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Thema Geldwäschebekämpfung Kontenabrufsystem

Beitrag aus dem Jahresbericht 2017 der BaFin

Gemäß § 24c Absatz 1 KWG sind Kreditinstitute, Kapitalverwaltungsgesellschaften und Zahlungsinstitute verpflichtet, bestimmte Kontostammdaten wie Kontonummer, Name und Geburtsdatum der Kontoinhaber und Verfügungsberechtigten sowie Errichtungs- und Schließungsdatum in einer Datei zu speichern. Die BaFin darf einzelne Informationen aus dieser Datei abrufen, soweit dies zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben erforderlich ist. Darüber hinaus erteilt die BaFin auf Ersuchen Auskunft aus der Kontenabrufdatei an die in § 24c Absatz 3 KWG genannten Behörden, also etwa an Strafverfolgungsbehörden. Die statistischen Daten zu Anzahl und Verteilung der Abfragen ergeben sich aus der folgenden Tabelle.

Tabelle 6 Kontenabrufverfahren nach § 24c KWG

Kontenabrufverfahren nach § 24c KWG

Kontenabrufverfahren nach § 24c KWG * Stand: 31.12.2017 BaFin Kontenabrufverfahren nach § 24c KWG

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