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Thema Compliance Verhaltensaufsicht

Beitrag aus dem Jahresbericht 2017 der BaFin

Cum/Cum-Umfrage

Das Bundesfinanzministerium hat am 17. Juli des Jahres 2017 ein Schreiben veröffentlicht, das sich mit der steuerlichen Behandlung sogenannter Cum/Cum-Transaktionen auseinandersetzt (siehe Infokasten „Bundesfinanzministerium zur steuerlichen Behandlung von Cum/Cum-Transaktionen“).1)

Auf der Grundlage des Schreibens des Bundesfinanzministeriums könnten die zuständigen Finanzbehörden Steuernachzahlungen gegenüber Instituten anordnen, die in Cum/Cum-Transaktionen verwickelt waren. Um die möglichen Auswirkungen auf deutsche Kreditinstitute und Wertpapierhandelsbanken ermitteln zu können, haben die BaFin und die Deutsche Bundesbank am 18. Juli 2017 eine Umfrage zu möglichen Belastungen aus Cum/Cum-Transaktionen bei diesen Unternehmen gestartet. In die Umfrage wurden auch signifikante Kreditinstitute einbezogen, die der Aufsicht der EZB unterliegen.

Die BaFin wollte sich insbesondere ein Bild darüber machen, welche Folgen sich für die Solvenz der Banken ergeben und ob weitere bankaufsichtliche Maßnahmen erforderlich werden könnten. Steuerrechtliche Ermittlungen haben die BaFin und die Deutsche Bundesbank nicht durchgeführt; dafür sind beide nicht zuständig. Die für die Umfrage konzipierten Fragebögen wurden über die Hauptverwaltungen der Deutschen Bundesbank an mehr als 1.600 Institute und Institutsgruppen versandt. Die Frist zur Einreichung der Rückantworten war der 20. Oktober 2017.

Die Umfrage hat ergeben, dass ein Teil der befragten Kreditinstitute an Cum/Cum-Transaktionen beteiligt war. Nach den Angaben der Banken sind aufgrund der finanziellen Belastungen aus diesen Geschäften keine akuten, existenzgefährdenden Solvenzrisiken zu verzeichnen. Zum Zeitpunkt der Umfrage hatten einige der Institute hierfür bereits die notwendigen Rückstellungen gebildet oder Steuernachzahlungen geleistet. Ein Großteil der involvierten Institute gibt zudem an, mögliche Belastungen durch künftige Erträge kompensieren zu wollen. Die Rückmeldungen der ebenfalls zu möglichen Steuerrückforderungen befragten Kapitalverwaltungsgesellschaften haben mit Blick auf entsprechende Kursabsicherungen und Wertpapierleihgeschäfte der Investmentvermögen überwiegend Fehlanzeigen ergeben. Lediglich in wenigen Fällen sind noch nähere Untersuchungen erforderlich. Darüber hinaus sind auch die Ermittlungen der zuständigen Finanzbehörden zu berücksichtigen, die ebenfalls zu neuen Erkenntnislagen führen können.

Cum/Ex

Am 21. Juni 2017 hat der 4. Parlamentarische Untersuchungsausschuss des 18. Bundestags seinen Abschlussbericht zum Themenkomplex Cum/Ex2) vorgelegt. Der Ausschuss ist im Ergebnis zu der Überzeugung gelangt, die BaFin habe „im Rahmen ihrer Zuständigkeit verantwortungsvoll gehandelt und nichts in vorwerfbarer Weise unterlassen“. Er stellte ferner klar, es sei Kernaufgabe der Bankenaufsicht, die Einhaltung der Aufsichtsgesetze zu überwachen, nicht aber die Einhaltung anderer Gesetze wie des Arbeits-, Sozial- oder Steuerrechts. Wörtlich stellt der Abschlussbericht hierzu fest: „Der Ausschuss betont, dass es für die BaFin aufgrund des Kreditwesengesetzes keine Rechtsgrundlage gab, steuerrechtliche Einzelfälle zu prüfen.“

Der Untersuchungsausschuss befasste sich ferner mit der Frage, ob die BaFin mit Informationen zu Steuerrechtsverstößen, die ihr im Rahmen ihrer Prüftätigkeit bekannt geworden sind, richtig umgegangen ist. Auch hier hat der Ausschuss keine Verstöße der BaFin gegen die ihr obliegenden Verpflichtungen erkennen können und festgestellt: „Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die BaFin voll im Einklang mit geltendem Recht gehandelt.“

Für die Informationspflichten der BaFin gegenüber anderen Behörden ist seit dem 6. November 2015 eine Änderung des § 9 Absatz 5 KWG zu beachten, über die bereits der BaFin-Jahresbericht 2016 informiert hat.3) Mit dieser Gesetzesänderung ist im Rahmen des unionsrechtlich Zulässigen eine für die Finanzaufsicht geltende Spezialregelung aufgehoben worden, die die Informationspflichten der BaFin gegenüber den Steuerbehörden eingeschränkt hatte.

Im Rahmen ihrer Aufgaben hat die BaFin auch 2017 die Erkenntnisse aus Steuerstrafverfahren und mögliche Auswirkungen aus Steuernach- oder Strafzahlungen auf die Solvenz- und Liquiditätssituation der Banken beurteilt. Seit der Neufassung des § 9 Absatz 5 KWG steht die BaFin auch im Austausch mit Steuer- und Strafverfolgungsbehörden, um sie bei deren Arbeit zu unterstützen.

Panama Papers

Bereits 2016 hatte die BaFin 15 Institute aufgefordert, Auskünfte zu Geschäften in Panama zu erteilen. Elf der befragten Institute konnten nicht ausschließen, dass sie dorthin Geschäftsbeziehungen unterhielten, so dass die BaFin diese Institute näher untersuchte. Durch Amtshilfeersuchen hat die BaFin europäische Auskunftsbehörden um Informationen zu diesen Instituten gebeten.
Daraufhin erhielt die BaFin bis April 2017 umfangreiches Datenmaterial. Eine externe Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat die Daten von April bis August 2017 auf geldwäscherechtliche Verstöße untersucht. Stichprobenartig wurden 991 Fälle von insgesamt 4.942 unter anderem um Mehrfachnennungen bereinigten Fällen einer Prüfung unterzogen.

Keine erheblichen Verstöße feststellbar

Die BaFin hat die Untersuchungsergebnisse ausgewertet. Sie konnte allerdings keine erheblichen Verstöße der Institute gegen geldwäscherechtliche Vorschriften feststellen; die Institute haben die Anforderungen an die geltenden Geldwäschevorschriften weitgehend eingehalten. Die im Rahmen der Untersuchung vorgefundenen Modelle und Konstruktionen sind nach deutscher Rechtslage weltweit erlaubt. Dies gilt auch für Geschäfte mit Mantelgesellschaften, die von verschiedenen Instituten weiterhin betrieben werden.

Fußnoten:

  1. 1) Das Schreiben „Steuerliche Behandlung von „Cum/Cum-Transaktionen“ ist unter www.bundesfinanzministerium.de abrufbar.
  2. 2) Deutscher Bundestag, Drucksache 18/12700 vom 20.06.2017. Vgl. auch BaFin-Jahresbericht 2016, Seite 100.
  3. 3) Vgl. Jahresbericht 2016, Seite 100.

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