BaFin - Navigation & Service

Thema Erlaubnispflicht Erlaubnispflicht

Beitrag aus dem Jahresbericht 2018 der BaFin

Bankgeschäfte, Finanzdienstleistungen, Zahlungsdienste, das E-Geld-Geschäft, das Investmentgeschäft und das Versicherungsgeschäft stehen in Deutschland unter Aufsicht der BaFin (siehe Infokasten „Erlaubnispflicht“).

Recht:Erlaubnispflicht

Zu den Aufgaben der BaFin gehört es auch, zu prüfen, ob die Geschäfte neuer Marktteilnehmer oder neue Geschäftsmodelle etablierter Anbieter nach Maßgabe der Aufsichtsgesetze erlaubnispflichtig sind. Betreibt ein Anbieter Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen nach dem Kreditwesengesetz (KWG), das Versicherungsgeschäft nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) oder Zahlungsdienste oder das E-Geld-Geschäft nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) oder verwaltet er ein Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB), benötigt er für das Geschäft eine Erlaubnis. Hat ein Anbieter eine erlaubnispflichtige Tätigkeit bereits aufgenommen, ohne die Erlaubnis der BaFin zu haben, setzt die BaFin den Erlaubnisvorbehalt durch und sorgt dafür, dass die Geschäfte unverzüglich eingestellt und abgewickelt werden. Die BaFin informiert darüber auf ihrer Internetseite www.bafin.de. Je nach Lage des Falles zeigt die Aufsicht die verantwortlichen Betreiber bei den Strafverfolgungsbehörden an. Für Anbieter neuer Geschäftsmodelle empfiehlt es sich, zunächst eine erste Selbsteinschätzung vorzunehmen. Die BaFin hat zu den einzelnen erlaubnispflichtigen Tatbeständen auf ihrer Internetseite Merkblätter veröffentlicht, die dabei helfen sollen.

2018 erhöhte sich die Zahl neuer Erlaubnisanfragen an die Aufsicht erneut – und zwar von 1.208 Anfragen auf 1.397. (siehe Tabelle "Neue Erlaubnisanfragen"). Hierbei standen Fintech-Themen, Initial Coin Offerings (ICOs) und neue Zahlungsdienste im Vordergrund.

Tabelle: Neue Erlaubnisanfragen

201620172018
Neue Erlaubnisanfragen1.0221.2081.397

Freistellung von der Erlaubnispflicht

Die BaFin kann nach § 2 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) im Einzelfall bestimmen, dass ein Institut von der Erlaubnispflicht und einzelnen Bestimmungen der laufenden Aufsicht freigestellt wird (siehe Tabelle "Freistellung von Instituten"). Diese Freistellung gilt, solange das Unternehmen wegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte keiner Aufsicht bedarf. Bei Drittstaatsunternehmen setzt eine Freistellung voraus, dass die BaFin deren Inlandsgeschäft wegen der Aufsicht im Herkunftsstaat nicht zusätzlich beaufsichtigen muss. Dies ist ausdrücklich in § 2 Absatz 5 KWG geregelt.

Tabelle: Freistellung von Instituten

201620172018
Freigestellte Institute355358368
neu freigestellte Institute15110

Eine Freistellung ist in der Praxis nur auf Antrag möglich. Die BaFin macht von der Ermächtigung zurückhaltend Gebrauch; die Erlaubnispflicht eines gesetzlich als Bankgeschäft oder Finanzdienstleistung eingestuften Geschäfts ist der Regelfall.

Bereichsausnahmen im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes

Mit der Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (Payment Service Directive 2 – PSD 2) in nationales Recht wurde das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) umfassend novelliert. Einer der Schwerpunkte der PSD 2 ist die Klarstellung des Anwendungsbereichs der Bereichsausnahmen für Geschäftsmodelle, die keiner aufsichtsrechtlichen Erlaubnis bedürfen. Das ZAG wurde den europäischen Vorgaben entsprechend mit Wirkung zum 13. Januar 2018 neu gefasst.

Durch die PSD 2 wurde unter anderem die Bereichsausnahme für Verbundzahlungssysteme umfangreich neu konzipiert. Die bisherige Ausnahmevorschrift wurde durch eine klare Aufteilung auf begrenzte Netze (Limited Network) und sehr begrenzte Waren- und Dienstleistungsangebote (Very Limited Range) ersetzt.

Die Bereichsausnahme nach § 2 Absatz 1 Nr. 10 ZAG kann nur in Anspruch nehmen, wer ein Zahlungsinstrument auf den Markt bringt oder über ein solches abrechnet, das für den Kunden erkennbar ausschließlich in den Geschäftsräumen des Emittenten oder innerhalb eines begrenzten Netzes verwendet werden kann. Ein Limited Network ist zum Beispiel die von einer bestimmten Einzelhandelskette ausgegebene Kundenkarte, mit der Kunden in den einzelnen Geschäften der Ladenkette einkaufen können.

Eine weitere Ausnahme nach § 2 Absatz 1 Nr. 10 ZAG greift, wenn mit dem Zahlungsinstrument lediglich eine sehr eng begrenzte Produkt- bzw. Dienstleistungspalette erworben werden kann. Von einer Very Limited Range ist etwa bei Tankkarten auszugehen, mit denen Kunden lediglich Waren und Dienstleistungen kaufen können, die fahrzeugbezogen sind.

Für die Ausnahmekonstellationen hat die BaFin ein umfangreiches Tableau mit Beispielen entwickelt, das im überarbeiteten ZAG-Merkblatt nachzulesen ist. Damit erhalten Marktteilnehmer, insbesondere für Kundenkarten im Handel, im Dienstleistungssektor und in der Mineralölwirtschaft, eine schnelle, leicht nachvollziehbare Übersicht darüber, ob ihr geplantes Geschäftsvorhaben erlaubnisfrei möglich ist oder ob sie einen Erlaubnisantrag an die BaFin stellen müssen.

Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular.

Wir freuen uns über Ihr Feedback