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Aufsicht über Beratung und Vertrieb im Wertpapiergeschäft

Beitrag aus dem Jahresbericht 2017 der BaFin

Aufsichtskontakte

Im Rahmen ihres Mandats, das Kollektiv der Verbraucher zu schützen, kontrolliert die BaFin auch die Beratung und den Vertrieb im Wertpapiergeschäft. Konkret geht es darum, die Einhaltung der Verhaltens- und Organisationspflichten nach dem sechsten Abschnitt des WpHG zu prüfen. Wichtige Erkenntnisquelle der Aufsicht dabei sind Besuche der Banken und Sparkassen.

Im Jahr 2017 fanden Gespräche in 235 Hauptstellen und Filialen (einschließlich vertraglich gebundener Vermittler) statt. Gesprächspartner der BaFin waren 353 Anlageberater und 293 Mitarbeiter aus dem Bereich der Vertriebssteuerung.

Die Auswahl von Ort und Themen der Gespräche erfolgte – wie immer – risikoorientiert. Im Jahr 2017 ging es bei der Marktuntersuchung zu Internen Kontrollsystemen1 darum, ob die Institute über angemessene Kontrollsysteme verfügen. Die Besuche vor Ort dienten dazu, die Erkenntnisse aus der vorausgegangenen Abfrage bei denjenigen Mitarbeitern weiter aufzuklären, deren Tagesgeschäft die Umsetzung der Kontrollprozesse ist. Daneben ging die BaFin bei den Besuchen der Frage nach, wie die Institute die Selbstverpflichtung der Verbände zum Vertrieb bonitätsabhängiger Schuldverschreibungen umsetzen.2

Anlässe für die Besuche waren darüber hinaus kurzfristige Kontrollen nach Eingaben von anonymen Hinweisgebern. Routinekontrollen fanden im Beratungsgeschäft statt. So überprüfte die BaFin die Pflicht zur Empfehlung nur geeigneter Finanzinstrumente anhand von 3.865 Einzelfällen und sah sich neben den Anlageempfehlungen 885 Depots an, um die Empfehlung auch anhand des Depotbestands vor und nach der Beratung zu prüfen.

Mitarbeiter- und Beschwerderegister

Das Mitarbeiter- und Beschwerderegister ist ein bewährtes Instrument des kollektiven Verbraucherschutzes. Es liefert der Aufsicht wichtige Erkenntnisse für die Missstandsaufsicht und hat darüber hinaus disziplinierende Wirkung – und zwar auf die Institute und die Anlageberater.

Mitarbeiter- und Beschwerderegister

Die Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, müssen nach § 87 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) ihre Anlageberater, Vertriebsbeauftragten und Compliance-Beauftragten an das Mitarbeiter- und Beschwerderegister der BaFin melden. Sie müssen nachprüfbar gewährleisten, dass diese Mitarbeiter sachkundig und zuverlässig sind. Die Prüfung der Sachkunde und Zuverlässigkeit wurde mit der Finanzmarktrichtlinie MiFID II (Markets in Financial Instruments Directive), die seit dem 3. Januar 2018 anzuwenden ist, europaweit verbindlich vorgegeben.3O3 Bei Anlageberatern besteht die Besonderheit, dass der BaFin auch gemeldet wird, wenn sich Privatkunden über die Anlageberatung beschweren.

Mitarbeiter

Bis Ende 2017 sind der BaFin 142.832 Mitarbeiter angezeigt worden (Vorjahr: 149.156). Aus den Mitarbeiteranzeigen und deren Identifikationsnummern konnte sich die BaFin auch 2017 einen Überblick über Fluktuationen in der Anlageberatung und im Vertrieb machen.

Tabelle 4 Zahl der Mitarbeiter4

Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter BaFin Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Beschwerden

4.353 Beschwerden sind der BaFin 2017 angezeigt worden; im Jahr davor waren es 4.996. Anhand der angezeigten Beschwerden kann die BaFin prüfen, ob Wertpapierdienstleistungsunternehmen die ihnen obliegenden Wohlverhaltenspflichten einhalten, wenn sie Privatkunden beraten. Die angezeigten Beschwerden ermöglichen es der BaFin, systemweiten und individuellen Missständen nachzugehen.

Tabelle 5 Zahl der angezeigten Beschwerden5

Zahl der angezeigten Beschwerden

Zahl der angezeigten Beschwerden BaFin Zahl der angezeigten Beschwerden

Da sich aus den Beschwerdeanzeigen nicht ergibt, ob die Beschwerden begründet sind, wertet die BaFin fortlaufend risikoorientiert einzelne Beschwerden und die Aufzeichnungen zur jeweiligen Anlageberatung aus. Im Fokus dieser Prüfungen steht immer die Frage, ob die erteilte Anlageempfehlung für den Kunden geeignet war.

Ergeben sich bei diesen Prüfungen Zweifel an der Sachkunde oder Zuverlässigkeit eines Mitarbeiters oder fallen Mitarbeiter durch Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften auf, leitet die BaFin Ermittlungen ein.6

Maßnahmen und Bußgeldverfahren

Im Jahr 2017 ging die BaFin in 28 Verfahren Erkenntnissen nach, die auf die Unzuverlässigkeit von Anlageberatern und Vertriebsbeauftragten hindeuteten. In einem weiteren Verfahren aus dem Jahr 2017 untersagte die BaFin die Tätigkeit eines Mitarbeiters als Anlageberater. Die Prüfung der Zuverlässigkeit basiert auf der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung, nach der die Zuverlässigkeit in der Regel nicht vorliegt, wenn ein Mitarbeiter in den vergangenen fünf Jahren rechtskräftig wegen bestimmter Delikte verurteilt wurde.

Im Jahr 2017 war die BaFin zudem mit zwei Verwarnungen befasst. Ein Verfahren läuft noch, in einem weiteren Verfahren sprach die Aufsicht eine Verwarnung gegenüber einem Mitarbeiter aus. Diese Verwarnung beruhte auf Beschwerdehäufungen. Verschiedene Wertpapierdienstleistungsunternehmen hatten Beschwerden zu einem Anlageberater in das Mitarbeiter- und Beschwerderegister7 angezeigt. Die Untersuchung der Beschwerdesachverhalte ergab wiederholte Verstöße gegen die Wohlverhaltenspflichten, die in den Verantwortungsbereich des Mitarbeiters fielen. Die Arbeitgeberwechsel des Mitarbeiters ließen sich im Mitarbeiter- und Beschwerderegister nachvollziehen.

Im Jahr 2017 eröffnete die BaFin sechs neue Bußgeldverfahren wegen Verstößen gegen die Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten von Wertpapierdienstleistungsunternehmen und schloss ebenfalls sechs solcher Verfahren mit einer Geldbuße ab.8 13 Verfahren wurden eingestellt, davon zwölf aus Opportunitätsgründen. Aus dem Vorjahr waren noch 54 Verfahren anhängig. Die höchste Gesamtgeldbuße gegen eine Gesellschaft betrug in diesem Bereich 120.000 Euro.

Fußnoten:

  1. 1 Vgl. Verbraucherbeschwerden und Anfragen.
  2. 2 Vgl. Brexit.
  3. 3 Artikel 25 Absatz 1 der MiFID II (Abl. der EU vom 12.06.2015, L 173/408). Zur MiFID II vgl. auch Kapitel V 1.1.1.
  4. 4 Mitarbeiter können mehrere Tätigkeiten ausüben, sodass die Summe aus den Tätigkeiten die Gesamtzahl der Mitarbeiter übersteigt. Der Datenbestand verändert sich entsprechend den laufenden Änderungs- und Berichtigungsanzeigen. Mitarbeiteranzeigen von Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die zum Zeitpunkt der Datenbankabfrage nicht mehr nach dem elften Abschnitt des WpHGs (§§ 63 ff.) beaufsichtigt wurden, werden nicht berücksichtigt. Aus diesen Gründen können die hier dargestellten Zahlen von zuvor publizierten Daten abweichen.
  5. 5 Die jeweilige Summe der Beschwerden ist um Berichtigungsanzeigen bereinigt. Beschwerdeanzeigen von Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die zum Zeitpunkt der Datenabfrage nicht mehr nach dem elften Abschnitt des WpHGs (§§ 63 ff.) beaufsichtigt wurden, sind nicht berücksichtigt. Zudem können Unternehmen von einer Institutsgruppe in eine andere wechseln. Hinzu kommt, dass – anders als in den Berichten bis zum Jahr 2015 – die Zahlen aus den jeweiligen Quartalssummen gebildet wurden. Die Summen aus unterschiedlichen Abfragezeiträumen (Quartale, Jahre oder Gesamtzeitraum) können voneinander abweichen. Die hier dargestellten Zahlen können daher von zuvor oder anderweitig publizierten Daten abweichen.
  6. 6 Vgl. Maßnahmen und Bußgeldverfahren.
  7. 7 Vgl. hierzu Mitarbeiter- und Beschwerderegister.
  8. 8 Zu den Sanktionen des Geschäftsbereichs Wertpapieraufsicht vgl. auch Sanktionen und Bußgeldverfahren.

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