BaFin - Navigation & Service

Finanzdienstleistungsinstitute

Beitrag aus dem Jahresbericht 2017 der BaFin

Ende 2017 beaufsichtigte der Geschäftsbereich Wertpapieraufsicht/Asset-Management der BaFin 722 Finanzdienstleistungsinstitute (Vorjahr: 708). Unter seiner Aufsicht standen daneben 106 inländische Zweigstellen ausländischer Unternehmen (Vorjahr: 94).

45 Unternehmen beantragten 2017 die Erlaubnis, Finanzdienstleistungen zu erbringen (Vorjahr: 32). 12 Finanzdienstleistungsinstitute beantragten, ihre Erlaubnis für die Erbringung von zusätzlichen Finanzdienstleistungen zu erweitern (Vorjahr: 8).

Die Zahl der vertraglich gebundenen Vermittler belief sich zum Jahresende 2017 auf ca. 34.900 und blieb damit konstant (Vorjahr: ca. 34.900). Die Zahl der haftenden Unternehmen reduzierte sich 2017 leicht von 188 auf 179.

Änderungen durch MiFID II

Im Zuge der Umsetzung der MiFID II dürfen seit dem 3. Januar 2018 haftende Unternehmen nur noch vertraglich gebundene Vermittler mit Sitz im Inland in das Register der vertraglich gebundenen Vermittler eintragen. Sollte ein haftendes Unternehmen mit Sitz in Deutschland einen vertraglich gebundenen Vermittler mit Sitz im Ausland in das von der BaFin geführte Register der vertraglich gebundenen Vermittler eintragen, so wird die BaFin das Institut anschreiben und dazu auffordern, die Beendigung der Tätigkeit zu melden. Für den Fall, dass das Institut der Aufforderung nicht nachkommt, kann die BaFin die Eintragung zwangsweise durchsetzen. Weigert sich ein Institut, kann dies bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter berücksichtigt werden.

Im Verlauf des Jahres 2017 begleitete die BaFin 54 Prüfungen bei Finanzdienstleistungsinstituten (Vorjahr: 39) und führte 87 Aufsichtsgespräche mit Instituten (Vorjahr: 97).

Insgesamt 29 Erlaubnisse von Finanzdienstleistungsinstituten endeten (Vorjahr: 27), die meisten davon durch Rückgabe.

Neue Regeln für Erlaubnisantrag

Wertpapierhandelsunternehmen oder -handelsbanken müssen seit dem 3. Januar 2018 die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1943 beachten, wenn sie einen Erlaubnisantrag stellen. § 32 Absatz 1 Satz 2 KWG in Verbindung mit § 14 Anzeigenverordnung (AnzV) gelten für sie nicht mehr.

Der Erlaubnisantrag ist schriftlich in dreifacher Ausfertigung bei der BaFin einzureichen. Dabei sind das Formular für den Antrag auf Zulassung als Wertpapierfirma, das Formular „Liste der Mitglieder des Leitungsorgans“ und gegebenenfalls die Benachrichtigung über Änderungen bei den Mitgliedern des Leitungsorgans zu verwenden. Die Formulare befinden sich auch im Anhang zur Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945, die zum Zwecke eines einheitlichen Verfahrens europaweit die Verwendung dieser gemeinsamen Standardformulare und Mustertexte vorschreibt.

Inhaberkontrollverfahren

Im Zuge eines im Jahr 2017 durchgeführten Inhaberkontrollverfahrens bei einem Wertpapierdienstleistungsinstitut wurde der BaFin bekannt, dass gegen den vorgesehenen Erwerber diverse Ordnungswidrigkeitenverfahren vorlagen, bei denen zum Teil Bußgelder in erheblicher Höhe verhängt worden waren. Unter anderem deswegen hatte die BaFin Zweifel an der finanziellen Solidität des Erwerbsinteressenten. Auf einen entsprechenden Hinweis der BaFin hin hat der Erwerber von der Absicht des Erwerbs der bedeutenden Beteiligung an dem Institut Abstand genommen.

2017 wurden mehrere Verurteilungen von Mitarbeitern oder Geschäftsleitern der beaufsichtigten Wertpapierdienstleistungsinstitute wegen Marktmanipulation bekannt. Zugrunde lagen Sachverhalte, nach denen Vermögensverwalter über eine Börse zugleich Käufe und Verkäufe im gleichen Finanzinstrument für verschiedene Kunden getätigt hatten. Neben der strafrechtlichen Sanktionierung ist in solchen Fällen auch eine aufsichtsrechtliche Würdigung des Sachverhalts erforderlich. Dies kann auch zu förmlichen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen gegen die Geschäftsleiter führen, beispielsweise zu einer Verwarnung oder Abberufung des Geschäftsleiters.

Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. Hinweise auf tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften richten Sie bitte an unsere Hinweisgeberstelle.

Wir freuen uns über Ihr Feedback