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BaFin-Rundschreiben

Beitrag aus dem Jahresbericht 2017 der BaFin

Kapitalanlagerundschreiben

Am 12. Dezember 2017 hat die BaFin das Kapitalanlagerundschreiben 11/2017 (VA) für Solvency-I-Unternehmen veröffentlicht.1 Es enthält Hinweise zur Anlage des Sicherungsvermögens und richtet sich an alle Unternehmen, die zum Erstversicherungsgeschäft zugelassen sind und unter die Vorschriften für kleine Versicherungsunternehmen fallen (§§ 212 bis 217 VAG), sowie an deutsche Pensionskassen und Pensionsfonds.

Das Kapitalanlagerundschreiben konkretisiert die Vorschriften der Anlageverordnung und Kapitel 4 der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung. Es beinhaltet unter anderem eine Neuregelung zur Behandlung Bail-in-fähiger Schuldtitel und betont die Notwendigkeit, die Qualifikation der Anlagen für das Sicherungsvermögen eigenverantwortlich zu prüfen. Außerdem enthält das Rundschreiben erstmals gesonderte Hinweise zur Anlage des Sicherungsvermögens von Pensionsfonds.

Das Rundschreiben 11/2017 (VA) ersetzt das Rundschreiben 4/2011 (VA) zur Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen. Zwischenzeitlich veröffentlichte Auslegungsentscheidungen zum Rundschreiben 4/2011 (VA) hat die BaFin in das neue Kapitalanlagerundschreiben übernommen. Das Rundschreiben 1/2002 (VA) zu Anlagen in Asset Backed Securities und Credit Linked Notes sowie das Rundschreiben 7/2004 (VA) zu Anlagen in Hedgefonds hat sie aufgehoben. Die noch gültigen Hinweise aus diesen Rundschreiben wurden ebenfalls in das neue Kapitalanlagerundschreiben integriert. Damit wurde die Zahl der anzuwendenden Rundschreiben für Solvency-I-Unternehmen reduziert.

Derivative Finanzinstrumente und strukturierte Produkte

Die BaFin hat die Rundschreiben 3/2000 (VA) und 3/1999 (VA) überarbeitet und in einem neuen Rundschreiben 8/2017 (VA) „Derivative Finanzinstrumente und strukturierte Produkte“2 für Solvency-I-Unternehmen zusammengeführt. Es richtet sich an alle Erstversicherungsunternehmen, die unter die Vorschriften für kleine Versicherungsunternehmen (§§ 212 bis 217 VAG) fallen, sowie an deutsche Pensionskassen und Pensionsfonds. Das Rundschreiben enthält Hinweise zur Nutzung von Derivaten und zur Anlage in strukturierten Produkten.

Die Überarbeitung erfolgte, weil die BaFin seit der Veröffentlichung der Vorgängerrundschreiben den Anwendungsbereich des § 15 Absatz 1 Satz 2 VAG durch mehrere Auslegungsentscheidungen erweitert hatte. Dadurch hatten sich die Anforderungen an das Risikomanagement deutlich erhöht. Darüber hinaus fallen Versicherungsunternehmen und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung in den Anwendungsbereich der EMIR-Verordnung.3 Das neue Rundschreiben 8/2017 (VA) trägt den neuen europarechtlichen Vorgaben Rechnung. Außerdem hat die BaFin geänderte Begrifflichkeiten und Produkte berücksichtigt.

Änderungen an internen Modellen

Die BaFin hat am 27. April 2017 ihr Rundschreiben 4/2017 (VA) veröffentlicht, das sich an alle Versicherungsgruppen sowie an Erstversicherungs- und Rückversicherungsunternehmen richtet, denen die Verwendung eines internen Modells zur Ermittlung ihrer Solvenzkapitalanforderungen genehmigt wurde.4

Konkretisierung

Das Rundschreiben konkretisiert die Interaktion der Unternehmen mit der BaFin bei der Beantragung größerer Modelländerungen und der Meldung kleinerer Modelländerungen sowie deren Akkumulation. Die Hinweise zur Akkumulation kleinerer Änderungen hat die BaFin am 10. Oktober 2017 durch eine weitere Veröffentlichung präzisiert.5 Zusätzlich gibt das Rundschreiben Hinweise zur Abgrenzung von Modelländerungen und -erweiterungen, zu Änderungen der Leitlinien und des internen Modells sowie zu zeitlich parallelen Anträgen.

Sicherungsvermögen

Am 13. Juni 2017 hat die BaFin die Neufassung ihres Rundschreibens zur Aufstellung und Führung des Vermögensverzeichnisses und zur Aufbewahrung des Sicherungsvermögens veröffentlicht. Das neue Rundschreiben 6/2017 (VA)6 richtet sich ausschließlich an Solvency-II-Unternehmen und ist am 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Die Vorgaben des Rundschreibens folgen dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht gemäß § 124 Absatz 1 VAG.

Das Vorgängerrundschreiben musste überarbeitet werden, weil sich mit Inkrafttreten des neuen VAG am 1. Januar 2016 die Kapitalanlagevorschriften geändert hatten. Bei der Anlage des Sicherungsvermögens differenziert das VAG nun zwischen Solvency-I- und Solvency-II-Unternehmen. Das Sicherungsvermögen-Rundschreiben für Solvency-I-Unternehmen hatte die BaFin bereits am 1. Dezember 2016 veröffentlicht.7 Auch dieses Rundschreiben ist am 1. Januar 2018 in Kraft getreten.

Mindestbeitragsrückerstattung

Außerdem hat die BaFin im Jahr 2017 das Rundschreiben 12/2009 (VA) durch das Rundschreiben 7/2017 (VA) ersetzt. Das neue Rundschreiben enthält Hinweise dazu, wie Lebensversicherer die BaFin über die Werte zur Berechnung der Mindestbeitragsrückerstattung informieren müssen.

Zugleich stellt die BaFin ein neues Formular zur Verfügung, mit dem sich die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) ermitteln lässt. Das neue Formular berücksichtigt auch die kollektiven Teile, die die Lebensversicherer innerhalb der RfB einrichten können.8 Ferner werden die Angaben zur Beteiligung der Versicherten an den Erträgen im jeweiligen Geschäftsjahr erfasst, die die Unternehmen aufgrund von § 15 Absatz 1 der Mindestzuführungsverordnung in elektronischer Form veröffentlichen müssen.

Hinweise zum Betrieb von Lösegeldversicherungen

Das Rundschreiben 3/1998 (VA)9 enthält Hinweise zum Betrieb von Lösegeldversicherungen. Es schreibt unter anderem vor, dass diese nicht mit anderen Versicherungsverträgen gebündelt werden dürfen und dass Versicherungsschutz nicht in Kombination mit anderen Versicherungszweigen und -arten gewährt werden darf.

Neue Entscheidung der BaFin

Die BaFin hat nun entschieden, künftig die Bündelung von Lösegeldversicherungen mit Cyberversicherungen in einem Vertrag zu akzeptieren.10 Die übrigen in dem Rundschreiben 3/1998 (VA) geregelten Voraussetzungen für den Betrieb einer Lösegeldversicherung gelten weiterhin. So darf zwar die Cyberpolice als solche beworben werden, nicht jedoch der Baustein Lösegeldversicherung.

Nachdem der Betrieb einer Lösegeldversicherung in Deutschland lange Zeit unzulässig war, da dieses Geschäftsmodell als unvereinbar mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts erachtet wurde, gab das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen im Jahr 1998 diese strenge Sichtweise auf. Versicherungen gegen Produkterpressung und Lösegeldforderungen sind seitdem unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Seit dem Erlass des Rundschreibens hat die BaFin dieses bereits drei Mal angepasst. Im Jahr 2000 entfiel die Notwendigkeit einer gesonderten Erlaubnis,11 seit 2008 gestattet die BaFin unter bestimmten Voraussetzungen automatische Vertragsverlängerungen.12 2014 billigte sie, dass auf Seiten des Versicherungsnehmers im gewerblichen Bereich ausnahmsweise mehr als drei Personen Kenntnis vom Abschluss einer Lösegeldversicherung haben dürfen.13

Fußnoten:

  1. 1 Rundschreiben 11/2017.
  2. 2 Rundschreiben 8/2017.
  3. 3 Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. EU L 201/1.
  4. 4 Rundschreiben 4/2017.
  5. 5 Hinweise zur Akkumulierung kleinerer Änderungen in internen Modellen – Ergänzung des Rundschreibens 4/2017.
  6. 6 Rundschreiben 6/2017.
  7. 7 Rundschreiben 7/2016.
  8. 8 Vgl. BaFinJournal April 2015, Seite 21.
  9. 9 Veröffentlichungen des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen (VerBAV) 1998, Seite 182.
  10. 10 Vgl. BaFinJournal September 2017, Seite 4.
  11. 11 VerBAV 2000, Seite 171.
  12. 12 Vgl. BaFinJournal März 2008, Seite 3.
  13. 13 Vgl. BaFinJournal Juni 2014, Seite 5.

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