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Thema Betriebliche Altersversorgung Betriebliche Altersversorgung

Beitrag aus dem Jahresbericht 2017 der BaFin

Umsetzung der EbAV-II-Richtlinie

Am 13. Januar 2017 ist die Richtlinie über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV II) in Kraft getreten, die novellierte Richtlinie über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung.1 Die Novelle ersetzt die bisherige EbAV-Richtlinie aus dem Jahr 2003 und ist innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umzusetzen.2 Die EbAV-II-Richtlinie sieht – im Vergleich zur bestehenden Richtlinie – wesentliche Änderungen der qualitativen Vorschriften und der Informationspflichten vor.3 Gerade diese Regelungen werden für die deutschen Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die Pensionskassen und Pensionsfonds, von großer Bedeutung sein und entsprechenden Anpassungsbedarf nach sich ziehen.

Arbeitsgruppe der BaFin

Die BaFin hat zur Umsetzung der EbAV-II-Richtlinie eine Arbeitsgruppe gegründet. Sie beschäftigt sich nicht nur mit Fragen der reinen Umsetzung der Richtlinie in das VAG oder in Rechtsverordnungen, sondern auch mit untergesetzlichen Regelungen, also etwa Merkblättern und Rundschreiben der BaFin. Es ist bereits jetzt absehbar, dass es auch in diesem Bereich zu Anpassungen oder neuen Veröffentlichungen kommen wird. Auch EIOPA will sich 2018 mit der Umsetzung der EbAV-II-Richtlinie auseinandersetzen. Die BaFin wird sich an EIOPA-Arbeitsgruppen beteiligen.

Betriebsrentenstärkungsgesetz

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) hat die Möglichkeit geschaffen, seit 1. Januar 2018 in der betrieblichen Altersversorgung reine Beitragszusagen zu erteilen.4

Bisher sah das Betriebsrentengesetz ausschließlich Leistungszusagen vor. Dabei haftet der Arbeitgeber für eine bestimmte Höhe der Leistung an den Arbeitnehmer. Ein Vorteil von Leistungszusagen, bei denen die Leistungen garantiert sind, besteht in einer gewissen Planungssicherheit. Als Nachteil solcher Garantien gilt beispielsweise eine relativ niedrige anfängliche Rente, da der externe Versorgungsträger (Pensionskasse, Pensionsfonds oder Lebensversicherungsunternehmen) sicher kalkulieren muss. Zudem gelten starke Restriktionen bei der Kapitalanlage: Es sind nur geringe Investitionen in Realwerte erlaubt.

Reine Beitragszusage

Bei der reinen Beitragszusage haftet der Arbeitgeber lediglich für die Zahlung der Beiträge an die durchführenden Einrichtungen – also Pensionskassen, Pensionsfonds oder Lebensversicherer –, nicht aber für eine bestimmte Höhe der Leistung.

Das BRSG ergänzt die möglichen Zusageformen um die reine Beitragszusage, bei der der Arbeitgeber lediglich für die Zahlung der Beiträge an die durchführende Einrichtung haftet. Die durchführende Einrichtung darf den Arbeitnehmern im Rahmen der reinen Beitragszusage keine Leistungen garantieren. Damit werden die Nachteile von Garantien vermieden. Insbesondere können so anfänglich höhere Renten ausgezahlt werden, als dies bei einer Garantie der Fall wäre. Das BRSG stellt durch verschiedene Regelungen sicher, dass reine Beitragszusagen trotz des Verzichts auf Garantien einen Mindestschutz für die Arbeitnehmer bieten.

Voraussetzung für die Nutzung der reinen Beitragszusage ist ein entsprechender Tarifvertrag. Vereinbaren die Tarifvertragsparteien eine betriebliche Altersversorgung in Form der reinen Beitragszusage, müssen sie sich an deren Durchführung und Steuerung beteiligen und somit dauerhaft Verantwortung übernehmen. Außerdem gibt es für die reine Beitragszusage umfangreiche spezielle aufsichtsrechtliche Regelungen, die die durchführenden Einrichtungen zusätzlich zu den übrigen Vorgaben des Aufsichtsrechts beachten müssen. So müssen sie für die Kapitalanlage ein gesondertes Sicherungsvermögen bzw. einen gesonderten Anlagestock einrichten. Damit ist sichergestellt, dass sie von allen anderen Kapitalanlagen getrennt ist und – einschließlich der Erträge – nur den Arbeitnehmern zugutekommt, denen die reine Beitragszusage gewährt wurde. Für Einrichtungen, die die reine Beitragszusage durchführen, gibt es einen einheitlichen Katalog zulässiger Anlageformen sowie Regelungen zur Streuung der Kapitalanlagen.

Bei der reinen Beitragszusage müssen die durchführenden Einrichtungen eine lebenslange, aber der Höhe nach nicht garantierte Rente zusagen. Bestimmte Vorgaben regeln, wie die Höhe dieser Rente zu ermitteln und später anzupassen ist. Dadurch werden willkürliche Festlegungen zulasten der Arbeitnehmer vermieden. Die durchführenden Einrichtungen müssen im Rahmen ihres Risikomanagements die reine Beitragszusage besonders berücksichtigen. Dies gilt vor allem für die Verfahren zur Messung, Überwachung, Steuerung und Begrenzung der Volatilität der Renten. Zudem bestehen besondere Informationspflichten gegenüber der BaFin sowie gegenüber den Versorgungsberechtigten.

Fußnoten:

  1. 1 RL (EU) 2016/2341, ABl. EU L 354/37.
  2. 2 RL 2003/41/EG, ABl. EU L 235/10.
  3. 3 Vgl. Jahresbericht 2016, Seite 139.
  4. 4 Zum Betriebsrentenstärkungsgesetz vgl. auch BaFinJournal Juli 2017, Seite 19 ff.

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