Thema Verbraucherschutz Hinweisgeberstelle
Beitrag aus dem Jahresbericht 2017 der BaFin
Seit dem 1. Januar 2017 können Hinweisgeber mutmaßliche Verstöße gegen das Aufsichtsrecht über ein elektronisches System bei der BaFin melden. Dieses System garantiert einerseits die absolute Anonymität des Hinweisgebers, ermöglicht der BaFin aber andererseits, mit dem Hinweisgeber in Kontakt zu treten. Dieser bleibt dabei weiterhin anonym, denn das System garantiert die Anonymität des Hinweisgebers, solange dieser selbst keine Daten eingibt, die Rückschlüsse auf ihn zulassen. Eine technische Rückverfolgung des Hinweises ist unmöglich. Die bisher vorhandenen Kommunikationskanäle (E-Mail, Post, telefonisch, persönlich) stehen weiterhin zur Verfügung.
Mit dem anonymen Hinweisgebersystem will die BaFin erreichen, dass niemand aus Sorge vor negativen Konsequenzen von einem Hinweis absieht. Konkrete Hinweise können helfen, Verstöße gegen das Aufsichtsrecht zu beseitigen. Das setzt Rahmenbedingungen voraus, in denen potenzielle Hinweisgeber bereit sind, ihr Wissen preiszugeben, und die BaFin in der Lage ist zu überprüfen, ob Hinweise aufsichtsrechtliche Bedeutung haben. Durch das elektronische Hinweisgebersystem hat die BaFin diese Rahmenbedingungen weiter verbessert.
Im Jahr 2017 sind 629 Meldungen bei der Hinweisgeberstelle eingegangen; über die Hälfte der Hinweisgeber hat dafür das elektronische Hinweisgebersystem genutzt. Nicht ganz die Hälfte der insgesamt eingegangenen Meldungen betraf mutmaßliche Verstöße von beaufsichtigten Instituten, denen die BaFin nachgeht, um dann gegebenenfalls Maßnahmen einzuleiten und die Verstöße abzustellen. Gut ein Viertel der Hinweise bezog sich auf potenziell unerlaubte Geschäfte, welche die BaFin ebenfalls untersucht.1 33 Meldungen galten mutmaßlich geldwäscherechtlichen Sachverhalten. Die weiteren Meldungen betrafen Beschwerden, die die Abteilung Verbraucherschutz weiterbearbeitet hat2, oder Sachverhalte, für die die BaFin nicht zuständig ist. Einige Meldungen hatten auch keinen erkennbaren Tatsachengehalt.
Fußnoten: