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Thema Maßnahmen Sanktionen

Beitrag aus dem Jahresbericht 2017 der BaFin

Im Jahr 2017 leitete die BaFin insgesamt 316 Bußgeldverfahren1 ein.2 Eingeleitet wurden die Verfahren gegen natürliche Personen, Zahlungsagenten, Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Zahlungsinstitute sowie gegen Institute, die das Finanzierungsleasing und/oder -factoring betreiben,3 und – gegebenenfalls – auch gegen deren Verantwortliche. Dabei ging es um Verstöße gegen bußgeldbewehrte Vorschriften des GwGs, des KWGs, des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG), des WpHGs, des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) und des ZAGs.

Neue Bußgeldverfahren der BaFin

316 Bußgeldverfahren leitete die BaFin 2017 ein:

  • 128 entfallen auf die Geschäftsbereiche Bankenaufsicht – einschließlich Geldwäscheprävention – und Versicherungsaufsicht,4
  • 1885 auf den Geschäftsbereich Wertpapieraufsicht/Asset-Management.

Höhe der Geldbußen

Im Jahr 2017 hat die BaFin über alle Geschäftsbereiche hinweg Geldbußen in einer Gesamthöhe von 17.940.850 Euro festgesetzt.

Bußgeldverfahren der Wertpapieraufsicht

Wegen Verstößen gegen das Kapitalmarktrecht6 setzte der Geschäftsbereich Wertpapieraufsicht/Asset-Management der BaFin 2017 Geldbußen in einer Gesamthöhe von rund 5,64 Millionen Euro fest7. Der Geschäftsbereich leitete 1888 neue Bußgeldverfahren ein; 981 Verfahren waren noch aus dem Vorjahr anhängig. Insgesamt 300 Verfahren schloss er ab, 96 davon mit einer Geldbuße. Die Ahndungsquote lag bei etwa 32 Prozent.9

Im Jahr 2017 stellten Verstöße gegen die Ad-hoc-Publizitätspflicht erneut einen Ahndungsschwerpunkt der Wertpapieraufsicht dar. Den 22 im Jahr 2017 neu eröffneten Verfahren stehen 21 Verfahrensabschlüsse gegenüber. Elf Verfahren schloss die BaFin mit Festsetzung einer Geldbuße ab, zehn Verfahren stellte sie ein. Die BaFin verhängte unter anderem gegen ein deutsches Kreditinstitut wegen vier Verstößen gegen die Ad-hoc-Publizitätspflicht eine Geldbuße in Höhe von insgesamt 550.000 Euro.

Bußgeldverfahren Banken- und Versicherungsaufsicht

Gegen Agenten im Sinne des § 1 Absatz 7 ZAG a.F. (jetzt § 1 Absatz 9 ZAG) leitete die BaFin10 im Berichtsjahr 37 Verfahren ein. In diesen 37 Verfahren und in weiteren aus den Vorjahren noch anhängigen Bußgeldverfahren gegen Agenten hat die BaFin 28 Bußgeldbescheide erlassen. 26 Bußgeldbescheide gegen Agenten wurden 2017 rechtskräftig, davon zwei Bescheide im Zwischenverfahren nach Einlegung von ordentlichem und außerordentlichem Rechtsbehelf, zwei weitere nach gerichtlichen Entscheidungen.

Ein Bußgeldverfahren gegen Agenten befand sich nach zulässigem Einspruch bei Redaktionsschluss noch im Zwischenverfahren. Zehn weitere Verfahren konnten im Wege des Verwarnungsverfahrens11 abgeschlossen werden, da die Ordnungswidrigkeiten nach Abschluss der Ermittlungen als noch geringfügig beurteilt werden konnten. Zwölf weitere Verfahren hat die BaFin eingestellt;12 ein Verfahren war wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen. Die BaFin setzte gegen Agenten im Sinne des § 1 Absatz 7. a.F. ZAG 2017 Bußgelder in Höhe von insgesamt 45.300 Euro fest.

Geldbußen der BaFin

2017 hat die BaFin insgesamt Geldbußen in Höhe von 17.940.850 Euro festgesetzt:

  • Auf die Geschäftsbereiche Bankenaufsicht – einschließlich Geldwäscheprävention – und Versicherungsaufsicht entfallen Geldbußen in Höhe von insgesamt 12.300.850 Euro.
  • Bußgelder in Höhe von insgesamt 5.640.000 Euro setzte der Geschäftsbereich Wertpapieraufsicht/Asset-Management fest.

Wegen Verstößen gegen bußgeldbewertete Vorschriften des GwGs, ZAGs, KWGs und VAGs leitete die BaFin13 im Berichtsjahr 91 Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) ein – und zwar gegen Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Zahlungsinstitute und Institute, die das Finanzierungsleasing und/oder Factoring betreiben.14 78 dieser Verfahren entfallen auf den Geschäftsbereich Bankenaufsicht, zwei Verfahren auf den Geschäftsbereich Innere Verwaltung und Recht, drei Verfahren auf den Geschäftsbereich Wertpapieraufsicht und acht Verfahren auf den Geschäftsbereich Versicherungsaufsicht.

In diesen Verfahren und Verfahren, die aus den Vorjahren anhängig waren, hat die BaFin im Berichtsjahr 38 Bußgeldbescheide erlassen: 34 im Geschäftsbereich Bankenaufsicht, zwei im Geschäftsbereich Wertpapieraufsicht und zwei im Geschäftsbereich Versicherungsaufsicht. 26 dieser Bußgeldbescheide wurden 2017 rechtskräftig (22 aus dem Geschäftsbereich Bankenaufsicht, zwei aus dem Geschäftsbereich Versicherungsaufsicht und zwei aus dem Geschäftsbereich Wertpapieraufsicht); sieben dieser Bescheide waren Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung (alle aus dem Geschäftsbereich Bankenaufsicht).

Vier Verfahren befanden sich bei Redaktionsschluss noch im Zwischenverfahren (alle aus dem Geschäftsbereich Bankenaufsicht). Im Berichtsjahr wurden insgesamt 77 Verfahren, die teilweise noch aus den Vorjahren anhängig waren, eingestellt, davon 48 aus Opportunitätserwägungen (45 aus dem Geschäftsbereich Bankenaufsicht, ein Verfahren aus dem Geschäftsbereich Innere Verwaltung und Recht und zwei Verfahren aus dem Geschäftsbereich Versicherungsaufsicht).15 32 Verfahren wurden in sonstiger Weise beendet, zum Beispiel durch Verwarnungen, Einstellungen nach § 46 Absatz 1 OWiG i. V. m. § 170 Absatz 2 StPO, Abgaben an Staatsanwaltschaften gemäß § 41 Absatz 1 OWiG (26 aus dem Geschäftsbereich Bankenaufsicht, ein Verfahren aus dem Geschäftsbereich Wertpapieraufsicht und fünf Verfahren aus dem Geschäftsbereich Versicherungsaufsicht).

Höhe der Bußgelder

Wegen Verstößen gegen Vorschriften des GwGs, ZAGs, KAGBs und VAGs setzte die BaFin 2017 gegen Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Zahlungsinstitute und Institute, die das Finanzierungsleasing und/oder -factoring betreiben, und – gegebenenfalls – auch deren Verantwortliche insgesamt 476 Einzelgeldbußen mit einer Gesamthöhe von 12.300.850 Euro fest.

Fußnoten:

  1. 1 Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).
  2. 2 Zur Unterscheidung von Sanktionen und Maßnahmen vgl. Jahresbericht 2016, Seite 55 ff.
  3. 3 § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 9 und 10 KWG.
  4. 4 Eingeleitet hat diese Verfahren der Geschäftsbereich Innere Verwaltung und Recht. Die Geldwäscheprävention gehört seit Anfang 2018 zum neuen Geschäftsbereich Abwicklung.
  5. 5 Diese Zahlen umfassen die Zahlen, die unter Maßnahmen und Bußgeldverfahren und Bußgeldverfahren genannt sind.
  6. 6 Erfasst werden hierbei Verstöße gegen das WpHG, das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) und das VermAnlG. Die BaFin leitete 2017 kein Bußgeldverfahren wegen eines Verstoßes gegen das WpÜG ein.
  7. 7 Diese Summe umfasst die unter Maßnahmen und Bußgeldverfahren und Bußgeldverfahren genannten Bußgelder.
  8. 8 Diese Zahlen umfassen die Zahlen, die unter Maßnahmen und Bußgeldverfahren und Bußgeldverfahren genannt sind.
  9. 9 Diese statistischen Daten erfassen die in Maßnahmen und Bußgeldverfahren und Bußgeldverfahren dargestellten Bußgeldverfahren.
  10. 10 Eingeleitet hat diese Verfahren der Geschäftsbereich Innere Verwaltung und Recht.
  11. 11 § 56 OWiG.
  12. 12 § 47 Absatz 1 OWiG.
  13. 13 Eingeleitet hat diese Verfahren der Geschäftsbereich Innere Verwaltung und Recht.
  14. 14 Beziehungsweise gegen deren Verantwortliche.
  15. 15 § 47 Absatz 1 OWiG.

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