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Thema Erlaubnispflicht Freistellung von der Erlaubnispflicht

Beitrag aus dem Jahresbericht 2017 der BaFin

Im Jahr 2017 erhielten sechs Unternehmen von der BaFin eine erstmalige Freistellung von der Erlaubnispflicht (Vorjahr: 15). Insgesamt hat die Aufsicht bis Ende 2017 358 Institute freigestellt.

Freistellung

§ 2 Absatz 4 KWG ermächtigt die BaFin, in besonders gelagerten Ausnahmefällen ein Unternehmen, das Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen als Hilfs- und Nebengeschäft zu seinem eigentlichen, im Übrigen finanzmarktfernen Geschäft betreibt, von dem Erlaubnisvorbehalt und einem gesetzlich vorgegebenen Katalog von Bestimmungen, der die laufende Solvenzaufsicht nach dem KWG ausmacht, im Einzelfall freizustellen. In der Praxis erfolgt eine solche Freistellung nur auf Antrag. Sie ist indes nicht für jedes Geschäftsmodell möglich. Die Erlaubnispflicht eines gesetzlich als Bankgeschäft oder Finanzdienstleistung eingestuften Geschäfts ist der Regelfall, von dem die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen nur ausnahmsweise abweichen darf. Die BaFin macht von der Ermächtigung daher zurückhaltend Gebrauch. Die Freistellung gilt jeweils nur für ein sehr schmales Geschäftssegment, das nach Einschätzung der Behörde der Aufsicht nicht bedarf.

Eine Freistellung ist auch möglich für Institute mit Sitz im Ausland, die ihre Tätigkeit grenzüberschreitend innerhalb von Deutschland ausüben wollen. Voraussetzung ist, dass ein solches Institut nach Einschätzung der BaFin in seinem jeweiligen Herkunftsland einer gleichwertigen Aufsicht unterliegt. Im Berichtsjahr hat die BaFin eine solche Freistellung erteilt (Vorjahr: zwei).

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