Thema Erlaubnispflicht Erlaubnispflicht
Beitrag aus dem Jahresbericht 2017 der BaFin
Viele Anbieter nutzen die Möglichkeit, ihr Vorhaben durch die BaFin auf eine mögliche Erlaubnispflicht prüfen zu lassen. 1.208 Anfragen zur Erlaubnispflicht erreichten die BaFin im Jahr 2017 (Vorjahr: 1.022). Die Behörde bearbeitete im Berichtsjahr 923 Erlaubnisanfragen abschließend (Vorjahr: 1.150), und die Anfrager erhielten so Rechtssicherheit über die Frage, ob ihr Vorhaben nach den einschlägigen Gesetzen erlaubnispflichtig ist.
Erlaubnispflicht
Zu den Aufgaben der BaFin gehört es auch zu prüfen, ob die Geschäfte neuer Marktteilnehmer oder neue Geschäftsmodelle etablierter Anbieter nach Maßgabe der Aufsichtsgesetze erlaubnispflichtig sind. Betreibt ein Anbieter Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen nach dem Kreditwesengesetz (KWG), das Versicherungsgeschäft nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) oder Zahlungsdienste nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) oder verwaltet er ein Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB), benötigt er für das Geschäft eine Erlaubnis. Hat ein Anbieter eine erlaubnispflichtige Tätigkeit bereits aufgenommen, ohne die Erlaubnis der BaFin zu haben, setzt die BaFin den Erlaubnisvorbehalt durch und sorgt dafür, dass die Geschäfte unverzüglich eingestellt und abgewickelt werden.1 Die BaFin informiert darüber auf ihrer Internetseite www.bafin.de. Je nach Lage des Falles zeigt die BaFin die verantwortlichen Betreiber bei den Strafverfolgungsbehörden an. Für Anbieter neuer Geschäftsmodelle empfiehlt es sich, zunächst eine erste Selbsteinschätzung vorzunehmen. Die BaFin hat zu den einzelnen erlaubnispflichtigen Tatbeständen auf ihrer Internetseite Merkblätter veröffentlicht, die dabei helfen sollen.
Fußnote:
- 1 Vgl. Schwarzer Kapitalmarkt.