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Verordnungen

Beitrag aus dem Jahresbericht 2017 der BaFin

Novelle der Institutsvergütungsverordnung

Am 3. August 2017 hat die BaFin nach einer mehrmonatigen Konsultations- und Vorbereitungsphase die gemeinsam mit der Deutschen Bundesbank erarbeitete Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV)1) verkündet. Einen Tag nach der Veröffentlichung ist die Novelle, die die InstitutsVergV von 2013 modifiziert, in Kraft getreten.

Mit der Überarbeitung wurden im Wesentlichen die Anforderungen der Leitlinien der EBA für eine solide Vergütungspolitik2) in deutsches Recht umgesetzt. Diese Leitlinien konkretisieren die Vergütungsregeln der europäischen Eigenmittelrichtlinie CRD IV und der Eigenmittelverordnung CRR.

Zu den Schwerpunktthemen der neuen Verordnung zählen demnach eine schärfere Konturierung der Vergütungsarten und eine größere Differenzierung bei der Behandlung der verschiedenen Erscheinungsformen variabler Vergütung. Auch die Spezifizierung der Risikoadjustierung und die neue Pflicht zum Vorhalten eines Clawback-Mechanismus gehören dazu. Dieser Mechanismus ermöglicht die Rückforderung bereits ausbezahlter variabler Vergütungsbestandteile. Weitere Neuerungen betreffen die Auszahlung variabler Vergütungen in bail-in-fähigen Instrumenten und die gruppenweite Vergütungsstrategie einschließlich der Identifizierung und Behandlung von Gruppenrisikoträgern.

MaSan-Verordnung

Im August 2017 hat die BaFin den Entwurf einer Rechtsverordnung zu den Mindestanforderungen an Sanierungspläne für Institute und Wertpapierfirmen (MaSanV) und ein dazugehöriges Merkblatt zur Konsultation gestellt. Hintergrund: Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) verpflichtet alle Institute, einen Sanierungsplan zu erstellen. Vorgaben für den Inhalt von Sanierungsplänen finden sich im SAG, in den Leitlinien der EBA und in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075 der Europäischen Kommission.

§ 21a Absatz 1 SAG ermächtigt das Bundesfinanzministerium, Mindestanforderungen an die Ausgestaltung von Sanierungsplänen in eine Rechtsverordnung (MaSanV) zu fassen. Das BMF hat die Verordnungsermächtigung auf die BaFin übertragen, und zwar mit der Maßgabe, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.

Verordnung und Merkblatt

Die BaFin stellte am 9. August 2017 den Entwurf der MaSanV und den Entwurf eines Merkblatts zur Sanierungsplanung zur Konsultation. Die Aufsicht bat um Anmerkungen zum Inhalt der MaSanV und zum Format der Regelungen und Erläuterungen als Rechtsverordnung und Merkblatt. Die Konsultation ergab keinen materiellen Änderungsbedarf an der MaSanV und dem Merkblatt. Die Deutsche Kreditwirtschaft hat zudem hervorgehoben, dass sie das Regelungsformat, bestehend aus einer Rechtsverordnung und einem erläuternden Merkblatt, als sachgerecht ansieht.

Inhaltlich bezieht sich die MaSanV einerseits auf Sanierungspläne potenziell systemgefährdender Institute (PSIs), die stets die vollen Anforderungen erfüllen müssen. Andererseits regelt sie vereinfachte Anforderungen an Sanierungspläne, die von Nicht-PSIs zu erstellen sind. Außerdem legt die MaSanV Anforderungen an Sanierungspläne von institutsbezogenen Sicherungssystemen (Institutional Protection Schemes – IPS) fest. Der Grund hierfür ist, dass Institute, die einem institutsbezogenen Sicherungssystem angehören und nicht potenziell systemgefährdend sind, von der Sanierungsplanung befreit werden können. In einem solchen Fall muss das IPS einen Sanierungsplan erstellen, der sich auf die befreiten Institute bezieht. Die MaSanV regelt diesbezüglich die Voraussetzungen für die Befreiung und die Anforderungen an den Inhalt eines solchen Sanierungsplans des IPS.

Systemrelevante und potenziell systemgefährdende Institute

Im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank überprüft die BaFin mindestens jährlich, welche Institute als potenziell systemgefährdendes Institut (PSI) einzustufen sind. Als potenziell systemgefährdend gilt ein Institut dann, wenn es entweder ein global systemrelevantes Institut (G-SRI) bzw. ein anderweitig systemrelevantes Institut (A-SRI) ist oder wenn die BaFin für dieses Institut keine vereinfachten Anforderungen an die Sanierungsplanung festsetzen kann.

Im Jahr 2017 hat die Aufsicht insgesamt 39 Institute als PSI eingestuft. Das sind zwar ebenso viele Institute wie im Vorjahr. Geändert hat sich aber die Zusammensetzung: Unter den 39 Instituten, die 2017 als PSI eingestuft wurden, befinden sich nach wie vor ein G-SRI, aber 13 A-SRI (Vorjahr: 14) und 25 Institute, für die keine vereinfachten Anforderungen in der Sanierungsplanung festgesetzt werden können (Vorjahr: 24).

Methodisch erfolgte im Berichtsjahr eine Anpassung für die Allokation der A-SRIs auf die Kapitalpufferklassen. Hier haben BaFin und Bundesbank für das von den A-SRIs zusätzlich vorzuhaltende harte Kernkapital auf Basis der Erfahrungen der vorangegangenen Jahre nun feste Schwellenwerte für diese Kapitalpufferklassen eingeführt. Daraus ergaben sich für die betroffenen Institute jedoch keine veränderten Kapitalpuffer.

Fußnoten:

  1. 1) Vgl. BaFinJournal Februar 2017, Seite 5.
  2. 2) Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik gemäß Artikel 74 Absatz 3 und Artikel 75 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU und Angaben gemäß Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bzw. Guidelines on sound remuneration policies under Articles 74(3) and 75(2) of Directive 2013/36/EU and disclosures under Article 450 of Regulation (EU) No 575/2013.

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