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Thema Prospekte Prospektpflicht

Beitrag aus dem Jahresbericht 2017 der BaFin

2017 wurden rund 150 Marktaufsichtsverfahren wegen möglicher Verstöße gegen das Vermögensanlagen- bzw. Wertpapierprospektgesetz geführt (Vorjahr: 119). Dabei ging die Aufsicht einerseits Hinweisen nach, kontrollierte andererseits aber auch von sich aus Angebote und deren Werbung. Bei über 80 Prozent dieser rund 150 Verfahren wurde überprüft, ob Vermögensanlagen oder Wertpapiere unter Verletzung der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospektes öffentlich angeboten werden. 92 Verfahren hat die BaFin 2017 abgeschlossen. Soweit Verstöße festgestellt wurden, erfolgte bei noch laufenden Angeboten eine Untersagung oder eine Veröffentlichung des Missstandes. 23 der abgeschlossenen Verfahren betrafen den Verdacht eines öffentlichen Angebots von Aktien, bei 17 Fällen ging es um das öffentliche Angebot von Anleihen, bei 15 Verfahren um Direktinvestments, also sonstige Vermögensanlagen.

Deutlich seltener als noch im Vorjahr stellte die BaFin Verstöße gegen die Prospektpflicht bei den Anbietern von Nachrangdarlehen fest (17, Vorjahr: 49). Dieser Rückgang ist damit zu erklären, dass die Aufsicht die betroffenen Anbieter und Emittenten regelmäßig über Verstöße aufklärt und Verstöße verfolgt.

Auch die Zahl der Verfahren wegen Verdachts des öffentlichen Angebots von Anteilen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nr. 1 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG), wie zum Beispiel Unternehmensbeteiligungen an Personenhandelsgesellschaften (insbesondere OHG und KG) oder GmbH-Anteilen, ist leicht zurückgegangen.

Die Werbeverstöße stellten im Berichtsjahr 20 Prozent der Verfahren der Marktüberwachung dar. Sämtliche Verfahren wegen Werbeverstößen wurden abgeschlossen. Die meisten Fälle, insgesamt 17, betrafen Verstöße gegen die Hinweispflichten aus § 12 Absatz 2 VermAnlG. Dabei ging es weniger darum, dass der Warnhinweis fehlte. Zum großen Teil hat die Aufsicht bemängelt, dass er nicht deutlich hervorgehoben war. In acht Verfahren wurde das Fehlen des Warnhinweises im Hinblick auf versprochene Rendite in Werbung für öffentlich angebotene Vermögensanlagen gerügt (§ 12 Absatz 3 VermAnlG). Der von § 12 Absatz 1 VermAnlG in Werbung für öffentlich angebotene Vermögensanlagen aufzunehmende Hinweis auf den Verkaufsprospekt und dessen Veröffentlichung wurde in sieben Fällen erst durch Handeln der Einheit Marktüberwachung aufgenommen. Insgesamt dreimal wurde ein nach § 12 Absatz 4 VermAnlG unzulässige Bezugnahme auf die BaFin in Werbung für öffentlich angebotene Vermögensanlagen beanstandet. Lediglich ein Fall betraf einen Werbeverstoß nach dem Wertpapierprospektgesetz.

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