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Thema Verbraucherschutz Aufsicht über Beratung und Vertrieb im Wertpapiergeschäft

Beitrag aus dem Jahresbericht 2018 der BaFin

Mitarbeiter- und Beschwerderegister

Das Mitarbeiter- und Beschwerderegister (siehe gleichlautenden Infokasten) ist ein zentrales Element des kollektiven Verbraucherschutzes. Anhand der Anzeigen an das Register kann die BaFin prüfen, ob Wertpapierdienstleistungsunternehmen die ihnen obliegenden Wohlverhaltenspflichten einhalten, wenn sie Privatkunden beraten. Angezeigte Beschwerden ermöglichen es der Aufsicht, sowohl systematischen als auch individuellen Missständen (wie etwa unzulässigem Vertriebsdruck durch einzelne Mitarbeiter) nachzugehen.

Tabelle: Zahl der Mitarbeiter1

Mitarbeiter

Zum31.12.201731.12.2018
Privatbanken41.23437.631
Sparkassen/Landesbanken55.68652.145
Genossenschaftsbanken38.91235.829
Finanzdienstleistungsinstitute7.0007.354
Summe142.832132.959

Anlageberater

Zum31.12.201731.12.2018
Privatbanken40.61737.008
Sparkassen/Landesbanken52.74949.266
Genossenschaftsbanken36.16133.115
Finanzdienstleistungsinstitute6.4436.796
Summe135.970126.185

Vertriebsbeauftragte

Zum31.12.201731.12.2018
Privatbanken5.9035.258
Sparkassen/Landesbanken9.1968.872
Genossenschaftsbanken6.4046.160
Finanzdienstleistungsinstitute370356
Summe21.87320.646

Compliance-Beauftragte

Zum31.12.201731.12.2018
Privatbanken107116
Sparkassen/Landesbanken394390
Genossenschaftsbanken876847
Finanzdienstleistungsinstitute693700
Summe2.0702.053

Tabelle: Zahl der angezeigten Beschwerden2

BeschwerdenPrivatbankenSparkassen/
Landesbanken
Genossen-schaftsbankenFinanzdienst-leistungsinstituteSumme
20142.3811.9941.5279476.849
20151.5461.6911.2991044.640
20161.6331.8371.463634.996
20171.2981.7011.283714.353
20181.5922.1221.370995.183

Die Beschwerdeanzeigen enthalten entsprechend den gesetzlichen Anzeigepflichten keine Angaben über den Inhalt oder darüber, ob die Beschwerden begründet sind. Verallgemeinerbare Aussagen zu Beschwerdetrends lassen sich deshalb aus dem Mitarbeiter- und Beschwerderegister nicht ableiten.3 Allerdings prüft die BaFin fortlaufend einzelne Beschwerden. Im Zentrum dieser Prüfungen steht immer die Frage, ob die erteilte Empfehlung einer Anlage für den individuellen Kunden tatsächlich geeignet war.

Ergeben sich bei einer Prüfung Zweifel an Sachkunde oder Zuverlässigkeit eines Mitarbeiters oder fallen Mitarbeiter durch Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften auf, leitet die BaFin Ermittlungen ein.4

Recht:Mitarbeiter- und Beschwerderegister

Alle Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, müssen nach § 87 WpHG ihre Anlageberater und Vertriebsbeauftragten sowie die Compliance-Beauftragten an das Mitarbeiter- und Beschwerderegister der BaFin melden. Bei Anlageberatern besteht eine Besonderheit: Es wird der BaFin auch gemeldet, wenn sich Privatkunden über ihre Anlageberatung beschweren.

Maßnahmen und Bußgeldverfahren

Im Jahr 2018 ging die BaFin in 35 Verfahren Erkenntnissen über die Unzuverlässigkeit von Anlageberatern und Vertriebsbeauftragten nach. In 13 der vorgenannten Verfahren sind die Mitarbeiter derzeit bei keinem Wertpapierdienstleistungsunternehmen anzeigepflichtig beschäftigt. Anhand des Mitarbeiter- und Beschwerderegisters überwacht die BaFin, ob die fraglichen Mitarbeiter erneut als Anlageberater oder Vertriebsbeauftragter beschäftigt werden. In einem der Verfahren prüfte die BaFin, ob die Tätigkeit eines Mitarbeiters als Anlageberater untersagt werden muss. Das Verfahren dauert noch an.

Die BaFin führte im Jahr 2018 zwei Verwarnungsverfahren5 wegen Verstößen gegen Ge- und Verbote gemäß Abschnitt 11 WpHG ein. Eines der beiden Verfahren dauert noch an; das andere wurde aus Opportunitätsgründen eingestellt.

Die BaFin eröffnete zudem drei neue Bußgeldverfahren wegen Verstößen gegen die Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten von Wertpapierdienstleistungsunternehmen.6 Sie schloss neun dieser Verfahren mit einer Geldbuße ab. Von insgesamt sieben eingestellten Verfahren wurden sechs aus Opportunitätsgründen abgeschlossen. Aus dem Vorjahr waren noch 34 Verfahren anhängig. Die höchste Gesamtgeldbuße gegen eine Gesellschaft betrug in diesem Bereich 18.000 Euro.7

Fußnoten:

  1. 1 Mitarbeiter können mehrere Tätigkeiten ausüben, so dass die Summe aus den Tätigkeiten die Gesamtzahl der Mitarbeiter übersteigt. Der Datenbestand verändert sich entsprechend den laufenden Änderungs- und Berichtigungsanzeigen. Mitarbeiteranzeigen von Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die zum Zeitpunkt der Datenbankabfrage nicht mehr nach dem 11. Abschnitt des WpHG (§§ 63 ff.) beaufsichtigt wurden, werden nicht berücksichtigt. Aus diesen Gründen können die hier dargestellten Zahlen von zuvor publizierten Daten abweichen.
  2. 2 Die jeweilige Summe der Beschwerden ist um Berichtigungsanzeigen bereinigt. Beschwerdeanzeigen von Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die zum Zeitpunkt der Datenabfrage nicht mehr nach Abschnitt 11 WpHG (§§ 63 ff.) beaufsichtigt wurden, sind nicht berücksichtigt. Zudem können Unternehmen von einer Institutsgruppe in eine andere wechseln. Hinzu kommt, dass – anders als in den Berichten bis zum Jahr 2015 – die Zahlen aus den jeweiligen Quartalssummen gebildet wurden. Die Summen aus unterschiedlichen Abfragezeiträumen (Quartale, Jahre oder Gesamtzeitraum) können voneinander abweichen. Die hier dargestellten Zahlen können daher von zuvor oder anderweitig publizierten Daten abweichen.
  3. 3 Vgl. zu Beschwerdepunkten im Wertpapiergeschäft.
  4. 4 Vgl. hierzu Maßnahmen und Bußgeldverfahren.
  5. 5 § 56 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG).
  6. 6 Zu den Sanktionen des Geschäftsbereichs Wertpapieraufsicht vgl. Sanktionen und Kapitel Bußgeldverfahren.
  7. 7 Vgl. Sanktionen.

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