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Sanktionen

Beitrag aus dem Jahresbericht 2018 der BaFin

Im Jahr 2018 leitete die BaFin insgesamt 221 Bußgeldverfahren1 ein (siehe Infokasten „Neue Bußgeldverfahren der BaFin“).2 Die Verfahren liefen gegen natürliche Personen, Zahlungsagenten, Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Zahlungsinstitute sowie gegen Institute, die das Finanzierungsleasing und/oder factoring betreiben3, und gegebenenfalls auch gegen deren Verantwortliche. Anlass waren Verstöße gegen bußgeldbewehrte Vorschriften der folgenden Gesetze: Geldwäschegesetz (GwG), KWG, Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), Vermögensanlagengesetz (VermAnlG), WpHG, Wertpapierprospektgesetz (WpPG) und ZAG.

Hinweis:Geldbußen der BaFin

2018 setzte die BaFin insgesamt Geldbußen in Höhe von 13.338.650 Euro fest.

  • Auf die Bereiche Bankenaufsicht, Geldwäscheprävention und Versicherungsaufsicht entfielen Geldbußen in Höhe von insgesamt 5.538.650 Euro.
  • Bußgelder in Höhe von insgesamt 7.800.000 Euro setzte der Geschäftsbereich Wertpapieraufsicht/Asset Management fest.

Höhe der Geldbußen

Im Jahr 2018 setzte die BaFin über alle Geschäftsbereiche hinweg Geldbußen in einer Gesamthöhe von 13.338.650 Euro fest (siehe Infokasten „Geldbußen der BaFin“).

Bußgeldverfahren der Wertpapieraufsicht

Wegen Verstößen gegen das Kapitalmarktrecht4 setzte der Geschäftsbereich Wertpapieraufsicht/Asset Management der BaFin 2018 Geldbußen in einer Gesamthöhe von 7,8 Millionen Euro fest5 (siehe Infokasten „Geldbußen der BaFin“). Der Geschäftsbereich leitete 1356 neue Bußgeldverfahren ein; 869 Verfahren waren noch aus dem Vorjahr anhängig. Insgesamt 322 Verfahren schloss er ab, 126 davon mit Geldbuße. Die Ahndungsquote lag bei 39,8 Prozent.7

Hinweis:Neue Bußgeldverfahren der BaFin

221 Bußgeldverfahren leitete die BaFin 2018 ein.

  • 86 entfielen auf die Bereiche Bankenaufsicht, Geldwäscheprävention und Versicherungsaufsicht.8
  • 1359 entfielen auf den Geschäftsbereich Wertpapieraufsicht/Asset Management.

Bußgeldverfahren der Banken- und Versicherungsaufsicht

Wegen Verstößen gegen bußgeldbewehrte Vorschriften des GwG, ZAG, KWG und VAG leitete die BaFin10 im Berichtsjahr 57 Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) gegen juristische Personen ein – dazu gehörten Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Zahlungsinstitute und Institute, die das Finanzierungsleasing und/oder Factoring betreiben. Außerdem eröffnete sie Verfahren gegen Leitungspersonen der betreffenden Unternehmen, zum Beispiel Geschäftsführer und Geldwäschebeauftragte, sowie gegen andere natürliche Personen, für die fachaufsichtsgesetzliche Vorschriften gelten.11 In diesen Verfahren und in Verfahren, die noch aus den Vorjahren anhängig waren, erließ die BaFin im Berichtsjahr 22 Bußgeldbescheide. 20 dieser Bußgeldbescheide wurden noch 2018 rechtskräftig, davon vier im Zwischenverfahren. Sechs Bußgelder wurden gerichtlich entschieden, ein Bußgeld wurde erstinstanzlich, ein weiteres in zweiter Instanz bestätigt. In einem Verfahren legten der Betroffene und die Nebenbeteiligte Rechtsbeschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung ein.

Gegen Agenten im Sinne des § 1 Absatz 9 ZAG leitete die BaFin12 im Berichtsjahr 27 Verfahren ein. In diesen 27 Verfahren und in weiteren Bußgeldverfahren gegen Agenten, die aus den Vorjahren noch anhängig waren, erließ die BaFin 26 Bußgeldbescheide. 23 Bußgeldbescheide gegen Agenten und einen weiteren gegen ein Zahlungsinstitut mit Sitz im Ausland, das in Deutschland über Agenten Finanztransferdienstleistungen anbietet, wurden 2018 rechtskräftig, davon vier Bescheide im Zwischenverfahren nach Einlegung eines ordentlichen Rechtsbehelfs. Ein weiterer Bußgeldbescheid wurde in der Sache durch ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main13 bestätigt. In einem weiteren Verfahren legte die Betroffene gegen das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main, das den Bußgeldbescheid sachlich bestätigt hatte, Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main14 ein. Die Rechtsbeschwerde wurde indes als unbegründet verworfen.

Gegen drei Bußgeldbescheiden gegen Agenten wurde Einspruch eingelegt. Die auf diese Einsprüche hin ergangenen amtsgerichtlichen Entscheidungen bestätigten die Bußgeldbescheide dem Grunde nach, in einem wurde das von der BaFin festgesetzte Bußgeld reduziert. 14 weitere Verfahren stellte die BaFin ein15; ein Verfahren wurde mit einem gesondert geführten Verfahren verbunden.

Im Berichtsjahr wurden insgesamt 32 Verfahren eingestellt, die teilweise noch aus den Vorjahren anhängig waren, davon zwölf aus Opportunitätsgründen.16 20 Verfahren endeten in anderer Weise, zum Beispiel durch Einstellungen nach § 46 Absatz 1 OWiG in der Regel in Verbindung mit § 170 Absatz 2 Strafprozessordnung (StPO).

Höhe der Bußgelder

Wegen Verstößen gegen Vorschriften des KWG, GwG und des ZAG setzte die BaFin 2018 insgesamt 257 Einzelgeldbußen fest, die sich auf eine Gesamthöhe von 5.538.650 Euro summierten. Betroffen waren Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Zahlungsinstitute und Institute, die das Finanzierungsleasing und/oder Factoring betreiben, und – je nach Sachlage – auch deren Verantwortliche.

Fußnoten:

  1. 1 Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).
  2. 2 Zur Unterscheidung von Sanktionen und Maßnahmen vgl. Jahresbericht 2016, Seite 55 ff.
  3. 3 § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 9 und 10 KWG.
  4. 4 Erfasst werden hierbei Verstöße gegen das WpHG, das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) und das VermAnlG. In diesem Segment wurden 2018 fünf Verfahren neu eröffnet.
  5. 5 Die Summe umfasst die unter "Aufsicht über Beratung und Vertrieb im Wertpapiergeschäft/Maßnahmen und Bußgeldverfahren" und Kapitel "Bußgeldverfahren" genannten Bußgelder.
  6. 6 Diese Zahlen umfassen die Zahlen, die unter "Aufsicht über Beratung und Vertrieb im Wertpapiergeschäft/Maßnahmen und Bußgeldverfahren" und Kapitel "Bußgeldverfahren" genannt sind.
  7. 7 Die statistischen Daten erfassen die unter "Aufsicht über Beratung und Vertrieb im Wertpapiergeschäft/Maßnahmen und Bußgeldverfahren" und Kapitel "Bußgeldverfahren dargestellten Bußgeldverfahren.
  8. 8 Diese Verfahren leitete der Geschäftsbereich Innere Verwaltung und Recht ein. Die Geldwäscheprävention gehört seit Anfang 2018 zum Geschäftsbereich Abwicklung.
  9. 9 Diese Zahlen umfassen die Zahlen, die unter "Aufsicht über Beratung und Vertrieb im Wertpapiergeschäft/Maßnahmen und Bußgeldverfahren" und Kapitel "Bußgeldverfahren" genannt sind.
  10. 10 Diese Verfahren leitete der Geschäftsbereich Innere Verwaltung und Recht ein.
  11. 11 Bzw. gegen deren Verantwortliche.
  12. 12 Diese Verfahren leitete der Geschäftsbereich Innere Verwaltung und Recht ein.
  13. 13 946 OWi – 7521 Js 244431/17 zu Satz 1.
  14. 14 2 Ss-OWi 187/18 zu Satz 2.
  15. 15 § 47 Absatz 1 OWiG.
  16. 16 § 47 Absatz 1 OWiG.

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