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Aufsicht über Finanzmarktinfrastrukturen

Beitrag aus dem Jahresbericht 2017 der BaFin

Zentrale Gegenparteien

Die Eurex Clearing AG (ECAG) beantragte im Januar 2017 bei der BaFin, ihre ursprüngliche Zulassung nach der europäischen Marktinfrastrukturverordnung (EMIR)1 um das Clearing von außerbörslich gehandelten Fremdwährungsprodukten (OTC FX) zu erweitern. Da es sich dabei um eine neue Produktkategorie handelt, musste die ECAG das Risikomanagement für die zu clearenden Produkte anpassen und erweitern. Die BaFin prüfte den Antrag gemeinsam mit der Deutschen Bundesbank, stimmte sich darüber im ECAG-EMIR-Aufsichtskollegium ab und erlaubte die Erweiterung im November 2017.

ESMA-Stresstest für CCPs

CCPs in Europa sind gegen Marktverwerfungen gut aufgestellt. Das hat der zweite EU-weite Stresstest der ESMA ergeben, dessen Ergebnisse am 2. Februar 2018 veröffentlicht worden sind. Ziel war es, zu prüfen, ob die europäischen CCPs ausreichend vorfinanzierte Sicherheiten und Liquidität vorhalten, um auch bei extremen Marktbewegungen den Ausfall der zwei EU-weit wichtigsten Clearing-Mitglieder bei gleichzeitigen Preisschocks aufzufangen. Die ESMA kam zu dem Schluss, dass die CCPs dazu in der Lage wären. Ansteckungseffekte auf die nicht ausgefallenen Clearingmitglieder, die über Ausfallfonds und Nachschusspflichten an den Verlusten beteiligt werden, konnte sie nicht feststellen. Zudem ergab der Test, dass die europäischen CCPs über ausreichend Ressourcen verfügten, um den Liquiditätsbedarf bei einem Ausfall der zwei wichtigsten Clearing-Mitglieder bzw. Liquiditätsgeber zu decken.

Hintergrund des Stresstests ist die EMIR, nach der die ESMA jährlich einen solchen Stresstest durchzuführen hat. Geprüft wurden insgesamt 16 europäische CCPs, darunter zwei deutsche.

EU-Zulassungsverfahren für CSDs

Die Zulassung der europäischen Zentralverwahrer (Central Securities Depositories – CSDs) wird sich bis in die zweite Jahreshälfte 2018 oder sogar bis ins Jahr 2019 verzögern. Hintergrund: Fast alle Zulassungsanträge waren unvollständig. Die europäischen CSDs mussten bis Ende September 2017 ihre Antragsunterlagen für die – nach der Central Securities Depositories Regulation (CSDR)2 erforderlichen – Neuzulassungen ihrer CSD-Kerndienstleistungen und der bankartigen Nebendienstleistungen bei den zuständigen Aufsichtsbehörden einreichen. Die jeweiligen zuständigen Aufsichtsbehörden – darunter die BaFin – müssen, sobald die Unterlagen vollständig sind, in Abstimmung mit den Zentralbanken und ggf. weiteren einzubeziehenden Aufsichtsbehörden, innerhalb von sechs Monaten über die Anträge entscheiden.

Fußnoten:

  1. 1 Zur EMIR vgl. auch EMIR-Diskussion über Änderung.
  2. 2 ABl. L 257 v. 28. August 2014, S. 1 ff.

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