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Thema Geldwäschebekämpfung Novelle des Geldwäschegesetzes

Beitrag aus dem Jahresbericht 2017 der BaFin

Am 26. Juni 2017 ist das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie1, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) vom 23. Juni 20172 in Kraft getreten. Das Geldwäschegesetz (GwG) von 2008 wurde dabei neu formuliert. Ziel des Gesetzes ist es, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland effektiver zu verhindern und zu bekämpfen.

BaFin wirkt an Level-3-Maßnahmen mit

In der Vierten Geldwäscherichtlinie und der Geldtransferverordnung werden den drei Europäischen Aufsichtsbehörden EBA, ESMA und EIOPA diverse Aufträge zur Erarbeitung von Level-3-Maßnahmen erteilt. Die Beschlussvorlagen hierzu erstellt maßgeblich das Sub-Committee on Anti Money Laundering (AMLC) des Joint Committee der drei ESAs. Im Jahr 2017 hat die BaFin in leitender Funktion im AMLC gemeinsam mit den anderen Mitgliedern unter anderem die Leitlinien zu Risikofaktoren3 und zur Anwendung der Geldtransferverordnung4 sowie die gemeinsame Stellungnahme zu den Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung5 für den Finanzsektor der EU erarbeitet.

Elektronisches Transparenzregister

Das Gesetz hat die Voraussetzungen für ein zentrales elektronisches Transparenzregister geschaffen. Dieses Register, das erstmals zum 1. Oktober 2017 die wirtschaftlich Berechtigten von Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und Stiftungen, die auf dem Finanzmarkt agieren, erfasste und zugänglich machte, soll die Transparenz dieser Rechtssubjekte erhöhen und den Missbrauch von Gesellschaften und Trusts für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erschweren. Dabei wird auch auf Informationen zu Beteiligungen aus bereits bestehenden Registern zurückgegriffen, beispielsweise auf das Handels- und Vereinsregister (§ 22 Absatz 1 GwG).

Auf das Register zugreifen dürfen die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen sowie Aufsichts- bzw. Strafverfolgungsbehörden. Aber auch Unternehmen und Personen, die Verpflichtete im Sinne des GwGs sind, haben Zugang – und zwar in Wahrnehmung ihrer geldwäscherechtlichen Pflichten. Bei berechtigtem Interesse, das gegenüber der registerführenden Stelle darzulegen ist, dürfen sogar auch andere Personen und Organisationen einsehen.

Risikobasierter Ansatz und gruppenweite Pflichten

Dem neu gefassten Geldwäschegesetz liegt ein starker risikobasierter Ansatz zugrunde. Danach müssen alle Verpflichteten nach dem GwG sowohl ihre eigenen Risiken als auch gruppenweite Risiken, falls sie nachgeordnete Unternehmen im In- oder Ausland haben, erfassen. Dadurch können nicht nur die Unternehmen selbst, sondern auch Aufsichtsbehörden ihre Ressourcen gezielt einsetzen.

Bußgelder und Sanktionen

Schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße gegen das GwG können nunmehr mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu einer Million Euro geahndet werden. Gegen bestimmte Verpflichtete, die juristische Personen oder Personenvereinigungen sind, kann in diesen Fällen eine Geldbuße in Höhe von bis zu fünf Millionen Euro verhängt werden.

Das Gesetz stattet die zuständigen Aufsichtsbehörden zudem mit zusätzlichen Instrumenten aus. Hierzu gehört unter anderem die Möglichkeit, den für die Verstöße verantwortlichen Personen vorübergehend zu verbieten, Leitungsaufgaben bei einem Verpflichteten wahrzunehmen.

Fußnoten:

  1. 1 RL 2015/849/EU, Abl. EU L 141/73
  2. 2 BGBl. I 2017, Seite 1822.
  3. 3 Joint Guidelines under Articles 17 and 18(4) of Directive (EU) 2015/849 on simplified and enhanced customer due diligence and the factors credit and financial institutions should consider when assessing the money laundering and terrorist financing risk associated with individual business relationships and occasional transactions.
  4. 4 Joint Guidelines under Article 25 of Regulation (EU) 2015/847 on the measures payment service providers should take to detect missing or incomplete information on the payer or the payee, and the procedures they should put in place to manage a transfer of funds lacking the required information.
  5. 5 Joint Opinion on the risks of money laundering and terrorist financing affecting the Union’s financial sector.

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