Thema Verbraucherschutz Marktuntersuchung zur indikativen Orderwertberechnung
Beitrag aus dem Jahresbericht 2018 der BaFin
Gegenstand der Marktuntersuchung zur indikativen Orderwertberechnung im Jahre 2018 waren Fälle, bei denen der von Online-Brokerage-Tools angezeigte Preis für den Kauf eines Wertpapiers, der indikative Orderwert, erheblich von dem tatsächlichen Ausführungspreis abwich. Die Gefahr, dass der tatsächliche Ausführungspreis zu Ungunsten des Anlegers erheblich höher ausfällt, besteht bei unlimitierten Kauforders für Wertpapiere, die unter einem Euro notieren. Die Befragung von Anbietern von Wertpapierdienstleistungen zeigte, dass Online-Brokerage-Tools meist nicht die aktuellen Geld- und Briefkurse heranziehen, um den indikativen Orderwert zu berechnen, obwohl diese die aktuelle Marktlage widerspiegeln. Zudem stellen Geld- und Briefkurse die bestmögliche Grundlage für die Berechnung des indikativen Orderwerts dar, da dem Anleger so ein realistischer Orderwert angezeigt wird.
Risiko für Anleger
Wird hingegen der letzte Börsen- oder Marktpreis für die Berechnung des indikativen Orderwerts verwendet, kann das ein Preis sein, der ohne tatsächlichen Umsatz in dem betreffenden Papier festgestellt wurde. Kommt es beim Handel zu keinem Geschäftsabschluss, weil die Angebots- bzw. Nachfragesituation dies nicht zulässt, so wird zur Information der Handelsteilnehmer ein umsatzloser Preis (Price without Turnover – PWT) festgestellt. Dieser basiert auf der Kaufseite einer Quotierung, also dem Geldkurs, und gibt den Preis wieder, zu dem die Anleger Wertpapiere verkaufen können. Oft liegt er bei wenig nachgefragten Wertpapieren im Tausendstel-Euro-Bereich. Der Briefkurs, der bei Kaufinteresse eines Anlegers maßgeblich ist, weicht hiervon oft ab. Dadurch erteilen Anleger Wertpapierorders, die sie bei Kenntnis des tatsächlichen Preises nicht getätigt hätten, und sehen sich schließlich mit Kaufpreisforderungen konfrontiert, die sie nicht bezahlen können.
Derartige Situationen, die hauptsächlich beim Kauf solcher Wertpapiere auftreten können, die unter einem Euro notieren, lassen sich allerdings vermeiden, und zwar durch die Limitierung der Kauforders für Wertpapiere. Da nicht alle Anbieter von Wertpapierdienstleistungen eine Limitierung verpflichtend vorsehen, kann dieser Sicherungsmechanismus nicht in jedem Fall vor derartigen Problemen bei der Ausführung von Kauforders schützen. Daher sollten Anleger selbst das Limit für Kaufpreise definieren.1 Weitere Untersuchungen werden zeigen, ob die Erkenntnisse und Handlungsempfehlungen dazu beigetragen haben, die Situation zu verbessern.
Fußnote:
- 1 Vgl. BaFinJournal September 2018, Seite 22 ff.