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Ausgewählte Sachverhalte

Beitrag aus dem Jahresbericht 2017 der BaFin

Vorsätzlicher Verstoß gegen die Ad-hoc-Publizitätspflicht

Die BaFin verhängte eine Geldbuße in Höhe von 92.000 Euro gegen ein TecDAX-Unternehmen. Dieses hatte eine Insiderinformation vorsätzlich nicht rechtzeitig veröffentlicht. Zwar stufte der Vorstand die grundsätzliche Einigung mit dem Vertragspartner am Vorabend der Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung als Insiderinformation ein, veröffentlichte diese jedoch nicht unverzüglich, sondern erst am Morgen des darauffolgenden Tages.

Verstöße gegen die Transaktionsmeldepflichten

Gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen setzte die BaFin eine Geldbuße in Höhe von 25.000 Euro fest. Das Unternehmen hatte es über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten leichtfertig unterlassen, nach § 9 Absatz 1 WpHG ca. 70.000 Geschäfte in Finanzinstrumenten an der Börse an die BaFin zu melden. In diesem Zeitraum unterblieben die Meldungen, da die Systemanbindung an die Börse technisch umgestellt wurde. Das Unternehmen hat die Geschäfte erst nach einem Hinweis der BaFin nachgemeldet. Es hatte nach seiner Systemumstellung nicht geprüft, ob weiterhin Meldungen nach § 9 Absatz 1 WpHG an die BaFin abgegeben werden.

Verstöße gegen die Stimmrechtsmitteilungspflicht

Wegen einer fahrlässigen Aufsichtspflichtverletzung in Zusammenhang mit sechs Verstößen gegen die Stimmrechtsmitteilungspflicht verhängte die BaFin eine Geldbuße in Höhe von 100.000 Euro. Die betroffene Gesellschaft hatte nicht durch geeignete Aufsichtsmaßnahmen, wie ein Vier-Augen-Prinzip und hinreichende interne Kontrollen, sichergestellt, dass Stimmrechtsmitteilungen rechtzeitig und inhaltlich korrekt gegenüber den Emittenten und der BaFin abgegeben wurden.

Verstoß gegen das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

Weil eine natürliche Person nicht rechtzeitig veröffentlichte, dass sie die Kontrolle an einer Zielgesellschaft erlangt hatte, verhängte die BaFin ein Bußgeld in Höhe von 17.000 Euro. Die Bieterin kontrollierte bereits seit mehr als einem halben Jahr die Zielgesellschaft, bevor sie nach Hinweis der BaFin die entsprechende Veröffentlichung über die Kontrollerlangung vornahm.

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