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Internationale Entwicklungen

Beitrag aus dem Jahresbericht 2017 der BaFin

PRIIPS und andere Produktinformationsblätter

Nach der europäischen PRIIPs-Verordnung1 müssen Hersteller von verpackten Anlage-produkten für Kleinanleger und von Versicherungsanlageprodukten (Packaged Retail and Insurance-based Investment ProductsPRIIPs) Basisinformationsblätter veröffentlichen (Key Information DocumentsKIDs). Wer solche Produkte verkauft oder dazu berät, hat Kleinanlegern diese Informationsblätter (PRIIPs-KIDs) zur Verfügung zu stellen, bevor diese sich durch einen Vertrag oder ein Angebot binden. Die Verordnung gibt die Form und den Inhalt der Basisinformationsblätter vor und findet seit dem 1. Januar 2018 Anwendung. Die PRIIPs-Verordnung hat als unmittelbar geltender europäischer Rechtsakt Vorrang vor nationalen Regelungen.

PRIIPs und KIDs

PRIIPs steht für Packaged Retail and Insurance-based Investment Products. PRIIPs sind verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte, die einem Anlagerisiko unterliegen. Als verpackt im Sinne der PRIIPs-Verordnung gelten alle Anlageprodukte und -verträge, bei denen das Geld der Kunden nicht direkt, sondern indirekt am Kapitalmarkt angelegt wird oder deren Rückzahlungsanspruch auf andere Weise an die Wertentwicklung bestimmter Papiere oder Referenzwerte gekoppelt ist. Hinter dem Kürzel KIDs verbirgt sich der Begriff „Key Information Documents“. KIDs sind vorvertragliche Basisinformationsblätter für Kleinanleger, die es diesen ermöglichen sollen, die grundlegenden Merkmale und Risiken von PRIIPs zu verstehen und miteinander zu vergleichen.

Die Anforderungen der PRIIPs-Verordnung an die KIDs werden komplementiert durch eine Delegierte Verordnung.2 Darüber hinaus stellt das Joint Committee, der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden (European Supervisory Authorities – ESAs), Auslegungshilfen in Form von Fragen und Antworten (Q&As) sowie Flussdiagrammen zur Verfügung.3 Die BaFin hat an Entwürfen für die ergänzenden Rechtsakte ebenso wie an Interpretationshilfen im Joint Committee mitgearbeitet.

Neben dem PRIIPs-Basisinformationsblatt wurden auf europäischer Ebene weitere Informationsblätter entwickelt, die ebenfalls seit Anfang 2018 angewendet werden.

IPID

Aufgrund der Durchführungsverordnung zur Festlegung eines Standardformats für das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten müssen Versicherungsunternehmen in Deutschland für Nicht-Lebensversicherungsprodukte (Schaden- und Unfallversicherung inklusive privater Krankenversicherung) ein Produktinformationsblatt (Insurance Product Information Document – IPID) verwenden, das den Formvorgaben dieser Durchführungsverordnung entspricht.4 An der Erarbeitung des Technischen Durchführungsstandards, auf dem diese Verordnung basiert, hat die BaFin als Mitglied der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung EIOPA (European Insurance and Occupational Pensions Authority) aktiv mitgewirkt.

Entgeltinformationen und Entgeltaufstellung

Auch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA (European Banking Authority) hat, dem Mandat aus der Zahlungskontenrichtlinie (Payment Accounts Directive – PAD)5 folgend, Technische Regulierungsstandards für Produktinformationsblätter entwickelt. Auch an diesen Arbeiten war die BaFin beteiligt. Diese Standards legen die Terminologie der Zahlungskontendienste fest, die in den Mitgliedstaaten am häufigsten genutzt werden. Die technischen Durchführungsstandards zum Informationsblatt „Entgeltinformation“ sowie zum Informationsblatt „Entgeltaufstellung“ enthalten Vorgaben zur EU-weit einheitlichen Gestaltung dieser Informationsblätter. Mit diesen soll es Verbrauchern erleichtert werden, die Kosten von Kontodienstleistungen zu überblicken und miteinander zu vergleichen.

Auf Basis dieser Entwürfe der EBA erarbeitete die EU-Kommission delegierte Rechtsakte.6 Nach deren Inkrafttreten am 31. Januar 2018 beginnt die neunmonatige Umsetzungsfrist für Institute und nationale Aufseher. In Deutschland tritt daher der letzte Abschnitt des Zahlungskontengesetzes (ZKG) zur Entgelttransparenz zum 31. Oktober 2018 in Kraft. Zahlungsdienstleister sind dann verpflichtet, die standardisierte Terminologie zu verwenden und mit standardisierten Dokumenten Verbraucher einerseits vorvertraglich über die zu erwartenden Entgelte (Entgeltinformation) und andererseits während des laufenden Vertrags und bei Beendigung der Vertragsbeziehung über die tatsächlich erhobenen Kosten (Entgeltaufstellung) zu informieren.

World Investor Week

Anfang Oktober 2017 fand erstmals die von der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden IOSCO (International Organization of Securities Commissions) initiierte „World Investor Week“ (WIW) statt. Ziel dieser globalen Aktionswoche war es, Verbraucher über Finanzthemen aufzuklären. Die BaFin hat sich an der WIW unter anderem mit dem Ratgeber „Geld anlegen im Ruhestand“ und der Broschüre "Das Kleine ABC der Geld_Anlage in Leichter Sprache" beteiligt, die beide auf www.bafin.de abrufbar sind. Mit dieser Broschüre hat die BaFin ihr bestehendes Angebot an Inhalten in Leichter Sprache auf ihrer Homepage weiter ausgebaut. Im Rahmen der WIW hat die BaFin außerdem auf ihrer Homepage ein Video zum Thema Geldanlage veröffentlicht, in dem Vertreter der BaFin Tipps zur persönlichen Vorbereitung für ein Gespräch mit dem Anlageberater geben.

Fußnoten:

  1. 1 Verordnung (EU) Nr. 1286/2014, ABl. EU L 352/1.
  2. 2 Delegierte Verordnung mit technischen Regulierungsstandards in Bezug auf die Darstellung, den Inhalt, die Überprüfung und die Überarbeitung dieser Basisinformationsblätter sowie die Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtung zu ihrer Bereitstellung.
  3. 3 https://esas-joint-committee.europa.eu/Pages/Activities/Packaged-Retail-and-Insurance-Based-Investment-Products.aspx.
  4. 4 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1469, ABl. EU L 209/19.
  5. 5 ABl. EU L 257/214 vom 28.8.2014.
  6. 6 Delegierte Verordnung (EU) 2018/32 der Kommission vom 28. September 2017 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die standardisierte Unionsterminologie für die repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste; Durchführungsverordnung (EU) 2018/33 der Kommission vom 28. September 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das standardisierte Format für die Präsentation der Entgeltaufstellung und des betreffenden gemeinsamen Symbols gemäß der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Durchführungsverordnung (EU) 2018/34 der Kommission vom 28. September 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das standardisierte Format für die Entgeltinformation und des betreffenden gemeinsamen Symbols gemäß der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 6/3, 26, 37 vom 11.1.2018).

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