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Verordnungen

Beitrag aus dem Jahresbericht 2018 der BaFin

Institutsvergütungsverordnung

Die BaFin veröffentlichte am 16. Februar 2018 die aktualisierte Auslegungshilfe zur novellierten Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV). Die Auslegungshilfe bezieht sich auf die am 4. August 2017 in Kraft getretene Fassung der InstitutsVergV und ersetzt die Vorversion vom 1. Januar 2014.

Die Überarbeitung der InstitutsVergV sollte im Wesentlichen die Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik der EBA umsetzen. Die bisherige Systematik der Regelungen zu Vergütungssystemen blieb dabei erhalten. Das betrifft die Proportionalität auf Instituts- und auf Mitarbeiterebene, also die Einteilung der Institute in bedeutende und nicht bedeutende sowie die der Mitarbeiter in Risiko- und Nichtrisikoträger und die damit verbundenen Anforderungen.

Die wesentlichen Neuerungen der novellierten InstitutsVergV bestehen in einer schärferen Konturierung der Vergütungsarten und einer größeren Differenzierung, wie die verschiedenen Erscheinungsformen variabler Vergütung wie Abfindungen und Halteprämien zu behandeln sind. Weitere Änderungen betreffen die Spezifizierung der Ex-post-Risikoadjustierung nebst nunmehr neu vorgeschriebenen Clawback-Klauseln, welche es möglich machen, bereits ausbezahlte variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern. Ebenfalls neu ist die Pflicht, bei der Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile auch Bail-in-fähige Instrumente zu nutzen. Außerdem konkretisiert die novellierte InstitutsVergV die Verpflichtung, eine gruppenweite Vergütungsstrategie festzulegen und zu implementieren sowie Gruppen-Risikoträger zu identifizieren.

Liquiditätsverordnung

Die BaFin hat im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank die Liquiditätsverordnung (LiqV) überarbeitet. Zentrale Neuerung: der reduzierte Anwendungsbereich. Die Änderungsverordnung ist am 1. Januar 2018 in Kraft getreten.

Die LiqV müssen seither nur noch diejenigen Institute einhalten, welche die Liquiditätsanforderungen der Artikel 411 bis 428 der CRR nicht anwenden müssen. CRR-Wertpapierfirmen1 fallen daher in den Anwendungsbereich der LiqV. Allerdings können derartige Firmen sich hiervon unter bestimmten Voraussetzungen befreien lassen: Dies gilt dann, wenn sie einer Gruppe angehören, welche die Liquiditätsdeckungsquote (Liquidity Coverage RatioLCR) auf Gruppenebene einhalten muss. Dadurch ist sichergestellt, dass die Liquiditätsrisiken auf Gruppenebene gesteuert und begrenzt werden.

Hintergrund der Änderungen ist, dass die EU-Mitgliedstaaten gemäß Artikel 412 Absatz 5 CRR nationale Bestimmungen zu Liquiditätsanforderungen nur so lange beibehalten durften, bis gemäß Artikel 460 CRR verbindliche Mindestquoten für Liquiditätsanforderungen vollständig eingeführt sind. Dies ist seit dem 1. Januar 2018 der Fall. Seither müssen die Mitgliedstaaten die Liquiditätsdeckungsquote zu 100 Prozent einhalten.

Die EBA hatte im Auftrag der Europäischen Kommission untersucht, wie sich eine schrittweise Anhebung der LCR auf 100 Prozent bis 2018 auswirken würde. Dabei ging es darum, zu bewerten, ob die Einführung um ein Jahr verschoben werden sollte. In ihrem Bericht2 kam die EBA schließlich zu dem Ergebnis, dass dies nicht nötig sei.

Länderrisikoverordnung und Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung

Die BaFin hob zum 1. Januar 2018 im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank die Länderrisikoverordnung auf, da die darin enthaltenen relevanten bankaufsichtlichen Informationen mittlerweile in das Millionenkreditmeldewesen eingeflossen sind. Zudem hat sie die Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) im Wege einer Änderungsverordnung angepasst.

Durch die mit Wirkung zum 1. Januar 2018 in Kraft getretene Änderung des § 2 Absatz 3 GroMiKV kann die BaFin auf Antrag des Instituts im Einzelfall auch auf Geschäftsmodelle von Institutsgruppen mit Back-to-Back-Lösungen reagieren und Risikopositionen gegenüber gruppenangehörigen Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen von der Berechnung der Auslastung der Großkreditobergrenze ausnehmen. Institutsgruppen mit zentralem Risikomanagement erhalten nunmehr bei Großkrediten denselben Spielraum für Risikopositionen gegenüber anderen gruppenangehörigen Unternehmen wie Gruppen mit zentraler Liquiditätssteuerung. Daneben erweiterte § 2 Absatz 5 GroMiKV den Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung für bestimmte Risikopositionen innerhalb von Verbünden. Positionen, die keine Mitgliedschaftsrechte, sondern reine Gläubigerrechte beinhalten und Ergänzungskapital begründen, konnten auf der Grundlage der bisherigen Regelung nicht mit einem verminderten Anrechnungssatz auf die Großkreditobergrenze angerechnet werden.
Des Weiteren ist das Meldewesen für Millionenkredite zum 1. Januar 2019 angepasst worden. Es ist nun auf rein bankaufsichtliche Zielsetzungen begrenzt. Dazu verzichtet die überarbeitete Verordnung auf neue Meldeformate mit umfassenden Meldevorgaben, die ursprünglich zum 1. Januar 2019 hätten in Kraft treten sollen. Stattdessen bleiben die aktuell gültigen Meldeformate bestehen und werden lediglich ergänzt.

Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationsverordnung

Die BaFin hat im Juli 2018 im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank die Zweite Verordnung zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung (FinaRisikoV) erlassen. Sie gewährt Instituten, die Informationen zu Finanzen an die BaFin melden müssen, einige Erleichterungen.
Seit diesem Zeitpunkt können die Institute die verlängerten Einreichungsfristen nutzen, welche die Änderungsverordnung vorsieht. Auch bestimmte Meldevordrucke fallen weg und müssen nicht mehr eingereicht werden. Für die aktualisierten Meldevordrucke galt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2018.

Fußnoten:

  1. 1 Vgl. Kreditwesengesetz (KWG) § 2 Absatz 9d.
  2. 2 The EBA Report on Liquidity Measures under Article 509(1) and the Review of the Phase-in of the Liquidity Coverage Requirement under Article 461(1) of the CRR, EBA/Op/2016/22.

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