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Thema Eigenmittel, Makroaufsicht SREP-Kapitalfestsetzung in Deutschland

Beitrag aus dem Jahresbericht 2017 der BaFin

Die BaFin hat im Jahr 2016 mit der nationalen Umsetzung der Leitlinien der EBA zu gemeinsamen Verfahren und Methoden für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (Supervisory Review and Evaluation Process – SREP)1) begonnen. In Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank wurde bereits im selben Jahr für 303 der LSIs, der weniger bedeutenden deutschen Institute, eine individuelle Gesamtkapitalanforderung als Ergebnis des SREPs festgesetzt.2)

Für die übrigen rund 1.200 LSIs, für die die BaFin 2016 noch keine individuelle Gesamtkapitalanforderung im Rahmen des SREPs festgesetzt hatte, galt zunächst die Allgemeinverfügung der BaFin vom 23. Dezember 2016 (Anordnung von Eigenmittelanforderungen für Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch). Diese Institute wurden 2017 nun ebenfalls in den Prozess der SREP-Kapitalfestsetzung einbezogen. Mit Wirksamwerden der jeweiligen institutsspezifischen SREP-Gesamtkapitalfestsetzung wird der Kapitalzuschlag aufgrund der Allgemeinverfügung gegenstandslos.

Säule-1-„plus“-Ansatz

Die angemessene institutsspezifische Gesamtkapitalausstattung wird im Rahmen der nationalen Implementierung der SREP-Kapitalfestsetzung anhand eines Säule-1-„plus“-Ansatzes ermittelt. Dieser berücksichtigt zusätzlich zu den bereits durch die Säule 1 abgedeckten Risiken alle weiteren wesentlichen Risiken des jeweiligen Instituts, deren Quantifizierung in der Regel durch die Auswertung institutsinterner Risikomess- und Managementverfahren erfolgt. Somit werden die Ergebnisse der institutsinternen Verfahren zur Sicherstellung der Risikotragfähigkeit (RTF-Konzepte; ICAAP) maßgeblich berücksichtigt. Damit wird gewährleistet, dass der ausgeprägten Heterogenität des deutschen Bankensektors Rechnung getragen und das Prinzip der Proportionalität berücksichtigt wird.

Individuelle Festsetzung der SREP-Gesamtkapitalanforderung

Im Rahmen der SREP-Kapitalfestsetzung (siehe Grafik „SREP-Gesamtkapitalanforderung 2017“) setzt die BaFin nach § 10 Absatz 3 KWG eine angemessene Kapitalausstattung individuell für jedes Institut fest. Zu der bereits aus Säule 1 resultierenden Kapitalanforderung, die sich auf acht Prozent des Gesamtrisikobetrags beläuft und die Kapitaluntergrenze darstellt, wird ein verpflichtender institutsspezifischer Zuschlag aus der Säule 2 bestimmt. Dieser macht die Summe der für die einzelnen Risikoarten der Säule 2 vorzuhaltenden Kapitalbeträge aus. Der Zuschlag muss dieselben Anforderungen an die Kapitalqualität und die Kapitalzusammensetzung erfüllen, wie sie in Säule 1 für die dortigen Kapitalanforderungen gestellt werden. Das bedeutet, dass der Zuschlag mindestens zum selben Anteil in Form von Kernkapital bzw. hartem Kernkapital vorzuhalten ist. Eine Unterschreitung zieht zudem dieselben aufsichtlichen Konsequenzen für das Institut nach sich wie vormals eine Unterschreitung der Säule-1-Anforderungen.

Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch

Das bedeutendste Risiko, für das die Aufsicht im Jahr 2017 einen institutsspezifischen Kapitalzuschlag anordnen musste, war das Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch. Für dessen Quantifizierung zieht die Aufsicht die Ergebnisse eines Stresstests, des sogenannten „Baseler Zinsschocks“, heran. Die Ergebnisse werden im Rahmen der standardisierten Szenarien und auf Basis der internen Methoden und Verfahren von den Instituten ermittelt. Bei den 2017 erfolgten SREP-Kapitalfestsetzungen zeigte sich, dass die Institute zur Abdeckung der vornehmlich durch die Fristentransformation induzierten Zinsänderungsrisiken die meisten zusätzlichen Eigenmittel vorhalten müssen. Im Durchschnitt weisen die bis zum 31. Dezember 2017 erteilten 902 Bescheide einen ungewichteten Kapitalaufschlag von etwa 1,13 Prozentpunkten für Zinsänderungsrisiken aus (Vorjahresdurchschnitt der finalen Bescheide: 0,89 Prozentpunkte).

Die Kapitalanforderungen für alle weiteren Risiken – neben den Säule-1-Risiken und den Zinsänderungsrisiken – waren nach den bis zum 31. Dezember 2017 erteilten Bescheiden mit einem Zuschlag von durchschnittlich 0,24 Prozentpunkten im Vergleich zum Durchschnittswert der kleineren Vergleichsgruppe aus dem Vorjahr niedriger (Durchschnitt Bescheide 2016: 0,59 Prozentpunkte).

Grafik 1 SREP-Gesamtkapitalanforderung 2017, Stichtag 31.12.2017

SREP-Gesamtkapitalanforderung 2017

Diese Grafik zeigt die Zusammensetzung der SREP-Gesamtkapitalanforderung zum Stichtag 31.12.2017. Stichtag: 31.12.2017 BaFin SREP-Gesamtkapitalanforderung 2017

Eigenmittelzielkennziffer

Parallel zur SREP-Gesamtkapitalfestsetzung teilt die BaFin den Instituten eine Eigenmittelzielkennziffer mit. Sie ist der zweite Bestandteil der Säule-2-Vorgaben und erfüllt eine ähnliche Funktion wie der zusätzlich zur SREP-Gesamtkapitalanforderung vorzuhaltende Kapitalerhaltungspuffer. Die Eigenmittelzielkennziffer gibt an, wie viel Kapital ein Institut aus aufsichtlicher Sicht zusätzlich vorhalten sollte, damit es langfristig und unter Berücksichtigung möglicher Verluste in Stressphasen jederzeit die SREP-Gesamtkapitalanforderung erfüllen kann.

Die deutsche Aufsicht leitet die Eigenmittelzielkennziffer aus dem aufsichtlichen Stresstest ab, der auf die Stresskomponenten der Niedrigzinsumfeld-Umfrage (NZU) 2017 zurückgreift.3) Diese Zielkennziffer kann mit der Anforderung an den nach § 10c KWG vorzuhaltenden Kapitalerhaltungspuffer von 1,25 Prozent (2018: 1,875 Prozent; 2019: 2,50 Prozent) verrechnet werden. Eine positive Netto-Eigenmittelzielkennziffer, also ein über den Kapitalerhaltungspuffer hinausgehender Kapitalbetrag, ergibt sich folglich nur, wenn sich aus dem NZU-Stresstest ein im Vergleich zum Kapitalerhaltungspuffer höherer Wert ableitet. Umgekehrt führt eine unter dem Kapitalerhaltungspuffer liegende Eigenmittelzielkennziffer jedoch nicht zu einer geringeren Pufferanforderung, da der Kapitalerhaltungspuffer gesetzlich vorgeschrieben ist. Für die Erfüllung der Netto-Eigenmittelzielkennziffer können sowohl aufsichtliches Kapital nach Artikel 92 CRR als auch freie Reserven gemäß § 340f HGB herangezogen werden.

Erwartungshaltung der Aufsicht

Anders als bei der Festsetzung des SREP-Kapitalzuschlags handelt es sich bei der Eigenmittelzielkennziffer nicht um eine harte aufsichtliche Anforderung, sondern vielmehr um eine Erwartungshaltung der Aufsicht. Wird die Eigenmittelzielkennziffer unterschritten, behält sich die BaFin vor, ihre Aufsichtsintensität zu erhöhen, ein Automatismus zu aufsichtlichen Maßnahmen existiert jedoch nicht. Basierend auf allen bis zum 31. Dezember 2017 versendeten Schreiben liegt die Eigenmittelzielkennziffer im Durchschnitt bei 2,83 Prozentpunkten, wobei der Kapitalerhaltungspuffer in der jeweils geltenden Höhe noch abzuziehen ist. Sofern der Kapitalerhaltungspuffer die Eigenmittelzielkennziffer übersteigt, wird eine Eigenmittelzielkennziffer von Null angesetzt.

Die SREP-Gesamtkapitalanforderung 2017 zuzüglich der Eigenmittelzielkennziffer für die deutschen LSIs beläuft sich somit zum Stichtag 31. Dezember 2017 im Durchschnitt auf 12,2 Prozent (siehe Grafik „SREP-Gesamtkapitalanforderung 2017“). Ersten Erkenntnissen zufolge sind die Institute insgesamt ausreichend kapitalisiert, um sowohl die „harten“ Kapitalanforderungen als auch die weiteren Kapitalbeträge gemäß Eigenmittelzielkennziffer abzudecken.

Fußnoten:

  1. 1) Leitlinien zu gemeinsamen Verfahren und Methoden für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP).
  2. 2) Vgl. Jahresbericht 2016, Seite 94.
  3. 3) Vgl. hierzu 2.2.1 und Kapitel I 7.

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