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BaFinRundschreiben

Beitrag aus dem Jahresbericht 2018 der BaFin

Rundschreiben zum Zinsänderungsrisiko

Die BaFin veröffentlichte im Juni 2018 das überarbeitete Rundschreiben 9/2018 (BA) zum Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch (ZÄR im AB). Das Rundschreiben implementiert in Verbindung mit den bereits 2017 veröffentlichten neuen Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) die EBA-Leitlinien zur Steuerung des Zinsänderungsrisikos bei Geschäften des Anlagebuchs im deutschen Aufsichtsrecht. Es trägt so dazu bei, die aufsichtliche Behandlung von Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch in Europa schrittweise zu harmonisieren.
Als Risiko des klassischen Bankgeschäfts ist das Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch eines der bedeutendsten Risiken für die deutschen Kreditinstitute. Die weiterhin andauernde Niedrigzinsphase belastet nicht nur das Zinsergebnis der Banken, sondern erhöht auch den Anreiz, eine verstärkte Fristentransformation vorzunehmen. Das wiederum führt zu höheren Zinsänderungsrisiken der Institute.

Neuerungen

Das neue Rundschreiben beschränkt sich weiterhin auf Vorgaben dazu, wie der aufsichtliche Zinsschock gemäß § 25a Absatz 2 KWG zu berechnen ist. Wesentliche Neuerungen sind die Abschaffung des Ausweichverfahrens und die Konkretisierung verschiedener Begrifflichkeiten. Die Institute müssen auf Grundlage ihrer internen Methoden bestimmen, wie sich eine plötzliche und unerwartete Änderung der Zinskurve um ±200 Basispunkte auf den wirtschaftlichen Wert der Geschäfte des Anlagebuchs (Zinsbuchbarwert) auswirkt. Sofern bei einem Institut in einem der beiden Szenarien (Zinsanstieg bzw. Zinssenkung) die regulatorischen Eigenmittel um mehr als 20 Prozent zurückgehen, gilt es als Institut mit erhöhtem Zinsänderungsrisiko.
Die BaFin unterstützt auch künftig die Methodenfreiheit der Institute bei Berechnung und Management des Zinsänderungsrisikos. Die Vorgaben des neuen Rundschreibens zur Berechnung des aufsichtlichen Zinsschocks geben den Instituten lediglich Leitplanken für die bankinternen Methoden vor, die zu einer vergleichbaren Risikomessung der deutschen Kreditinstitute beitragen sollen. Wichtig ist dies vor allem für die Eigenmittelunterlegung von Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch im Rahmen der Säule-II-Kapitalanforderung, um eine Gleichbehandlung der Institute zu gewährleisten.

Mindestanforderungen an das Beschwerdemanagement

Im Mai 2018 veröffentlichte die BaFin das Rundschreiben 06/2018 zu den Mindestanforderungen an das Beschwerdemanagement. Es beschreibt die Mindestanforderungen an das Beschwerdemanagement für CRR-Kreditinstitute, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute. Es soll so einen einheitlichen Umgang mit Kunden- und Anlegerbeschwerden sicherstellen.
Das Rundschreiben konkretisiert, welche Anforderungen für die beaufsichtigten Unternehmen bei der ordnungsgemäßen Behandlung von Beschwerden gelten. Die Unternehmen müssen unter anderem eine Beschwerdemanagementfunktion einrichten und alle Beschwerden, deren Bearbeitung, ergriffene Maßnahmen sowie abschließende Entscheidungen in einem internen Beschwerderegister dokumentieren.
Das Rundschreiben setzt zudem die Leitlinien zur Beschwerdeabwicklung für den Wertpapierhandel und das Bankwesen des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden1 um. Die gleichzeitig mit dem Rundschreiben im Sommer 2017 konsultierte Allgemeinverfügung, die eine Beschwerdeberichtspflicht von CRR-Kreditinstituten einführen sollte,2 wird die BaFin hingegen bis auf Weiteres nicht erlassen.

Wertpapierdienstleistungsunternehmen

Für das Beschwerdemanagement in Wertpapierdienstleistungsunternehmen finden sich entsprechende Ausführungen in dem im April veröffentlichten BaFin-Rundschreiben 05/2018, das die Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (MaComp) erläutert.

Fußnoten:

  1. 1 Leitlinien zur Beschwerdeabwicklung für den Wertpapierhandel (ESMA) und das Bankwesen (EBA), Dok.-Nr. JC 2014 43.
  2. 2 Vgl. BaFinJournal Juli 2017, Seite 33.

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