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Thema Verbraucherschutz Streitschlichtung

Beitrag aus dem Jahresbericht 2017 der BaFin

Schlichtungsstelle bei der BaFin

Die Zuständigkeiten der Schlichtungsstelle bei der BaFin haben sich 2016 durch § 14 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) erweitert. Die behördliche Verbraucherschlichtungsstelle bearbeitet seitdem nicht nur die Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Kapitalanlagengesetzbuch (KAGB), sondern auch Streitigkeiten zu Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen nach dem Kreditwesengesetz (KWG), die von Instituten getätigt werden, welche die BaFin beaufsichtigt. Dies allerdings nur dann, wenn keine anerkannte private Schlichtungsstelle zuständig ist. Das Schlichtungsaufkommen ist dadurch gestiegen. Die Schlichtungsstelle veröffentlicht hierzu jeweils zum 1. Februar auf ihrer Internetseite www.bafin.de/schlichtungsstelle einen Tätigkeitsbericht.1

Informationspflichten der Unternehmen zur Streitschlichtung

Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) und die Finanzschlichtungsstellenverordnung (FinSV) regeln neue Standards zu Informationspflichten der Unternehmer. Diese schreiben unter anderem vor, dass Unternehmen auf ihrer Internetseite und in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen klar und verständlich erklären müssen, inwieweit sie zu einer außergerichtlichen Schlichtung bereit sind. Die Schlichtungsstelle bei der BaFin arbeitet weiterhin national und international mit anderen Finanzschlichtungsstellen zu diesen und anderen Fragen zusammen.

Fußnote:

  1. 1 Vgl. hierzu auch die Broschüre „Die Verbraucherschlichtungsstelle“.

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