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Auslegungsentscheidungen

Beitrag aus dem Jahresbericht 2017 der BaFin

Staatenrisiken

Versicherer, die Staatsanleihen oder Darlehen an Staaten im Bestand haben, müssen sich – unabhängig von der Eigenmittelunterlegung – mit den hiermit verbundenen Risiken auseinandersetzen. Das gilt insbesondere mit Blick auf den Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht, bei der eigenen Kreditrisikobewertung und bei der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung. Dies ergibt sich aus dem VAG und wird in den EIOPA-Leitlinien zum Governance-System und zur unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung spezifiziert.

Neue Auslegungsentscheidung

Die BaFin hat bei einem Symposium und einem Workshop mit Branchenvertretern sinnvolle Verfahrensweisen zur Behandlung von Risiken erarbeitet und in einer Auslegungsentscheidung zusammengefasst, die sie am 7. April 2017 veröffentlicht hat.1 An diesen Good-Practice-Ansätzen können sich die Versicherer bei der unternehmensindividuellen Behandlung von Staatenrisiken orientieren. Die aufgezeigten Grundsätze und Prozesse können gegebenenfalls auch auf die Behandlung von Risiken weiterer Anlagekategorien unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten entsprechend übertragen werden.

Derivate

Mit ihrer Auslegungsentscheidung zur „Verwendung von derivativen Finanzinstrumenten im Rahmen des Grundsatzes der unternehmerischen Vorsicht (§ 124 VAG)“2 vom 14. Juli 2017 konkretisiert die BaFin das Prudent Person Principle, den Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht. Die Auslegungsentscheidung enthält unter anderem eine Definition der Begriffe „effiziente Portfolioverwaltung“ sowie „effektiver Risikotransfer“ und zeigt mögliche Methoden zum Nachweis des effektiven Risikotransfers auf.

Versicherungsunternehmen, die in den Anwendungsbereich der Solvency-II-Richtlinie3 fallen, müssen gemäß § 124 Absatz 1 Satz 1 VAG ihre gesamten Vermögenswerte nach dem Prudent Person Principle anlegen. Bei der Nutzung von Derivaten müssen sie das Derivate-Rundschreiben 3/2000 (VA) bzw. das Nachfolgerundschreiben 08/2017 (VA) „Derivative Finanzinstrumente und strukturierte Produkte“4 nicht beachten. Die Verwendung derivativer Finanzinstrumente ist gemäß § 124 Absatz 1 Nr. 5 VAG vielmehr dann zulässig, wenn diese zur Verringerung von Risiken oder zur Erleichterung einer effizienten Portfolioverwaltung beitragen. Arbitragegeschäfte oder Leerverkäufe sind nicht zulässig.

Fußnoten:

  1. 1 Auslegungsentscheidung zur Behandlung von Staatenrisiken unter Solvency II.
  2. 2 Auslegungsentscheidung zur Verwendung von derivativen Finanzinstrumenten im Rahmen des Grundsatzes der unternehmerischen Vorsicht (§ 124 VAG).
  3. 3 RL 2009/138/EG, ABl. EG L 335/1.
  4. 4 Vgl. Kapitel "BaFin-Rundschreiben".

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