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Thema Verbraucherschutz Ein Jahr PRIIPs-Verordnung

Beitrag aus dem Jahresbericht 2018 der BaFin

Aktueller Stand und Ausblick

PRIIPs-Verordnung findet seit Anfang 2018 Anwendung

Nach der europäischen PRIIPs-Verordnung1 (Packaged Retail and Insurance-Based Investment Products – PRIIPs) müssen Hersteller von verpackten Anlageprodukten für Kleinanleger und von Versicherungsanlageprodukten seit dem 1. Januar 2018 ein dreiseitiges Basisinformationsblatt für diese Produkte veröffentlichen. Wer solche Produkte verkauft oder dazu berät, ist verpflichtet, Kleinanlegern ein Basisinformationsblatt zur Verfügung stellen, bevor diese sich durch einen Vertrag oder ein Angebot binden.

Die Anforderungen der PRIIPs-Verordnung an Form und Inhalt dieses Basisinformationsblatts sind in einer einschlägigen Delegierten Verordnung2 konkretisiert. Darüber hinaus stellt das Joint Committee, der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden (European Supervisory Authorities – ESAs), seit 2017 Auslegungshilfen in Form von Fragen und Antworten (Questions & Answers – Q&A) sowie von Flussdiagrammen zur Verfügung. Diese aktualisierte der Ausschuss zuletzt im Juli 2018 in einzelnen Punkten.3

Risikoorientierte Marktaufsicht

Die BaFin ist dafür zuständig, die Einhaltung der PRIIPs-Verordnung mittels einer risikoorientierten Missstandsaufsicht zu überwachen. Hat sie Hinweise auf mögliche Verstöße gegen die PRIIPs-Verordnung, geht sie diesen nach. Zusätzlich macht sie regelmäßig Stichproben und führt Marktuntersuchungen durch. Eine erste Marktuntersuchung fand Anfang 2018 statt.4 Zudem hat die BaFin begonnen, die Anwendung der Methoden zur Berechnung einzelner finanzmathematischer Angaben in den Basisinformationsblättern zu prüfen.

Offene Fragen zum Anwendungsbereich

Was den sachlichen Anwendungsbereich der PRIIPs-Verordnung angeht, bestehen nach wie vor gewisse Unsicherheiten. So ist noch nicht abschließend geklärt, welche Ausstattungsmerkmale dazu führen, dass eine Unternehmensanleihe als PRIIP zu qualifizieren ist. Die Europäische Kommission wies die Entscheidung darüber, ob ein Produkt in den Anwendungsbereich der PRIIPs-Verordnung fällt, den PRIIP-Herstellern selbst zu5 und machte zugleich deutlich, dass sie den Anwendungsbereich grundsätzlich weit versteht. Die ESAs richteten im Juli 2018 einen Brief an die Kommission, in dem sie ihr Verständnis des Anwendungsbereichs darlegten und die Kommission um Bestätigung dieser Auslegung baten.6 Eine Antwort stand zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses7 noch aus.

Verständlichkeitsdefizite

Einzelne Angaben, die entsprechend den Vorgaben der PRIIPs-Verordnung in die Basisinformationsblätter aufzunehmen sind, wie die Darstellung der möglichen Wertentwicklung des Produkts (Performance-Szenarien) oder auch der Kosten, sind nach Auffassung von Verbraucherschützern, Marktteilnehmern und der EU-Aufsichtsbehörden für Kleinanleger nicht verständlich. Die BaFin setzt sich daher dafür ein, dass diese und andere Defizite bei einer umfassenden Revision des PRIIPs-Regimes behoben werden.

Überarbeitung der Delegierten Verordnung

Im November 2018 starteten die ESAs eine Konsultation zur punktuellen Überarbeitung der Delegierten Verordnung8. Ursprüngliches Ziel war es, die Umstellung der Produktinformation auf das Basisinformationsblatt zum 1. Januar 2020 zu erleichtern.9 Dies betrifft OGAW-Fonds10 und Alternative Investmentfonds (AIF), deren Anbieter bislang noch „Wesentliche Anlegerinformationen“ bereitstellen. Nachdem die wesentlichen Anlegerinformationen nunmehr aber für weitere zwei Jahre, also bis zum 31. Dezember 2021, angewendet werden sollen, soll sich die Überarbeitung der Delegierten Verordnung über das ganze Jahr 2019 erstrecken. Inhaltlich sollen die Methode und die Darstellung zur Performance eines PRIIP-Anlageprodukts, die Berechnung der Transaktionskosten und Fragen der Darstellung von PRIIP-Versicherungsanlagenprodukten mit einer Palette von Anlageoptionen vertrieft betrachtet werden.

Marktuntersuchung zu Basisinformationsblättern nach der PRIIPs-Verordnung

Zum Auftakt der Aufsicht über die Einhaltung der Regelungen der PRIIPs-Verordnung führte die BaFin Anfang 2018 eine Marktuntersuchung durch. In einem ersten Schritt ermittelte sie gut 100 deutsche Unternehmen und Institute, die PRIIPs herstellen. Die Marktuntersuchung ergab, dass mehrere dieser PRIIP-Hersteller ihrer Verpflichtung, die Basisinformationsblätter zu veröffentlichen, nicht oder nicht vollständig nachgekommen waren.

Einzelne Hersteller teilten der BaFin auf Nachfrage mit, sie hätten anfangs technische Probleme mit der Bereitstellung der Basisinformationsblätter gehabt. Diese hätten sie jedoch rasch beheben können. Bei anderen Herstellern stellte sich heraus, dass deren Internetauftritt veraltet war. Sie boten bestimmte Produkte seit dem 1. Januar 2018 nicht mehr an, so dass keine Pflicht zur Veröffentlichung eines Basisinformationsblatts bestand. Einzelne PRIIP-Hersteller hatten die erforderlichen Basisinformationsblätter in einem verdeckten oder nicht frei zugänglichen Bereich ihrer Internetseite publiziert. Diese Hersteller wies die BaFin darauf hin, dass sie die Basisinformationsblätter in einem öffentlich zugänglichen Bereich ihrer Internetseite bereitzustellen haben.

Im Verlauf der Marktuntersuchung überprüfte die BaFin zudem stichprobenartig Basisinformationsblätter verschiedener PRIIP-Hersteller. Dabei konstatierte die BaFin bestimmte Defizite, welche die PRIIP-Hersteller im Anschluss behoben. Zum Beispiel hatten sie in den Basisinformationsblättern obligatorische Warnhinweise nicht hervorgehoben oder auf Dokumente hingewiesen, die für Kleinanleger ohne weitergehende Hilfe auf der Internetseite des PRIIP-Herstellers überhaupt nicht oder nur schwer auffindbar waren.

Fußnoten:

  1. 1 Verordnung (EU) Nr. 1286/2014, ABl. EU L 352/1.
  2. 2 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2017/653, ABl. L 100/1.
  3. 3 Questions and Answers (Q&A) on the PRIIPs Key Information Document (KID) vom 19.7.2018, Dok.-Nr. JC 2017 49.
  4. 4 Vgl. hierzu Marktuntersuchung zu Basisinformationsblättern nach der PRIIPs-Verordnung (oben).
  5. 5 Leitlinie Nr. 5 der Mitteilung der Kommission vom 7.7.2017, ABl. EU C 218/11.
  6. 6 Schreiben vom 19.7.2018, Dok.-Nr. JC 2018 21.
  7. 7 Redaktionsschluss 31. März 2019.
  8. 8 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2017/653, ABl. L 100/1.
  9. 9 Vgl. BaFinJournal November 2018, Seite 19.
  10. 10 Unter OGAW-Fonds sind Fonds zu verstehen, welche die Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmter Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) erfüllen.

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