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Thema Makroaufsicht Bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit

Beitrag aus dem Jahresbericht 2017 der BaFin

Zur Förderung der Kooperation mit anderen Aufsichtsbehörden vereinbart die BaFin mit diesen Memoranda of Understanding – MoUs. Im Jahr 2017 hat die BaFin ein MoU mit der Israel Securities Authority (ISA) vereinbart. Beide Behörden können nun auf dieser Basis in der Wertpapieraufsicht zusammenarbeiten, insbesondere bei der Prospektaufsicht. Über weitere MoUs verhandelt die BaFin.

Technische Kooperationen

Die BaFin hat – um nur ein Beispiel zu nennen – gemeinsam mit der Deutschen Bundesbank bei der Wertpapieraufsicht in Kamerun, der Commission des Marchés Financiers (CMF), ein Seminar über die Entwicklung des Anleihemarkts und die Stärkung des Bankensystems gehalten. Bei dem EU-Twinning-Projekt der Republik Montenegro hat die BaFin die Projektleitung übernommen. Gemeinsam mit den Aufsichtsbehörden Kroatiens und der Niederlande sowie der Deutschen Bundesbank unterstützt die BaFin Montenegro in dem zweijährigen Projekt dabei, seine Rechtslage an die Gesamtheit des EU-Rechts anzugleichen. Neben der Projektleitung ist es Kernaufgabe der BaFin, das Land bei der Entwicklung eines Aufsichtssystems für den Versicherungs- und Wertpapiersektor zu unterstützen. Den Bankensektor decken die Bundesbank und die Kroatische Nationalbank (Hrvatska Narodna Banka) ab.

Als Mitglied in der European Supervisor Education Initiative (ESE) richtete die BaFin auch 2017 Fachseminare zu den Themengebieten Verbraucherschutz und Aufsichtskollegien aus.

Multilaterale Kooperation

Die BaFin unterstützt die Einführung des Enhanced Multilateral Memorandum of Understanding (EMMoU) der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden IOSCO. Im Jahr 2017 hat die BaFin die Implementierung des EMMoUs weiterhin aktiv vorangetrieben. Kernelement des EMMoUs stellen die ACFIT-Powers dar. Diese umfassen Vorgaben zur Einholung von Wirtschaftsprüfungsunterlagen, zur Erzwingung von Aussagen, zur Beratung beim Einfrieren von Vermögenswerten für einen ausländischen Aufseher sowie zur Einholung und Übermittlung von Internetprovider- und Telefonverbindungsdaten.

ACFIT-Powers

  • A (to Obtain Audit Papers): Die Behörde muss Unterlagen von Wirtschaftsprüfern beschaffen und übermitteln dürfen.
  • C (to Compel Testimony): Die Behörde muss Personen laden und vernehmen können. Das Erscheinen der Person muss mittels Zwangsgeld oder -haft durchsetzbar sein.
  • F (to Freeze Assets): Die Behörde sollte Vermögenswerte – selbst oder durch ein Gericht – beschlagnahmen können.
  • I (to Obtain Internet Service Provider Records): Die Behörde muss Kundenstammdaten und Verkehrsdaten von Internetserviceprovidern beschaffen können und von beaufsichtigten Unternehmen Aufzeichnungen über diese Kommunikation.
  • T (to Obtain Telephone Records): Die Behörde muss Kundenstammdaten und Verkehrsdaten von Telekommunikationsunternehmen beschaffen können und von beaufsichtigten Unternehmen Aufzeichnungen über diese Kommunikation.

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