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Thema Bilanzkontrolle Bilanzkontrolle

Beitrag aus dem Jahresbericht 2017 der BaFin

Überwachung von Unternehmensabschlüssen

2017 unterlagen erneut weniger Unternehmen dem zweistufigen Enforcement durch die BaFin und die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR, siehe Infokasten „ESMA-Peer-Review“).1 Zum 1. Juli 2017 waren es 561 Unternehmen (Vorjahr: 615) aus acht Ländern (Vorjahr: neun).

Tabelle 26 Abgeschlossene Enforcementverfahren

Abgeschlossene Enforcementverfahren

Die Tabelle zeigt die abgeschlossenen Enforcementverfahren der BaFin . BaFin Abgeschlossene Enforcementverfahren

2017 schloss die DPR insgesamt 99 Prüfungen ab (Vorjahr: 96), von denen 91 Stichprobenprüfungen waren. Die BaFin selbst führte 18 Bilanzkontrollverfahren durch (Vorjahr: 16) und ordnete in 15 Verfahren an, Fehler zu veröffentlichen. In 13 der 18 Verfahren hatte die DPR zuvor den Fehler einvernehmlich mit dem Unternehmen festgestellt (siehe Tabelle „Abgeschlossene Enforcementverfahren“). Den übrigen fünf Fällen lagen Fehlerfeststellungsverfahren der BaFin zugrunde. In zwei dieser Fälle hatte das Unternehmen die Fehlerfeststellung der DPR nicht akzeptiert, bei drei Verfahren kooperierte das Unternehmen nicht mit der DPR. Insgesamt endeten zwei der fünf Fälle mit einer Fehlerfeststellung. Bei diesen zwei Verfahren ordnete die Aufsicht deren Bekanntmachung an. Sie betrafen verschiedene Sachverhalte der Rechnungslegung, beispielsweise das Ergebnis je Aktie, den Eigenkapitalausweis oder latente Steuern. Ende 2017 waren noch acht Verfahren bei der BaFin anhängig.

ESMA-Peer-Review

Beim zweistufigen deutschen Bilanzkontrollverfahren wurden im Rahmen eines Peer Reviews der ESMA im Jahr 2017 keine Verstöße gegen die „ESMA-Leitlinien zur Überwachung von Finanzinformationen (Enforcement)“ festgestellt.2 Die ESMA hatte die Leitlinien 2014 veröffentlicht, um die Qualität der nationalen Enforcement-Systeme sicherzustellen. Bei dem Peer Review verschaffte sie sich einen Überblick über die Ressourcen, die den nationalen Behörden zur Verfügung stehen (Leitlinie 2). Sie begutachtete zudem die Methoden, mit denen die zu prüfenden Unternehmen ausgewählt werden (Leitlinie 5). Schließlich verifizierte sie auch, wie wirksam die einzelnen Enforcement-Systeme tatsächlich sind (Leitlinie 6). Alle ESMA-Mitglieder wurden über einen Fragebogen in den Peer Review einbezogen. Ergänzend fanden in einigen Ländern Vor-Ort-Prüfungen statt, so auch in Deutschland. Bei den Leitlinien selbst sah die europäische Aufsicht inhaltliche Verbesserungsmöglichkeiten. Damit wird sich eine neu eingerichtete temporäre Arbeitsgruppe beschäftigen.

Veröffentlichung von Finanzberichten

Die BaFin führte 2017 rund 930 Prüfungen durch, um festzustellen, ob Emittenten ihre Jahres- und Halbjahresfinanzberichte rechtzeitig online veröffentlicht hatten (Vorjahr: 940). In 16 Fällen – und damit deutlich seltener als im Vorjahr (27) – fand sie Hinweise für Verstöße und verfolgte diese bußgeldrechtlich weiter.3 Der Rückgang ist im Wesentlichen auf zwei Ursachen zurückzuführen: Ein Teil der in 2016 auffälligen Emittenten ist ihren Pflichten 2017 nachgekommen und ein weiterer Teil hat keine Wertpapiere mehr am organisierten Markt zugelassen.

Wie im Vorjahr überwachte die BaFin schwerpunktmäßig weiter die Abgabe von Hinweisbekanntmachungen. Diese informieren darüber, wann und wo die Finanzberichte im Internet veröffentlicht werden. In 31 Fällen haben Emittenten mit Sitz in Deutschland keine Hinweisbekanntmachungen zu Finanzberichten veröffentlicht, was die BaFin in Ordnungswidrigkeitsverfahren aufgriff.4 Dies betraf in 29 Verfahren die Hinweisbekanntmachungen zu Jahresfinanzberichten (Vorjahr: 34), in zwei Fällen die zu Halbjahresfinanzberichten. In allen 29 Fällen hatten die Emittenten es nicht nur versäumt, die Hinweisbekanntmachungen zu veröffentlichen, sondern haben auch die Jahresberichterstattung selbst nicht veröffentlicht. Die Überwachung der Veröffentlichung der Jahresberichterstattung übernimmt bei Emittenten mit Sitz in Deutschland das Bundesamt für Justiz.

Die BaFin prüfte auch wieder, ob die veröffentlichten Halbjahresfinanzberichte die gesetzlich geforderten Mindestbestandteile enthielten. In 13 Fällen stellte sie etwa fest, dass die Entsprechenserklärungen („Bilanzeid“) fehlten. In einem weiteren Fall war der Anhang zum Zwischenabschluss nicht enthalten. Die BaFin verfolgte diese 14 Verfahren bußgeldrechtlich weiter.

Um die Pflichten zur Finanzberichterstattung durchzusetzen, eröffnete die BaFin acht Verwaltungsverfahren (Vorjahr: 13). Aus den Vorjahren waren noch 14 Verfahren offen, fünf Verfahren schloss die Aufsicht 2017 ab. Die offenen Verfahren befinden sich größtenteils in der Vollstreckung. Die BaFin drohte in acht Fällen Zwangsgelder an, in neun Fällen setzte sie diese in Höhe von bis zu 402.500 Euro fest und leitete Vollstreckungsmaßnahmen ein.

Durch das Gesetz zur Umsetzung der europäischen Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie ergaben sich auch Änderungen bei der Überwachung der Veröffentlichung von Finanzberichten nach §§ 37v ff. WpHG a.F. (§§ 114 ff. WpHG n.F.).

Die BaFin erhielt ein neues Aufsichtsinstrument nach § 40c WpHG a.F. (§ 124 WpHG n.F.): So muss sie nun Entscheidungen der Behörde über Maßnahmen und Sanktionen zu Verstößen gegen die oben genannten Finanzberichterstattungspflichten auf ihrer Internetseite unverzüglich bekannt machen. Auch die dazugehörigen Hinweise hat die BaFin zu veröffentlichen. Zu den Hinweisen gehören Informationen über die Bestandskraft von Maßnahmen, über das Einlegen von Rechtsbehelfen gegen die von der BaFin getroffenen Maßnahmen sowie über das Ergebnis dieser Rechtsbehelfsverfahren.5

Im Jahr 2017 veröffentlichte die BaFin zu elf Unternehmen (Vorjahr: sieben) die von ihr getroffenen Maßnahmen und die dazugehörigen Hinweise. Diese Veröffentlichungen machen das Verwaltungshandeln deutlich transparenter.

Fußnoten:

  1. 1 Vgl. Jahresbericht 2016, Seite 191 ff.
  2. 2 Pressemitteilung der ESMA vom 18 Juli 2017.
  3. 3 Vgl. hierzu auch Bußgelder.
  4. 4 Vgl. hierzu auch Sanktionen.
  5. 5 Vgl. Bußgelder und Sanktionen.

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