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Thema Geldwäschebekämpfung Kontenabrufverfahren

Beitrag aus dem Jahresbericht 2018 der BaFin

Kreditinstitute, Kapitalanlagegesellschaften und Zahlungsinstitute müssen nach § 24c Absatz 1 KWG eine Datei führen, in der sie bestimmte Kontostammdaten wie Kontonummer, Name und Geburtsdatum der Kontoinhaber und Verfügungsberechtigten sowie die Daten zu Errichtung und Schließung des Kontos speichern. Die BaFin darf einzelne Daten aus dieser Datei abrufen, soweit sie diese benötigt, um ihre Aufsichtsaufgaben zu erfüllen. Darüber hinaus erteilt sie auf Ersuchen Auskunft aus der Kontenabrufdatei an diejenigen Behörden, die in § 24c Absatz 3 KWG genannt sind. Die statistischen Daten zu Anzahl und Verteilung der Abfragen gibt die Tabelle "Kontenabrufverfahren nach § 24c KWG" wieder.

Tabelle: Kontenabrufverfahren nach § 24c KWG

Bedarfsträger20172018
absolut in %absolut in %
BaFin7510,58770,6
Finanzbehörden13.69010,013.2499,3
Polizeibehörden84.09261,587.93161,5
Staatsanwaltschaften27.81220,330.67121,5
Zollbehörden10.1737,49.6456,8
Sonstige3270,25150,4
Gesamt136.845142.888

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