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Stand:geändert am 27.04.2020 | Thema Informationspflichten für Emittenten Ad-hoc-Publizität und Directors’ Dealings

Beitrag aus dem Jahresbericht 2017 der BaFin

Ad-hoc-Publizität

Im Berichtsjahr veröffentlichten Emittenten insgesamt 2.197 Ad-hoc-Mitteilungen (Vorjahr: 1.755, siehe Grafik „Ad-hoc-Meldungen und Befreiungen“). Damit setzte sich der deutliche Anstieg fort, der sich bereits im zweiten Halbjahr 2016 – bedingt durch das Wirksamwerden der Marktmissbrauchsverordnung (Market Abuse RegulationMAR) – abgezeichnet hatte. So waren 2017 rund 1.350 Emittenten ad-hoch-pflichtig, davon rund 530 Emittenten von Wertpapieren, die im Freiverkehr bzw. in nationalen multilateralen Handelssystemen (Multilateral Trading Facility - MTF) gelistet sind. Freiverkehrsemittenten bzw. solche, die in nationalen multilateralen Handelssystemen gelistet sind, unterliegen der Veröffentlichungspflicht allerdings nur dann, wenn sie dem Listing zugestimmt oder dieses genehmigt haben. Gleiches gilt seit dem 3. Januar 2018 für Emittenten, deren Wertpapiere mit Zustimmung oder Genehmigung an einem organisierten Handelssystem (Organised Trading Facility – OTF) gelistet sind. Mit der steigenden Zahl von Ad-hoc-Meldungen hat sich auch die Zahl der Mitteilungen über einen Aufschub der Veröffentlichung weiter erhöht (484, Vorjahr: 403). Mit einem Aufschubbeschluss kann ein Emittent gemäß Artikel 17 Absatz 4 MAR vorübergehend die Offenlegung einer Insiderinformation aufschieben.

Grafik 11 Ad-hoc-Meldungen und Befreiungen

Ad-hoc-Meldungen und Befreiungen

Ad-hoc-Meldungen und Befreiungen BaFin Ad-hoc-Meldungen und Befreiungen

Schwerpunkt der BaFin

Im Fokus der Aufsicht stand auch 2017 die Umsetzung der MAR und der begleitenden Rechtsvorschriften. Anfragen gab es etwa zur Sprache, in der MTF-Emittenten veröffentlichen können, aber auch weiterhin dazu, welche Behörde im Einzelfall aufsichtspflichtig ist. Ein wichtiges Thema war darüber hinaus die Bewertung von Zwischenschritten in einem gestreckten Sachverhalt, etwa im Zusammenhang mit Mergers and Acquisitions. Auch diese Zwischenschritte, und nicht nur das Endergebnis selbst, können bereits Insiderinformationen und damit zu veröffentlichen sein.

In zwei Workshops informierte die BaFin über die Veröffentlichung von Insiderinformationen und den Umgang damit. Zur Vorbereitung auf die seit dem 3. Januar 2018 bestehende Ad-hoc-Pflicht auch für Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate – das Wirksamwerden dieser Vorschriften der MAR war um ein Jahr verschoben worden – veröffentlichte sie auf ihrer Internetseite www.bafin.de verschiedene Fragen und Antworten (FAQ). Gemäß Artikel 17 Absatz 2 MAR ist jeder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate verpflichtet, Insiderinformationen in Bezug auf ihm gehörende Emissionszertifikate, die er aufgrund seiner Geschäftstätigkeit hält, bekannt zu geben. Dazu zählt etwa die geplante oder ungeplante Nichtverfügbarkeit einer Anlage. Allerdings besteht diese Verpflichtung nur dann, wenn seine Anlage- oder Luftverkehrsemissionen bestimmte Schwellenwerte überschreiten.

In ihren FAQs erläutert die BaFin etwa, wie diese Mindestschwelle berechnet werden und welche Insiderinformationen veröffentlichungspflichtig sein können. Ein wichtiger Punkt ist zudem das Veröffentlichungsprivileg: Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, die bereits nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 1212/2012 (REMIT) verpflichtet sind, Insiderinformationen zu veröffentlichen – gemeint sind Energiegroßhandelsunternehmen – müssen keine zusätzliche Veröffentlichung der Insiderinformation nach Artikel 17 Absatz 2 MAR vornehmen, sofern es sich im Wesentlichen um die gleiche Information handelt und bei der Veröffentlichung gewährleistet ist, dass die Insiderinformation an die einschlägigen Medien übermittelt wird.

Directors‘ Dealings

Führungskräfte (zum Beispiel Vorstände und Aufsichtsräte) von Emittenten, die an einem geregelten Markt bzw. einem MTF zugelassen sind, sowie Personen, die zu diesen in enger Beziehung stehen, meldeten im Jahr 2017 insgesamt 2.789 Wertpapiergeschäfte (Vorjahr: 2.879, siehe Grafik „Directors‘-Dealings-Meldungen“). Nachdem im Jahr 2016 ein deutlicher Anstieg der Meldungen zu verzeichnen war, blieb die Zahl der Meldungen 2017 auf dem Niveau des Vorjahres.

Grafik 12 Directors‘-Dealings-Meldungen

Directors‘ Dealings-Meldungen

Dieses Balkendiagramm zeigt die Zahl der Directors Dealings Meldungen im Zeitraum von 2013 bis 2017. Im Jahr 2017 gab es insgesamt 2.789 Meldungen.  Im Jahr 2016 gab es 2.879 Meldungen. BaFin Directors‘ Dealings-Meldungen

Die BaFin überprüfte die Meldungen daraufhin, ob die dreitägige Frist, innerhalb der Eigengeschäfte von Führungskräften zu melden und zu veröffentlichen sind, eingehalten wurde (145 Fälle), ob das 30-tägige Handelsverbot vor Veröffentlichung von Finanzkennzahlen beachtet wurde (sieben Fälle) und ob Führungskräfte über ihre Meldepflichten vom Emittenten belehrt wurden (zwei Fälle). Durch die Anwendbarkeit der MAR seit dem 3. Juli 2016 wurde die Meldefrist von fünf auf drei Geschäftstage verkürzt und die Emittenten dazu verpflichtet, ihre Führungskräfte über die gesetzlichen Meldepflichten zu belehren. In drei Fällen verfolgte die BaFin den Sachverhalt bußgeldrechtlich weiter, 28 Fälle stellte sie ein.

Die nach wie vor sehr hohe Zahl teilweise komplexer Auslegungsfragen bündelt die BaFin – sofern diese von allgemeiner Bedeutung waren – in einem fortlaufend aktualisierten Katalog von FAQ, der auf der Internetseite www.bafin.de abrufbar ist. Auf diese Weise will die Aufsicht dafür sorgen, dass die rechtlichen Normen gleichmäßig angewendet werden. Zudem will sie Marktteilnehmern in Anwendungsbeispielen Handlungsanweisungen geben.

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