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Sanierungs- und Abwicklungsregime für CCPs

Beitrag aus dem Jahresbericht 2017 der BaFin

Der von der EU-Kommission Ende 2016 veröffentlichte Verordnungsentwurf für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien umfasst die Verpflichtung von CCPs, Sanierungspläne zu erstellen, die deren besondere Geschäftsmodelle berücksichtigen (siehe Infokasten „CCPs als Risiko“).1

CCPs als Risiko

Die europäischen Marktinfrastrukturverordnung EMIR hat die Finanzmärkte deutlich robuster gemacht: Das Clearing von OTC-Derivaten erfolgt nun nicht mehr unter den Banken, was die Ansteckungseffekte bei Ausfall einer Bank verringert. Auf der anderen Seite ist aber die Abhängigkeit der Finanzmarktteilnehmer von CCPs stark gewachsen. Fällt ein CCP aus, kann daher die Finanzmarktstabilität Schaden nehmen. Um dieses Risiko einzudämmen, braucht man ein Sanierungs- und Abwicklungsregime, das zumindest sicherstellt, dass die für den Finanzmarkt kritischen Funktionen von CCPs aufrechterhalten werden. Das Sanierungs- und Abwicklungsregime der Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie (Bank Recovery and Resolution DirectiveBRRD) – in Deutschland insbesondere umgesetzt durch das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) – ist nur anwendbar auf CCPs, die zugleich CRR-Kreditinstitute sind.2 Zudem ist das SAG für Banken konzipiert und daher nicht geeignet, den besonderen Risiken aus dem Geschäftsmodell der CCPs zu begegnen. Insbesondere sind die im SAG aufgeführten Abwicklungsmaßnahmen, etwa die Herabschreibung von Verbindlichkeiten gegen Ausgabe von Unternehmensanteilen (Bail-in), für CCPs nicht hinreichend wirksam. Angesichts dessen hat die EU-Kommission Regeln für die Sanierung und Abwicklung von CCPs erarbeitet.

Der Entwurf umfasst darüber hinaus Regelungen für den Fall, dass eine Sanierung scheitert oder wegen einer Gefahr für die Finanzstabilität nicht durchführbar ist. Hierfür gibt der Entwurf vor, wie offene Positionen glattgestellt und ungedeckte Verluste im Wege der Abwicklung ausgeglichen werden können. Ungedeckte Verluste können entstehen, wenn Clearing-Mitglieder, in der Regel Banken (Default Losses), ausfallen. Sie können aber auch durch den operativen Betrieb der CCPs selbst entstehen, etwa bei IT-Störungen oder Fehlern bei der Verwaltung der Sicherheiten, welche die Clearing-Mitglieder leisten müssen (Non-Default Losses). Nach der EMIR und den weitergehenden Sanierungsmaßnahmen der CCP-Regelwerke werden zumindest bei Default Losses zunächst die Clearing-Mitglieder zur Deckung der Verluste herangezogen. Zahlreiche Regelungen sind unter den Mitgliedstaaten trotz laufender Verhandlungen noch streitig. Aktuell liegt ein Kompromissvorschlag der estnischen Ratspräsidentschaft zum gesamten Verordnungstext vor. Die Verhandlungen in der Ratsarbeitsgruppe werden 2018 fortgesetzt. Der finale Berichtsentwurf des Europäischen Parlaments wurde am 31. Januar 2018 veröffentlicht.

Fußnoten:

  1. 1 Zu CCPs vgl. auch Aufsicht über Finanzmarktinfrastrukturen.
  2. 2 Kreditinstitute, welche die Kriterien in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 der Eigenmittelverordnung CRR erfüllen.

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