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Thema Geldwäschebekämpfung Neue Regelungen zur Videoidentifizierung

Beitrag aus dem Jahresbericht 2017der BaFin

Im April 2017 hat die BaFin ein neues Rundschreiben zu den Anforderungen an die Nutzung von Videoidentifizierungsverfahren veröffentlicht.1 Es ersetzt die Ausführungen unter Ziffer III des Rundschreibens 1/2014 (GW). Das Videoidentifizierungsverfahren können demnach alle nach dem Geldwäschegesetz (GwG) Verpflichteten anwenden, die unter der Aufsicht der BaFin stehen.

Zweck des Rundschreibens ist es, für eine sichere Identifizierung zu sorgen und Straftaten zu verhindern. Die Anforderungen an Videoidentifizierungsverfahren sollen dem Wunsch der Verbraucher nach einem medienbruchfreien Identifizierungsverfahren entgegenkommen. Andererseits sollen sie aber auch dem Wunsch der zuständigen Polizeibehörden (Polizei, Landeskriminalämter) nach einer hinreichend sicheren Überprüfung der Identität natürlicher Personen nach dem GwG entsprechen.

Das Rundschreiben macht insbesondere zusätzliche Vorgaben für die Technik des Verfahrens und für die Überprüfung notwendiger Sicherheitsmerkmale. Hierzu zählt unter anderem eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung nach bestimmten Kriterien.

Eine Überprüfung der Identität mit einem Videoidentifizierungsverfahren kann nach dem neuen Rundschreiben anhand aller in- und ausländischen Ausweisdokumente erfolgen, die über einen maschinenlesbaren Bereich und ausreichend fälschungssichere und prüfbare optische Sicherheitsmerkmale verschiedener Kategorien verfügen.

Der gesamte Prozess einer Identifizierung mittels Videotechnologie ist sowohl für die interne und externe Revision als auch für die BaFin nachprüfbar visuell und akustisch aufzuzeichnen und fünf Jahre aufzubewahren, und zwar in allen Einzelschritten. Das gilt auch für Fotos und Screenshots der zu identifizierenden Person und ihres Ausweisdokuments. Die zu identifizierende Person muss sich hiermit vorab ausdrücklich einverstanden erklären.

Fußnote:

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