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Aufsichtliche Offenlegung

Beitrag aus dem Jahresbericht 2017 der BaFin

Zu den Zielen von Solvency II gehört es, für mehr Transparenz im Versicherungssektor zu sorgen. Deshalb sind Unternehmen und Aufsicht verpflichtet, umfassende Informationen für die Öffentlichkeit bereitzustellen. Die Aufsichtsbehörden müssen beispielsweise die Rechtsgrundlagen zu Solvency II offenlegen, über ihre Ziele und ihr Aufsichtshandeln berichten und aggregierte statistische Daten über die Branche veröffentlichen. Die Offenlegungspflichten der BaFin sind in § 318 und § 319 VAG geregelt. Konkretisiert werden diese Regelungen durch die Delegierte Verordnung1 (Artikel 316 und 317 sowie Anlage XXI) sowie durch den technischen Durchführungsstandard über die Meldebögen und die Struktur für die von den Aufsichtsbehörden offenzulegenden Informationen.2

Die BaFin musste die neu geschaffenen Offenlegungspflichten erstmals im Jahr 2017 erfüllen. Zu diesem Zweck hat sie gemeinsam mit den Aufsichtsbehörden der Bundesländer entsprechende Informationen auf ihrer Homepage veröffentlicht.3

Fußnoten:

  1. 1 Delegierte Verordnung (EU) 2015/35, ABl. EU L 12/1.
  2. 2 Durchführungsverordnung (EU) 2015/2451, ABl. EU L 347/1224.
  3. 3 Aggregierte statistische Daten.

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