen aufgrund der fortbestehenden EU-Sanktionserleichterungen weiterhin möglich. Die BaFin hat 2018 die Niederlassung einer iranischen Bank zugelassen; ein weiteres Zulassungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Die meisten Einheiten ausländischer Kreditinstitute mit Sitz in Deutschland galten auch im Berichtsjahr als weniger bedeutende Institute. Im Zusammenhang mit dem Brexit ist jedoch zu erwarten, dass sich die Struktur des Auslandsbankensegments verändert.7

Folgen des Brexits

Aufgrund des geplanten Brexits8 verlagern verschiedene Auslandsbanken Teile ihrer Geschäftsaktivitäten vom Vereinigten Königreich nach Deutschland. Dadurch wird sich das Geschäftsvolumen der bereits hier ansässigen Institute erhöhen. Einige Banken planen, ihr Geschäft in Deutschland so stark auszuweiten, dass sie schon kurz nach dem Brexit die Schwellenwerte für bedeutende Institute im Sinne der SSM-Verordnung überschreiten. Die BaFin bearbeitet derzeit gemeinsam mit der EZB zahlreiche Erlaubnis-, Inhaberkontroll- und EU-Pass-Verfahren. Im Jahr 2018 wurden bereits 14 Erlaubnisverfahren im Bereich der Auslandsbanken in Bezug auf CRR-Kreditinstitute, Zweigniederlassungen, Zweigstellen und Wertpapierhandelsbanken abgeschlossen. Es ist damit zu rechnen, dass die Bedeutung der Auslandsbanken für den deutschen Finanzplatz zunimmt und sich auch die Anforderungen an die Aufsicht verändern. Die BaFin hat bereits darauf reagiert und organisatorische Anpassungen vorgenommen.

Lage der Finanzierungsleasing- und Factoring-Institute

Die Zahl der (reinen) Finanzierungsleasing-Institute unter der laufenden Aufsicht der BaFin reduzierte sich 2018 auf 311 (Vorjahr: 322 Institute), die Zahl der (reinen) Factoring-Institute auf 158 (Vorjahr: 163 Institute). Darüber hinaus boten 28 Institute sowohl Finanzierungsleasing als auch Factoring an; im Vorjahr hatten dies 28 Banken angeboten.

Erlaubnisse

Die BaFin bewilligte 17 Neuerlaubnisanträge gemäß § 32 KWG. Insgesamt 24 Erlaubnisse endeten 2018, meist durch Erlaubnisverzichtserklärungen, in einigen Fällen auch durch Fusionen.
Die BaFin leitete 186 Inhaberkontrollverfahren ein. Die Aufsicht untersucht bei diesen Verfahren unter anderem Integrität und Zielsetzungen des potenziellen Erwerbers einer bedeutenden Beteiligung. Außerdem muss sie Existenz und Herkunft der zum Erwerb eingesetzten Mittel prüfen. Insgesamt erhielt die BaFin 109 Absichtsanzeigen für die Bestellung neuer Mitglieder der Geschäftsleitung bzw. Prokuristen; außerdem wurde ihr der Vollzug der Bestellung von 62 Aufsichtsrats- oder Beiratsmitgliedern angezeigt. Die Bundesanstalt überprüft jeweils, ob die fraglichen Personen zuverlässig und für diese Aufgaben geeignet sind.

Maßnahmen und Sanktionen9

Im Berichtsjahr versandte die BaFin an drei Finanzierungsleasing- und Factoring-Institute gravierende Schreiben und leitete fünf Bußgeldverfahren ein. In zwei Fällen verzichteten Institute während laufender Verwaltungsverfahren auf ihre Erlaubnis zum Erbringen von Finanzdienstleistungen. Die BaFin stellte darüber hinaus in einem Fall Strafanzeige gegen einen ehemaligen Geschäftsleiter eines Instituts. Aus Sicht der BaFin besteht ein Anfangsverdacht auf Verstoß gegen § 15 Absatz 1 Satz 1 der Insolvenzordnung („Insolvenzverschleppung“).10

Lage der Zahlungs- und E-Geld-Institute

2018 erteilte die BaFin 36 Zahlungsinstituten und sechs E-Geld-Instituten, die bereits zum 12. Januar 2018 unter der laufenden Aufsicht der BaFin gestanden hatten, eine Erlaubnis gemäß dem neuen Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG). Dieses ist am 13. Januar 2018 weitgehend in Kraft getreten. Diese Institute durften längstens bis zum 13. Juli 2018 weiter Zahlungsdienste erbringen, ohne dafür eine Erlaubnis nach den Anforderungen des novellierten ZAG zu besitzen. Danach wurden die bestehenden Übergangsvorschriften ungültig.
Die Neufassung des ZAG hatte über diese Übergangsbestimmungen hinaus weitere Auswirkungen auf die bestehenden Institute nach dem ZAG sowie auf die laufende Aufsicht über diese Unternehmen. Das neue Gesetz rückt technische bzw. IT-Aspekte der Zahlungsdienste weiter in den Fokus.

Außerdem ergaben sich durch das novellierte ZAG und die neu unter Erlaubnispflicht gestellten Zahlungsdienste – nämlich den Zahlungsauslösedienst und den Kontoinformationsdienst – weiterhin Anfragen von innovativen Unternehmen sowie grundsätzliche Anfragen zur nationalen Umsetzung der PSD 2 (siehe Infokasten „Zahlungsauslösedienst“ und „Kontoinformationsdienst“).

So mussten Unternehmen, die bereits zum 13. Januar 2018 diese neuen Zahlungsdienste angeboten hatten und dies auch darüber hinaus wollten, bis zum 13. April 2018 einen entsprechenden Erlaubnis- oder Registrierungsantrag stellen, um die Übergangsvorschriften des ZAG in Anspruch nehmen zu können.

Definition:Zahlungsauslösedienst und Kontoinformationsdienst

Bei einem Zahlungsauslösedienst wird für den Nutzer ein Zahlungsauftrag bei dessen Kreditinstitut ausgelöst, um „die Übermittlung von Geld von einem Zahlungskonto auf ein anderes Zahlungskonto“11 anzustoßen. Der Dienstleister hat dabei Zugang zu den Zahlungskonten des Zahlers, wobei er dessen persönliche Kontozugangsdaten verwendet. Nach der Definition des § 1 Absatz 33 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) handelt es sich um einen Dienst, bei dem auf Veranlassung des Nutzers ein Zahlungsauftrag in Bezug auf ein Zahlungskonto ausgelöst wird, das bei einem anderen Zahlungsdienstleister geführt wird.

Der Kontoinformationsdienst ist ein Online-Dienst, der konsolidierte Informationen über ein oder mehrere Zahlungskonten des Kunden bei einem oder mehreren anderen Zahlungsdienstleistern mitteilt. Auch der Kontoinformationsdienstleister hat Zugang zu den Zahlungskonten des Kunden. Der Nutzer erhält durch den Dienst einen Gesamtüberblick über seine Zahlungskonten und zum Beispiel über vergangene Transaktionen. § 1 Absatz 34 ZAG erfasst Dienste unabhängig davon, wer der Adressat der Mitteilung ist. Ein Bezug zu einem konkreten Zahlungsvorgang ist nicht erforderlich.

Im Jahr 2018 erreichten die BaFin insgesamt 44 neue Anträge auf Erlaubnis für das Erbringen von Zahlungsdiensten, für das Betreiben des E-Geld-Geschäfts oder auf Registrierung als Kontoinformationsdienstleister. Davon entfielen 14 Anträge auf die Erlaubnis zum Erbringen der neuen Zahlungsdienste, also des Zahlungsauslösedienstes und des Kontoinformationsdienstes. 16 Anträge gingen für die Registrierung als Kontoinformationsdienstleister ein.

Drei Zahlungsinstitute erhielten 2018 neue Erlaubnisse. Darunter war ein Anbieter, der die neuen Zahlungsdienste erbringt, also den Zahlungsauslösedienst und den Kontoinformationsdienst. Eine weitere neue Erlaubnis erteilte die BaFin für ein E-Geld-Institut. Insgesamt standen 2018 sieben E-Geld-Institute und 39 Zahlungsinstitute unter der laufenden Aufsicht der BaFin.

Pfandbriefgeschäft

Der deutsche Pfandbrief konnte sich auch 2018 – ungeachtet des schwierigen Marktumfelds und des anhaltend niedrigen Zinsniveaus – verhältnismäßig gut behaupten. Der Gesamtabsatz an Pfandbriefen legte leicht zu, so dass 2018 Pfandbriefe mit einem Gesamtvolumen von 50,4 Milliarden Euro verkauft wurden (siehe Tabelle „Brutto-Absatz Pfandbriefe“). 2017 hatte das Volumen bei 48,8 Milliarden Euro gelegen.

Tabelle: Brutto-Absatz Pfandbriefe

JahrHypothekenpfandbriefe (Mrd. Euro)Öffentliche Pfandbriefe (Mrd. Euro)Gesamtabsatz (Mrd. Euro)
201430,615,345,9
201542,615,558,1
201635,110,445,5
201736,811,948,8
201843,27,250,4

Gemessen am Emissionsvolumen von 43,2 Milliarden Euro überstieg der Absatz an Hypothekenpfandbriefen inklusive Schiffs- und Flugzeugpfandbriefen, bei denen es sich jedoch um Nischenprodukte handelt, den Absatz an Öffentlichen Pfandbriefen um mehr als das Sechsfache. Diese wurden 2018 nur noch in einem Umfang von 7,2 Milliarden Euro ausgegeben. 2017 waren es noch 11,9 Milliarden Euro gewesen.

Gesamtpfandbriefumlauf

Das ausstehende Volumen des Gesamtpfandbriefumlaufs betrug 2018 insgesamt 364,6 Milliarden Euro (siehe Tabelle "Gesamtpfandbriefumlauf"). Das ausstehende Volumen von Hypothekenpfandbriefen (inklusive Schiffs- und Flugzeugpfandbriefen) stieg 2018 auf 230,5 Milliarden Euro, das Umlaufvolumen Öffentlicher Pfandbriefe sank weiter auf 134,1 Milliarden Euro.

Tabelle: Gesamtpfandbriefumlauf

JahrHypothekenpfandbriefe (Mrd. Euro)*Öffentliche Pfandbriefe (Mrd. Euro)Gesamtumlauf (Mrd. Euro)
2014195,8206,5402,3
2015203,9180,5384,4
2016203,7155,2358,9
2017214,0148,2362,2
2018230,5134,1364,6

* Inklusive Schiffs- und Flugzeugpfandbriefe

Geringere Investitionen der EZB

Der Aufwärtstrend der Hypothekenpfandbriefe, die nach wie vor vom umsatzstarken Immobilienmarkt profitieren, dürfte sich weiter fortsetzen. Demgegenüber ist die Entwicklung bei den Öffentlichen Pfandbriefen, die im Wesentlichen noch zur Refinanzierung klassischer Kommunalfinanzierungen und staatlich gewährleisteter Exportfinanzierungen genutzt werden, weiterhin rückläufig.

Die EZB – als in den vergangenen Jahren größter Investor am Covered-Bond-Markt – hat im Laufe des Jahres 2018 ihre monatlichen Ankaufsvolumina peu à peu zurückgefahren. Ab 2019 wird die EZB nur noch die Rückflüsse aus den verschiedenen Anleihekaufprogrammen reinvestieren. Dabei strebt die EZB an, zunächst das Level von Ende 2018 beizubehalten. Im Laufe der nächsten zehn Jahre wird sich die EZB zunehmend aus dem Covered-Bond-Markt zurückziehen, womit für Emittenten das Umwerben klassischer Investoren auf längere Sicht wieder bedeutsamer werden wird. Bisher gelingt es der Branche zunehmend, mit den Themen Nachhaltigkeit und Energieeffizienz in Form des „Grünen Pfandbriefs“12 die Aufmerksamkeit auch neuer Investorengruppen auf sich zu ziehen.

Fußnoten:

  1. 1 Zu den Instituten, die der Geschäftsbereich Wertpapieraufsicht/Asset-Management beaufsichtigt, vgl. Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken. Zur Definition von „Kreditinstitut“ und Zahl der in Deutschland zugelassenen Institute vgl. Kreditinstitute unter BaFin- bzw. EZB-Aufsicht.
  2. 2 Dabei handelt es sich zum Beispiel um Wertpapierhandelsbanken, Zweigstellen nach § 53 KWG sowie sonstige Kreditinstitute. Die Zuständigkeit für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten durch die EZB ergibt sich aus der SSM-Verordnung.
  3. 3 Vgl. BaFinJournal Juli 2018, Seite 11 ff.
  4. 4 Vgl. Jahresbericht 2016, Seite 24.
  5. 5 Vgl. hierzu auch Schmalzl, Standortbestimmung Digitalisierung Sparkassen, in: BaFinPerspektiven, Ausgabe 1/2019, Seite 68 ff.
  6. 6 Zur IT-Aufsicht vgl. IT-Risiken bei Banken und Versicherern.
  7. 7 Siehe dazu nachfolgenden Abschnitt „Folgen des Brexits“.
  8. 8 Zum Brexit vgl. auch Schlaglichter und Integrierte Aufsicht.
  9. 9 Die hier genannten Maßnahmen und Sanktionen beziehen sich nur auf Institute, die im Bereich Finanzierungsleasing- und Factoring tätig sind. Sie sind in den zuvor abgebildeten Tabellen nicht enthalten.
  10. 10 Für eine zusammenfassende Darstellung der Maßnahmen und Sanktionen über die verschiedenen Geschäftsbereiche hinweg vgl. Sanktionen.
  11. 11 Bundestags-Drucksache 18/11495, Seite 107.
  12. 12 https://www.gruener-pfandbrief.de.

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