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Robo-Advice

Beitrag aus dem Jahresbericht 2017 der BaFin

Immer mehr Unternehmen bieten Finanzinstrumente online an. Für solche Wertpapierdienstleistungen gelten grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie für Dienstleistungen, die etwa in der Filiale oder über das Telefon erbracht werden. Dies trifft auch für die Anlageberatung und die Finanzportfolioverwaltung zu.

Der automatisierte Vertrieb von Finanzinstrumenten und ähnliche digitale Angebote – auch Robo-Advice genannt – erfüllen in der Regel den Tatbestand der Anlageberatung oder der Finanzportfolioverwaltung und bedürfen daher einer Erlaubnis nach Bank- oder Gewerberecht. Liegt keine Erlaubnis vor oder werden die damit verbundenen Folgepflichten des WpHGs bzw. der Gewerbeordnung (GewO) nicht erfüllt, setzt sich der Anbieter einem erheblichen Rechtsrisiko aus. Auch wenn viele neue Angebote auf den Markt drängen, lohnt es sich nicht, um der Schnelligkeit willen einen Robo-Advisor zu lancieren, der (vergeblich) versucht, den Tatbestand der Anlageberatung zu umgehen. Die Anbieter sollten die Möglichkeiten der neuen Medien vielmehr dazu nutzen, mit Erlaubnis und unter Aufsicht der BaFin zu einem verbraucherfreundlichen Marktumfeld beizutragen.

Charakter der persönlichen Empfehlung

Für den Tatbestand der Anlageberatung ist es entscheidend, ob das vom Robo-Advisor erzeugte Ergebnis den Charakter einer persönlichen Empfehlung hat, ob sich also die persönlichen Umstände des Kunden in der Empfehlung widerspiegeln. Wenn dagegen der Anbieter den Kunden in einer neutralen Art und Weise informiert, so stellt dies keine Empfehlung dar. Das gilt etwa für die Bereitstellung einer Suchfunktion, die ein vorhandenes Produktangebot nach rein objektiven Produktmerkmalen selektiert. Im Unterschied zur Anlageberatung erhält der Kunde bei der Finanzportfolioverwaltung nicht nur eine einmalige Anlageempfehlung, sondern sein Portfolio wird fortlaufend verwaltet. Das Depot liegt jedoch bei einer Depotbank, und der Vermögensverwalter erhält eine Dispositionsvollmacht.

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