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Mitarbeiter- und Beschwerderegister

Die Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, müssen nach § 87 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) ihre Anlageberater, Vertriebsbeauftragten und Compliance-Beauftragten an das Mitarbeiter- und Beschwerderegister der BaFin melden. Sie müssen nachprüfbar gewährleisten, dass diese Mitarbeiter sachkundig und zuverlässig sind. Die Prüfung der Sachkunde und Zuverlässigkeit wurde mit der Finanzmarktrichtlinie MiFID II (Markets in Financial Instruments Directive), die seit dem 3. Januar 2018 anzuwenden ist, europaweit verbindlich vorgegeben.3O3 Bei Anlageberatern besteht die Besonderheit, dass der BaFin auch gemeldet wird, wenn sich Privatkunden über die Anlageberatung beschweren.