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WpHG-Bußgeldleitlinien II der BaFin

Beitrag aus dem Jahresbericht 2017 der BaFin

Die BaFin hat ihre Bußgeldleitlinien aus dem Jahr 2013 an die Vorgaben der Transparenzrichtlinie II1 und der Market Abuse Regulation (MAR)2 angepasst und die Novelle im Februar 2017 veröffentlicht.3 Die Höhe der Geldbuße bemisst die BaFin anhand eines zweistufigen Systems.

Stufe 1 – Bestimmung des einschlägigen Bußgeldrahmens

Ist eine juristische Person betroffen, ermittelt die BaFin zunächst, welcher Bußgeldrahmen einschlägig ist. Geldbußen können auf der Grundlage eines betragsmäßigen Höchstbetrags oder eines umsatz- oder mehrerlösbezogenen Höchstbetrags festgesetzt werden. Der zuletzt genannte ist bei natürlichen Personen nicht anwendbar.

Stufe 2 - Bußgeldzumessung

Die weitere Zumessung, die sich primär an tat- und täterbezogenen Umständen orientiert, erfolgt auf der zweiten Stufe. Zunächst bestimmt die BaFin in Schritt 1 dafür den Grundbetrag der Geldbuße anhand der Marktkapitalisierung des Emittenten und der Bewertung der Tatumstände. Die Leitlinien definieren sechs größenabhängige Emittentengruppen; diese reichen von Emittenten mit einer Marktkapitalisierung von bis zu zehn Millionen Euro bis zu solchen mit einer Marktkapitalisierung von über 20 Milliarden Euro. Die Tatumstände werden in die Kategorien „leicht“, „mittel“, „schwer“, „sehr schwer“ und „außerordentlich schwer“ eingestuft. Insbesondere die letzten beiden Kategorien dienen dazu, auch atypische Fälle, die einen erhöhten Unrechtsgehalt aufweisen, zu erfassen. Dies ermöglicht, falls notwendig, eine Annäherung an den jeweils anwendbaren Höchstbetrag im Interesse einer spürbaren Sanktionierung.

Anschließend passt die BaFin in Schritt 2 den Grundbetrag an, sofern mildernde oder verschärfende Anpassungskriterien vorliegen. So kann sich beispielsweise ein Geständnis mildernd auswirken, ein vorheriger bußgeldbewehrter Verstoß gegen das Kapitalmarktrecht jedoch verschärfend.

Zuletzt berücksichtigt die BaFin in Schritt 3 die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen. Dieser Anpassungsschritt gewinnt infolge der deutlich erhöhten Bußgeldhöchstbeträge zunehmend an Bedeutung. Eine Reduzierung der Höhe der Geldbuße durch ein Settlement ist auch im Anwendungsbereich der WpHG-Bußgeldleitlinien II weiterhin möglich.

Fußnoten:

  1. 1 RL 2013/50/EU, ABl. EU L 294/13.
  2. 2 Verordnung EU Nr. 596/2014, ABl. EU L 173/1.
  3. 3 Vgl. Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen im Bereich des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG). Zu Bußgeldern vgl. Bußgeldverfahren und Sanktionen.

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