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Verordnungen

Beitrag aus dem Jahresbericht 2017 der BaFin

Prüfungsberichteverordnung des Bundesfinanzministeriums

Am 1. August 2017 ist die neue Prüfungsberichteverordnung (PrüfV) des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) in Kraft getreten.1 Die Neufassung ersetzt die bis zum 31. März 2016 gültige Verordnung von 1998. Prüfungsberichte sind für die Aufsicht eine zentrale Quelle, um Informationen über die Geschäftslage der beaufsichtigten Unternehmen zu erhalten. Die PrüfV konkretisiert die Anforderungen der Aufsicht an den Inhalt der Prüfungsberichte sowie an Art und Umfang der Berichterstattung.

Versicherungsberichterstattungs-Verordnung

Am 31. Juli 2017 ist eine neue Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für FinanzdienstleistungsaufsichtBerVersV) des BMFs im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.2 Sie löst die bis zum 31. März 2016 gültige Fassung ab. Die neue Verordnung war erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 begonnen haben. Für die vierteljährliche Berichterstattung über Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2017 begonnen haben, war aber weiterhin die Verordnung in der bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung maßgeblich.

Die BerVersV regelt die Berichterstattungspflichten von Versicherungsunternehmen gegenüber der Aufsichtsbehörde auf der Basis von Rechnungslegungsinformationen. Diese Informationen über die Geschäftstätigkeit der beaufsichtigten Unternehmen benötigt die Aufsichtsbehörde weiterhin auch von Unternehmen, die den Anforderungen der Solvency-II-Richtlinie und den dazugehörigen Berichtspflichten unterliegen.

Der Berichtsumfang hat sich gegenüber der bisherigen Rechtslage etwas verändert. Im Hinblick auf die Einführung des Solvency-II-Berichtswesens wurden die bisherigen nationalen Berichtspflichten überprüft und angepasst. Ziel war es, eine doppelte Vorlage von Informationen zu vermeiden und der geänderten Priorisierung der Aufsichtstätigkeit im Zuge der Einführung von Solvency II Rechnung zu tragen. Einige der bisherigen Berichtspflichten sind dadurch entfallen oder werden nach einer Übergangsfrist wegfallen. Gleichzeitig mussten für Lebensversicherungsunternehmen einige Berichtspflichten ergänzt werden, um zwischenzeitliche Gesetzesänderungen (Lebensversicherungsreformgesetz) in der aufsichtlichen Berichterstattung abzubilden.

Erste Verordnung zur Änderung der RfB-Verordnung

Durch die Umsetzung der Solvency-II-Richtlinie in deutsches Recht mussten in der Verordnung des BMFs über den kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB-Verordnung) die Verweisungen an die Neufassung des VAGs und andere überarbeitete Verordnungen angepasst werden. Hierzu wurde die Erste Verordnung zur Änderung der RfB-Verordnung erlassen, die am 1. August 2017 in Kraft trat.3 Die RfB-Verordnung blieb dabei materiell unverändert.

Zweite Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz

Auch die Sachverständigenprüfverordnung, die Versicherungs-Vergütungsverordnung, die Krankenversicherungsaufsichtsverordnung, die Kapitalausstattungs-Verordnung, die Mindestzuführungsverordnung und die Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung (PFAV) des BMF mussten geändert werden. Hierzu wurde die Zweite Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz erlassen, die am 1. August 2017 in Kraft trat.4

Bei den meisten Änderungen ging es um die Aktualisierung von Verweisungen. Die PFAV wurde jedoch in dem neu formulierten Kapitel 7 um Regelungen zur Durchführung von Beitragszusagen mit Mindestleistung nach § 236 Absatz 2a VAG ergänzt. Sofern die Tarifvertragsparteien zustimmen, können Pensionsfonds nach dieser Vorschrift erstmals auch die Rentenbezugszeit bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung nicht versicherungsförmig ausgestalten.

In der PFAV werden unter Bezug auf die Verordnungsermächtigung in § 236 Absatz 2b VAG nun die Anfangshöhe, die Mindesthöhe und die Anpassung der lebenslangen Zahlungen an die Versorgungsberechtigten sowie Form, Inhalt und Nachweis der Zusage des Arbeitgebers für die Erbringung der Mindestleistung geregelt. Des Weiteren erfolgten Änderungen bei den Berichtspflichten der Pensionsfonds gegenüber der Aufsicht in den Nachweisungen 801 und 830. Bestimmte Daten sind von Pensionsfonds nun detaillierter auf die unterschiedlichen Arten des betriebenen Geschäfts aufzuschlüsseln.

Fußnoten:

  1. 1 BGBl. I 2017, Seite 2846. Zum Verordnungsentwurf vgl. Jahresbericht 2016, Seite 141 f.
  2. 2 BGBl. I 2017, Seite 2858.
  3. 3 BGBl. I 2017, Seite 3037.
  4. 4 BGBl. I 2017, Seite 3023.

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