Thema Marktmanipulation, Insiderüberwachung Marktmissbrauchsanalyse
Beitrag aus dem Jahresbericht 2017 der BaFin
Im Berichtsjahr analysierte die BaFin 811 Vorgänge (Vorjahr: 706) im Hinblick auf Marktmanipulation und Insiderhandel (siehe Grafik „Marktmissbrauchsanalysen“).
Grafik 7 Marktmissbrauchsanalysen
Markmissbrauchsanalysen
In 241 Analysen wurden Anhaltspunkte auf Marktmissbrauch festgestellt. Davon entfielen 181 Sachverhalte (Vorjahr: 103) auf Marktmanipulationen und 60 (Vorjahr: 46) auf Insiderhandel.
Die meisten Analysen gingen erneut auf Verdachtsmeldungen zurück. Bereits im Vorjahr war deren Zahl mit Einführung der neuen Regelungen der Marktmissbrauchsverordnung (Market Abuse Regulation – MAR) für die Meldung auffälliger Aufträge und Geschäfte, deutlich gestiegen. 2017 setzte sich dieser Trend fort. Die BaFin erhielt 2.830 Meldungen (Vorjahr: 1.274) von insgesamt 292 verschiedenen Meldepflichtigen (siehe Grafik „Verdachtsmeldungen“).
Grafik 8 Verdachtsmeldungen
Verdachtsmeldungen
Insbesondere aufgrund zahlreicher Hinweise auf handelsgestützte Marktmanipulation (vor allem Insich- und abgesprochene Geschäfte) ging es bei 2.467 Meldungen um eine mutmaßliche Marktmanipulation, bei 344 Meldungen um einen Verdacht auf Insiderhandel. 17 Mal wurde ein möglicher Verstoß sowohl gegen das Insiderhandels- als auch gegen das Marktmanipulationsverbot gemeldet. 58 Prozent und damit die überwiegende Mehrheit der Meldungen betrafen möglichen Marktmissbrauch in Aktien, 20 Prozent Optionsscheine und Zertifikaten und 14 Prozent Anleihen. Insgesamt waren 1.786 unterschiedliche Finanzinstrumente (Vorjahr: 765) betroffen.
Darüber hinaus veröffentlichte die BaFin erneut sieben Verbraucherhinweise auf ihrer Webseite, um private Marktteilnehmer vor Marktmanipulationen in Form von konzertierten Manipulationsversuchen – etwa durch Anrufe oder Spam-E-Mails – zu warnen.
Marktmanipulationsanalysen
149 der insgesamt 181 positiven Marktmanipulationsanalysen beschäftigten sich mit vorgetäuschten Aktivitäten wie etwa Insichgeschäften und abgesprochenen Geschäften (Vorjahr: 81, siehe Grafik „Inhalte der positiven Marktmanipulationsanalysen“). In 24 Fällen gab es Anhaltspunkte für informationsgestützte Marktmanipulationen wie unwahre, irreführende oder verschwiegene Angaben sowie Manipulationen in Form des Scalpings (Vorjahr: 15). Fast alle übrigen Fälle bezogen sich auf Manipulationen von Orderlagen oder Referenzpreisen.
Differenziert nach Börsensegmenten fanden 69 Prozent der mutmaßlichen Marktmanipulationen im Freiverkehr statt. Damit blieb deren Anteil gegenüber dem Vorjahr (68 Prozent) fast unverändert. Der Anteil der Analysen im regulierten Markt betrug 31 Prozent (Vorjahr: 32 Prozent).
Grafik 9 Inhalte der positiven Marktmanipulationsanalysen
Inhalte der positiven Marktmanipulationsanalysen
Insideranalysen
Der Schwerpunkt der positiven Insideranalysen betraf mit 20 Fällen Periodenergebnisse (Vorjahr: 17, siehe Grafik „Inhalte der positiven Insideranalysen“). Ebenfalls zu nennen sind 13 Fälle im Zusammenhang mit Übernahmen und Fusionen (Vorjahr: zehn). Wie bereits in den vergangenen Jahren fand mutmaßlicher Insiderhandel überwiegend im regulierten Markt statt (72 Prozent, Vorjahr: 80 Prozent). Die restlichen Fälle betrafen den Freiverkehr (28 Prozent, Vorjahr: 20 Prozent).
Grafik 10 Inhalte der positiven Insideranalysen
Inhalte der positiven Insideranalysen
Empfehlungen und Finanzanalysen
Ende 2017 standen 392 Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, die ihren Kunden eigene oder von Dritten ausgearbeitete Empfehlungen im Sinne von Artikel 20 Marktmissbrauchsverordnung zur Verfügung stellen, unter Aufsicht der BaFin (Vorjahr: 431). Daneben waren 236 institutsunabhängige, natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen als Ersteller oder Weitergeber von Empfehlungen bei der BaFin angezeigt (Vorjahr: 213).
Neben der seit Mitte 2016 geltenden Marktmissbrauchsverordnung müssen die Ersteller und Weitergeber von Researchmaterial seit dem 3. Januar 2018 auch die Delegierte Verordnung zu MiFID II beachten, die bestimmte Organisationspflichten regelt.1 Während in der Delegierten Verordnung zu MiFID II weiterhin der Begriff der „Finanzanalyse“ verwendet wird, wird in der Marktmissbrauchsverordnung von „Anlageempfehlungen“ gesprochen. Trotz unterschiedlicher Bezeichnung ist in beiden Fällen das Gleiche gemeint. Die abweichenden Bezeichnungen haben im Berichtsjahr zu diversen Anfragen geführt. So richten sich Anlageempfehlungen im Sinne der Marktmissbrauchsverordnung wie auch Finanzanalysen im Sinne der Delegierten Verordnung zu MiFID II an einen größeren Empfängerkreis, sie können deshalb die individuellen Ziele und die Risikoneigung eines einzelnen Anlegers nicht berücksichtigen. Aus diesem Grund dürfen sie nicht mit den persönlichen Empfehlungen verwechselt werden, die Anlageberater im Rahmen der individuellen Anlageberatung geben.
Fußnoten:
- 1 Vgl. § 80 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 WpHG i. V. m. Artikel 37 Del. VO (EU) 2017/565.