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Umsetzung der SFTR-Verordnung

Beitrag aus dem Jahresbericht 2017 der BaFin

Die EU-Verordnung über Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und deren Weiterverwendung1 (SFT-Verordnung) ist am 12. Januar 2016 in Kraft getreten. Wesentlicher Inhalt dieser Verordnung sind Regelungen zur Verbesserung der Transparenz und der Kontrolle von Wertpapierfinanzierungsgeschäften wie Wertpapierdarlehens- oder Wertpapierpensionsgeschäften und vergleichbaren Finanzierungsstrukturen, die sowohl im Bankensektor als auch im sogenannten Schattenbankensektor weit verbreitet sind.

Zweites FiMaNoG

Mit dem Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG) vom 23. Juni 20172 hat der Gesetzgeber die BaFin als zuständige Behörde im Sinne der SFT-Verordnung benannt. Das 2. FiMaNoG enthält spezifische Ausführungsbestimmungen und Vorgaben zu Bußgeldtatbeständen, damit die BaFin in der Lage ist, alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um zu überwachen, ob die Regelungen der SFT-Verordnung und die auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und technischen Regulierungsstandards der Europäischen Kommission eingehalten werden.

Im Rahmen des 2. FiMaNoGs wurden auch jene Regelungen aus der SFT-Verordnung in das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) aufgenommen, die die Verwaltungsgesellschaften und Investmentvermögen im Sinne des KAGBs betreffen. So wurden insbesondere die Transparenzpflichten gegenüber den Anlegern sowie die Regelungen zu Meldepflichten und Sicherheitsvorkehrungen in das KAGB übertragen. Die Regelungen der SFT-Verordnung zu verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen wurden zentral im WpHG geregelt, und das KAGB verweist diesbezüglich auf das WpHG, soweit die Regelung des Artikels 28 der SFT-Verordnung keine Anwendung findet. Artikel 28 der SFT-Verordnung erklärt bei Verstößen gegen die Transparenzvorschriften der Artikel 13 und 14 der SFT-Verordnung die gemäß der Richtlinie über Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)3 und der Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM)4 festgelegten Sanktionen und andere Maßnahmen für anwendbar.

Meldepflicht

Ferner enthält die SFT-Verordnung in Artikel 4 eine Meldepflicht für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte. Die zur Abgabe einer Meldung verpflichteten Unternehmen müssen die Meldung jedoch nicht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde abgeben, sondern bei einem zugelassenen Transaktionsregister. Auch wenn die SFT-Verordnung bereits am 12. Januar 2016 in Kraft getreten ist, tritt die Meldepflicht erst gestaffelt zu späteren Zeitpunkten in Kraft. Die in Artikel 33 der SFT-Verordnung beschriebenen Umsetzungsfristen beginnen dabei erst zu laufen, sobald die dort genannten Rechtsakte erlassen worden sind.

Die Meldepflicht in Artikel 4 SFT-Verordnung setzt zunächst voraus, dass zumindest einer der Kontrahenten des Geschäfts als Gegenpartei einzustufen ist. Das ist dann der Fall, wenn es sich bei dem handelnden Unternehmen um eine finanzielle oder nichtfinanzielle Gegenpartei handelt. Finanzielle Gegenparteien sind in dem abschließenden Katalog des Artikels 3 Nr. 3 SFT-Verordnung genannt. Für eine nichtfinanzielle Gegenpartei5 ist lediglich Voraussetzung, dass es sich um ein Unternehmen mit Sitz in der EU handelt oder um eines, das über eine innereuropäische Zweigniederlassung tätig wird. Von der Meldepflicht des Artikel 4 SFT-Verordnung erfasst werden sämtliche Abschlüsse von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, also von Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenleihgeschäften, Kauf-/Rückkauf- oder Verkauf-/Rückkaufgeschäften und Lombardgeschäften. Darüber hinaus sind nicht nur die Abschlüsse solcher Geschäfte zu melden, sondern auch jede Änderung oder Beendigung – und zwar von beiden Parteien und spätestens am darauffolgenden Arbeitstag.

Allerdings wird in Artikel 4 SFT-Verordnung nur der Mindestinhalt beschrieben, den die abzugebenden Meldungen enthalten müssen. Details, auch zur Ausgestaltung der jeweiligen Meldefelder, enthält diese Vorschrift nicht. Aus diesem Grund sieht Artikel 4 Absatz 9 und 10 der SFT-Verordnung vor, dass die ESMA in Abstimmung mit dem Europäischen System für Zentralbanken (ESZB) technische Regulierungsstandards entwirft, in denen die weiteren Einzelheiten zu Inhalt und technischem Format dieser Meldungen beschrieben sind. Die Entwürfe dieser Regulierungsstandards legte die ESMA der Europäischen Kommission am 31. März 2017 vor. Sie enthalten Ausführungen zu Meldestandards und zur Meldelogik sowie die wichtigsten Aspekte der Struktur einer Meldung.

Fußnoten:

  1. 1 Verordnung (EU) 2015/2365 vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Transparency of Securities Financing Transactions Regulation, SFT-Verordnung), ABl. L 337/1.
  2. 2 Zweites Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften aufgrund europäischer Rechtsakte, BGBl. I S. 1693.
  3. 3 Richtlinie zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), RL 2009/65/EG, ABl. L 302/32.
  4. 4 Alternative Investment Fund Managers, RL 2011/61/EU, ABl. EU L 174/1.
  5. 5 Vgl. Artikel 3 Nr. 4 SFT-Verordnung.

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