Thema Unerlaubte Geschäfte, Verbraucherschutz Schwarzer Kapitalmarkt
Beitrag aus dem Jahresbericht 2017 der BaFin
Die konsequente Bekämpfung des schwarzen Kapitalmarkts ist Voraussetzung für den Erhalt von Integrität und Stabilität des Finanzplatzes. Sie dient zudem dem Anleger- und Verbraucherschutz.
Schwarzer Kapitalmarkt
Die Anbieter des schwarzen Kapitalmarkts agieren ohne die erforderliche Erlaubnis und versuchen, sich und ihre erlaubnispflichtigen Geschäfte einer adäquaten staatlichen Kontrolle zu entziehen. Meist fehlt es diesen Akteuren an den persönlichen, fachlichen und finanziellen Voraussetzungen, die für den Betrieb solcher Geschäfte erforderlich sind. Der Gesetzgeber hat die BaFin mit umfangreichen Ermittlungs- und Eingriffsbefugnissen ausgestattet, um unerlaubt betriebene Geschäfte aufzudecken, deren Einstellung und Abwicklung anzuordnen und die Öffentlichkeit zu warnen. Die Warnungen der BaFin sind unter www.bafin.de abrufbar.
Im Jahr 2017 eröffnete die BaFin aufgrund von Hinweisen aus verschiedensten Quellen 1.042 neue Ermittlungsverfahren (Vorjahr: 1.113) und schloss 873 Verfahren (Vorjahr: 962) ab. Verweigert ein Unternehmen die freiwillige Zusammenarbeit, kann die BaFin ein förmliches Auskunfts- und Vorlegungsersuchen erlassen und so umfassende Auskünfte sowie die Offenlegung von Unterlagen zu allen Geschäftsangelegenheiten verlangen. Auf dieses wichtige Mittel griff die Behörde bei ihren Ermittlungen in 41 Fällen (Vorjahr: 34) zurück; in acht Fällen verhängte sie Zwangsgelder (Vorjahr: 26). Im Zuge der Ermittlungen erwirkte die BaFin zudem 16 Durchsuchungsbeschlüsse (Vorjahr: 34) und durchsuchte auf dieser Basis mit Unterstützung der Deutschen Bundesbank und der Landespolizeien mehrere Wohnungen und Gewerbeobjekte an verschiedenen Standorten.
Bestätigt sich der Anfangsverdacht, kann die BaFin die unverzügliche Einstellung und Abwicklung der Geschäfte anordnen und zu diesen Anordnungen flankierende Maßnahmen erlassen. So kann sie Weisungen an einbezogene Unternehmen, zum Beispiel kontenführende Kreditinstitute, erteilen oder die Bestellung eines Abwicklers sowie die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern erlassen. Im Berichtsjahr erließ die BaFin 20 Untersagungsverfügungen (Vorjahr: 18). In 18 Fällen (Vorjahr: 23) mussten die Betreiber förmlich angewiesen werden, ihr unerlaubtes Geschäft abzuwickeln. Wie schon in den Vorjahren waren 2017 in der großen Mehrzahl der Fälle förmliche Anordnungen und Zwangsmaßnahmen nicht erforderlich, da die Betreiber ihr unerlaubtes Geschäft bei Einschreiten der BaFin freiwillig einstellten.
Gegen die förmlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit Ermittlungs- und Untersagungsvorgängen wurden 37 Widersprüche erhoben (Vorjahr: 72). 43 Verfahren (Vorjahr: 77) schloss die BaFin 2017 ab, 21 davon durch förmlichen Widerspruchsbescheid (Vorjahr: 49).
Das zuständige Verwaltungsgericht Frankfurt/Main (VG) wies 2017 in Eilverfahren einen gegen die Bescheide der BaFin gerichteten Antrag zurück und ordnete in einem Verfahren die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs an. In vier Hauptsacheverfahren obsiegte die BaFin, in einem Verfahren gab das VG der Klage statt. In der zweiten Instanz schloss der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) im Berichtsjahr drei Berufungsverfahren sowie ein Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz ab. Der VGH entschied in allen Verfahren zugunsten der BaFin.